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69 I 61

14. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Juni 1943

Sachverhalt

I. i. S. Moser gegen Solothurn, Regierungsrat.

Wahl der Vornamen. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928.

Der Zivilstandsbeamte darf nur Vornamen zurückweisen, welche die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen. Unter dieser Voraussetzung sind auch neue Namen (im vorliegenden Falle « Marisa ») zulässig. Philologische oder ästhetische Gesichtepunkte sgind nicht massgebend.

Choix des prénoms. Art. 69 al. 2 de l’ord. sur le service de l'état civil, du 18 mai 1928.

L'officier de l’état civil n’a le droit de refuser que les prénoms manifestement préjudiciables aux intérêts de l’enfant ou de tiers, et cela même s'il s’agit de nouveaux prénoms (dans le cas iculier celui de « Marisa »). Des considérations philologiques ou esthétiques ne sont pas décisiVes. y Scelta dei prenomi. Art. 69 cp. 2 dell'Ordinanza sullo stato civile (dell’otto maggio 1928).

L’Úffcio di stato civile ha il diritto di rifiutare soltanto i prenomi manifestamente contrari agli interessi dell’infante o di terzi, 62 Verwaltungs- und Disziplinarrechtespfege.

anche se sí tratta di muovi prenomi (in concreto, « Marisa »). Ragioni filologiche od estetiche non s0n0o determinanti.

4. — F. Moser in Wangen a. A. will seine am 31. Januar 1943 in Solothurn geborene Tochter « Marisa Christine » nennen. Das Zivilstandsamt Solothurn verweigerte aber die Eintragung des Namens Marisa.

B. — Die hiegegen vom Vater geführte Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 3. April 1943 mit der Begründung ab, der Name Marisa wäre, weil er für schweizerische Verhältnisse ungewöhnlich sei, nur dann zulässig, wenn er gebräuchlich wäre, was nicht nachgewiesen sei ; 80 gei er denn auch weder im NamenVerzeichnis des Schweizerischen Verbandes der Zivilstandsbeamten noch im schweizerischen Idiotikon aufgeführt. Er sei duroh Verstümmelung anderer Namen (Maria Elisabeth ?) entstanden.

C. — In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid macht Moser geltend, der vom Regierungsrat verlangte Nachweis der Gebräuchlichkeit sei nicht nur mit dem allein massgebenden Art. 69, Abs. 2 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 unvereinbar, sondern schlechtweg nicht zu erbringen ; denn ein ungewöhnlicher, d. h. sprachlich neuer Vorname könne nie gebräuchlich sein, sondern es höchstens werden, woran er aber durch die Nichteintragung im Register verhindert werde. “ Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragt Gutheissung der Beschwerde ; es teilt die Auffassung des Rekurrenten, dass der Nachweis der Gebräuchlichkeit eines Vornamens nicht verlangt werden könne.

Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 sind Vornamen, welche die Interessen des Kindes oder Dritter offensgichtlich verletzen, Registersachen. Ns 14. Ss zurückzuweisen. Andere Bestimmungen, die der Wahl der Vornamen Schranken setzen würden, bestehen nicht. Daraus folgt, dass die Zahl der zur Verfügung stehenden Vornamen nicht ein für allemal festgelegt ist, sondern dass auch neue Namen gewählt werden können. Art. 69 Abs. 2 ZStdV erlaubt den Registerbehörden auch nicht, einen neuen Namen allein aus philologischen oder ästhetischen Gründen abzulehnen. Ob « Marisa » eine Verstümmelung hergebrachter Namen oder eine « üble Geschmacksverirrung » sei, wie der BRegierungsrat geltend macht, ist also nicht massgebend.

Inwiefern aber der Name Marisa irgendwelche Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen könnte, ist nicht einzusehen. Der Regierungsrat hat denn auch seine in der Vernehmlassung geäussgerte Auffassung, dieser Name werde dem Kinde einmal schaden, nicht näber begründet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Zivilstandeamt Solothurn angewiesen, die am 31. Januar 1943 geborene Tochter des Beschwerdeführers mit den Vornamen « Marisa Christine » im Geburtsregister einzutragen.

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