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21. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Februar 1943 i. S. Grauwiler gegen Grauwiler.

Kollektivgeseltschaft, Ausschliessung aus wichtigen Gründen, Art. 577 OR. Der Entscheid über die Ausschliesgsung kann einem Schiedsgericht übertragen werden.

Société en nom collectif. Exclusion d’un associó pour de jusfes motifs, art. 577 CO. La compétence pour prendre cette décision Peut être attribuée à un tribunal arbitral.

Socieià in nome collettivo. Esclusione d’un 80cio per gravi motivi (ari. 577 CO). La competenza per pronunciare una gsiffatia decisione può essere attribuita ad un tribunale arbitrale.

2... a} Die in Art. 577 OR gebrauchte Wendung, dass beim Vorliegen wichtiger Gründe « der Richter » die Ausschliessung eines Gesellschafters anordnen könne, bildet kein entscheidendes Argument für die von den setz die ausschliessliche Zuständigkeit des staatlichen Richters vorschreibe. Wie die Vorinstanzen zutreffend bemerken, finden sich in der Bundesgesetzgebung eine ganze Anzahl von Bestimmungen, in denen « dem Richter » eine Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist, die nach allgemein anerkannter Auffassung von den Parteien einem Schiedsrichter oder einer Mehrzahl von solchen übertragen werden kann. Ausser den von den Vorinstanzen erwähnten Fällen von Art. 43 OR, Art. 538 ZGB und Art; 83 Abs. 2 SchKG sei lediglich noch hingewiesen auf die Art. 672, Abs. 2 und 83, 706 Abs. 2, 717 Abs. 2 ZGB ; noch zählreicher sind die Beispiele auf dem Gebiete des OR, auf dem der Privatautonomie der Parteien der grösste Spielraum gelassen ist : Art. 2 Abs. 2, 44, 46 Abs. 2, 47, 49 Abs. 2, 50 Abs. 2, 52 Abs.-2 usw. usw.

d) Kann somit dem Wortlaut des Gesetzes nichts Entscheidendes entnommen werden, s0 ist zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die Rechtsnatur und die Wirkungen der in Árt. 577 OR vorgesehenen Ausschliessung angenommen werden müsse, diese könne nur durch den staatlichen Richter ausgesprochen werden.

Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat nach schweizerizgchem Recht an sich die Auflösung der Kollektivgesellschaft zur Folge (Art. 574 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 545 OR). Diese Regel erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn vor der Auflösung vereinbart worden ist, dass trotz dem Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter die Gesellschaft unter den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt werden soll (Art. 576 OR). Diese Vereinbarung braucht nicht notwendigerweise schon im Gesellschaftsvertrag enthalten zu sein ; sie kann auch später getroffen werden, ja sogar erst erfolgen im Zeitpunkt, in welchem ein Gesellechafter seine Absicht, auszutreten, den übrigen zur Kenntnis bringt, oder gar erst nach der Eintragung der Auflösung im Handelsregister (SIEGWART, Art. 576 N. 2). Es genügt, dass der ausscheidende Gesellschafter mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verblei- 120 Obligationenrecht. N° 21, benden Mitglieder einverstanden ist ; einer Mitwirkung des Richters bedarf es nicht.

‘Bine weitere Ausnahme vom erwähnten Grundsatz atellt sodann der hier in Frage stehbende Art. 577 OR dar ; danach kann selbst beim Fehlen einer diesbezüglichen Vertragsbestimmung und gogar gegen den Willen des Ausscheidenden die Auflöeung der Gesellechaft vermieden werden, wenn mit Rücksicht auf die Person des Ausscheidenden die Auflösung aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und die übrigen Gesellschafter seine Ausschliessung verlangen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Ausschliessung sogar noch weiter erleichtern, indem er der Mehrheit der Gesellschafter oder selbat einem Einzelnen das Recht auf Stellung des Ausschliessungsbegehrens einräumt oder indem er bestimmt, dass beim Vorliegen wichtiger Gründe die Aueschlieesung eines Gesellschafters nicht nur verlangt, sondern ausgesprochen werden könne durch einstimmigen oder Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellzechafter (SIEGWART, Art. 577 N. 1 und 5). Gewiss kann im letzteren Falle der Ausgeschlossene den Beschluss anfechten mit der Behauptung, dass keine wichtigen Gründe vorliegen. Sofern er aber eine Anfechtung unterlässt, entfaltet die Ausschliessung ihre rechtlichen Wirkungen ohne jedes Eingreifen des Richters.

Endlich kann nach Art. 578 OR ein Gesellschafter auch ausgeschlossen werden durch die Mitgesellechafter, wenn er in Konkurs fällt oder wenn einer sgeiner Gläubiger geinen Liquidationsanteil gepfändet hat und die Auflösung der Gesellechaft verlangt.

Der Umstand, dass ein Gesellschafter aus der Gesellsechaft ausscheiden kann mit der Vereinbarung, dass die Gesellechaft unter den verbleibenden Mitgliedern weiterbestehen soll, oder dass sein Ausschluss, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, durch die übrigen Gesellschafter ausgesprochen werden und er sich diesem Beschluss unterziehen kann, tut sohlüssig dar, dass es sich dabei um interne Beziehungen zwischen den Gesellschaftern handelt, in deren Gestaltung sie freis Hand haben (BGE 853 II 495). Dann müssen aber die Beteiligten auch befugt sein, Streitigkeiten darüber dem staatlichen Richter zu entziehen und gie dem Entscheid èines oderer mehrerer Schiedsrichter zu unterstellen. Denn wer auf ein Recht verzichten oder darüber aussergerichtlich einen Vergleich absobliessen kann, ist auch befugt, den Entscheid über das Bestehen dieses Rechtes im Falle dèr Bestreitung Dritten anheimzuatellen, die ihm als vertrauenswürdig erscheinen.

Das öffentliche Interesse, bezw. das Interesse Dritter, die durch das Anusscheiden eines Gesellschafters berührt werden können, ist durch die Vorschrifb des Art. 581 OR gewahrt, der die Eintragung des Áusscheidens im Handels-

Tégister vorschreibt ; erst von der Veröffentlichung dieses Eintrags an läuft nämlioh die fünfjährige Verjährungsfrist für die Ansprüche der Gesellsechaftsgläubiger gegen den ausscheidenden Gesellschafter (Art. 591 Abs. 1 OR). Die Eintragung des Anusschlueses im Handelsregieter kann aber sgowobl auf Grund des Urteils eines staatlichen Gerichtes wie eines Schiedsgerichtes erfolgen. Sache des kantonalen Zivilprozessrechtes ist es dann, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen der Staat als alleiniger Träger der Gerichtshoheit die Vollstreckung eines Schiedsgerichteurteils zulassen will. Die von den Begchwerdeführern diesbezüglich aus dem kantonalen Prozessrecht hergeleiteten Einwendungen gegen den FEntecheid der Vorinstanz können vom Bundesgericht daher nieht überprüft werden.

c) Naoh der Ansicht der Beschwerdeführer kann die Frage der Ausschliessung eines Gesellschafters deshalb nicht von einem Schiedsgericht entschieden werden, weil das auf Ausschliessung lautende Urteil nicht nur deklaratorische, sondern kongstitutive Wirkung hat. Letzteres ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts — zu Art. 576 aOR — richtig (BGE 30 II 465). Die Ausschliessung wird nicht durch eine Willenserklärung der übrigen 122 . Prozeasrecht. N° - 22, Gesellschafter, durch den Ausschliessungsbeschtuss Vollzogen, sondern erst durch den Sprueh des Richters, durch das Gestaltungsurteil ; dieses erst. hebt den bisherigen Rechtszustand auf und schaffl mit Wirkung ex nunc (BGE 49 II 492) einen neuen Rechtszustand. Dagegen ist nicht einzusehen, weshalb ein solches Gestaltungsurteil nur durch ein staatliches Gericht, nicht aber auch durch ein Schiedsgericht soll gefällt werden können. Zwar gibt es Gestaltungsurteile, zu deren Erlass nur ein staatliches Gericht befugt ist, wie z. B. das Scheidungeurteil. Aber das liegt nicht im Wesen. des Gestaltungsurteils, sondern hat seinen Grund darin, dass es sich dabei um ein Rechtsverhältnis handelt, das der freien Verfügung der Parteien entzogen ist. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft dagegen besteht dieses freie Verfügungsrecht, wie oben dargelegt worden ist.

VII. PROZESSRECHT GG

Sachverhalt

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 43, Art. 545, Art. 574, Art. 576, Art. 577, Art. 578, Art. 581 e Art. 591 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 83, Art. 538, Art. 672, Art. 706 e Art. 717 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 83 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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