Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

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18 Familienrecht, No 3;

zu werden, Daher untersteht die vorliegende Klage nicht mebr der Frist des Art. 308. Es handelt sich nur um die gerichtliche Zusprechung bestimmter Leistungen aus dem bereits rechtskräftig feststehenden Vaterschaftsverhältnis. Eine gsolche Klage ist nicht befristet.

3. — Auch aus dem Rückzug der frühern Unterbaltsklage vom 29. August 1939 kann der Beklagts nichts herleiten. Ein Verzicht auf den Unterhaltsanspruch des Kindes ihm gegenüber kam nicht in Frage. Es konnte sich nur darum bandeln, vorderhand den Vergleich vom 20. August 1938 unverändert gelten zu lassen. Aber es kam dann doch nicht zu einer entsprechenden Lösung. Es blieb bei der erwähnten Verfügung der Vormundschaftsbehörde. Daher muss die Unterbaltspflicht in der gewöhnlichen Weise gemäes Art. 319 ZGB, durch Einforderung eines monatlichen Unterhaltsgeldes, verwirklicht werden. Dem Beklagten steht, wie dargetan, nicht zu, die Unterhaltspflicht auf den Fall der Unterbringung des Kindes in seinen Haushalt zu beschränken.

4. — Daraus folgt ein Anspruch des Kindes auf die Zusprechung bestimmter Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 319 ZGB. Die Anrufung dieser Bestimmung steht der Klägerschaft ebenso zu, wie wenn der Beklagte durch den gerichtlichen Vergleich neben dei Anerkennung der Vaterschaft nur ganz allgemein die daraus erwachsende Unterhaltspflicht übernommen hätte, ohne die Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt zuzusichern. Nachdem es zu. sgolcher Aufnahme nie gekommen ist, muss die Unterbaltsgewährung mit Wirkung seit der Geburt des Kindes anders geregelt werden. Dass veränderte Verhältnisse zu berücksichtigen sind, folgt im übrigen aus Art. 320 ZGB.

5. — Die Höhe der Beiträge ist nicht angefochten.

Demnach erkennt das Bundesgerickt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 17. September 1942 bestätigt.

4. Urtell der IL. Zivilabtellung vom 4. März 1943 1 S. Vormundsehaftskommisslon Bern gegen Luise Boek.

Art. 370 ZGB.

Begriff des lasterhaften Lebenswandels, Erw. 1.

Sittliche Gefährdung von Kindern kann selbst dann eine Gefährdung der Sicherheit anderer sein, wenn sich die Kinder aus eigenem Antrieb in die Gefahr begeben. Erw. 2.

Art. 370 CC.

Notion de l'inconduite, consid. I.

La mise en danger de la moralité des enfants peut constituer une « menace pour la sécurité d'autrui », même lorsque les enfants s’y exposent de leur propre mouvement, consid. 2.

Art. 370 CC.

Nozione della scostumatezza (consid. 1).

Il fatto di mettere in pericolo la moralità dei bambini può costituire una minaccia dell’altrui sicurezza, anche se ess1 si espongono di moto proprio al pericolo (consid. 2).

Aus dem Tatbestande :

Frau Luise Bock, der wegen schlechten Leumundes das Trödlerpatent entzogen worden war, verteilte seit längerer Zeit Schundliteratur an Schulkinder und tauschte dafür Sachen ein, von denen sie wissen musste, dass sie Von den Kindern daheim oder anderwärts gestohlen worden waren. Trotz Mahnungen der Polizei und Lehrerachaft getzte gie ibr Geschäftsgebaren fork.

Daher stellte die Voimundschaftskommission Bern den Antrag, Frau Bock séi zu éfitmündigen. Das psychiatrische Gutachten stellte bei dér Ihterdizendin moralische Gleichgültigkeit und Veranütwöftungslosigkeit, sowie Zeichen einer beginnenden arteïiösklerotischen Erkrankung fest, was sich aber nicht in de Masse äussere, dass eine Bevormundung wegen Geisteskrankheit gerechtfertigt sei.

Das Amftügöricht Bern bevormundete Frau Bock gemäss Art. 370 ZGB wegen Gefährdung des sittlichen Wohles der Jugend. :

Der Appellationshof des Kts. Bern hob die Entmündigung auf mit der Begründung, Frau Bock leide zwar an einem Charakterfehler, dessen Auswirkungen als lasterbafter â AS 69 IT — 1943 18 Familienrecht. Ne 4, Lebenewandel zu bezeichnen seien ; dadurch gefährde sie aber nicht die Sicherheit anderer, weil die Jugend aus eigenem Antrieb den Laden von Frau Bock aufsuche. Gegen dieses Urteil reichte die Vormundschaftskommissíon Bern die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde ein.

Erwägungen

1. Mit den beiden Vorinstanzen ist anzunehmen, dass das Verhalten der Beschwerdebeklagten einen lasterhaften Lebenswandel im Sinne von Art. 370 ZGB darstellt. Lasterhaft ist ein Lebenswandel, der in erheblichem Masse gegen die Rechtsordnung und die guten Sitten verstösst. Eine einzelne Verfehlung genügt freilich nicht ; es muss ein fortgesetztes Verhalten sein, von dem nach den Umständen anzunehmen ist, dass es auch in Zukunfkt andauern wird, wenn keine Massnahmen ergriffen werden.

Frau Bock kaufte und tauschte von der Schuljugend Waren ein, von denen sie wissen musste, dass sie gestohlen waren. Dies geschah nicht vereinzelt, sondern, wie die Vorstellungen der Lehrerschaft und der Behörden und die von der ersten Tnstanz zugezogenen Akten des Jugendstrafgerichtes beweisen, in ausgedehntem Umfange. Sodann verabfolgte die Beschwerdebeklagte den Kindern auch Schundliteratur, die nach der in der Beschwerdeantwort ans Bundesgericht unbestritten gebliebenen Featstellung der Lehrerschaft und Behörden auf die Schuljugend einen moralisgch ungünstigen FEinfluss ausüben konnte. Diese Verstösse gegen die Rechts- und Sittenordnung sind besonders deshalb genügend schwer, um einen lasterhaften Lebenswandel im Sinne des Gesetzes zu begründen, weil dadurch schulpflichtige Jugendliche auf Abwege gebracht würden.

2. Diese Gefährdung der Schuljugend verstösst gegen die Sicherheit anderer. Nicht nur die Gefährdung von Leib, Leben und Vermögen, sgondern auch die sittliche Gefährdung kann einen Angriff auf die Sicherheit einer Person im Sinne von Art. 370 ZGB darstellen. Von einer Gefährdung anderer kann allerdings gewöhnlich nur dann gesprochen werden, wenn ein Angriff vorliegt, welchem die betroffene Person unfreiwillig ausgesetzt ist (BGE 46 IT 208 ffÆ.). Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen bei Kindern, welche wegen mangelhafter Binsicht und Charakterfestigkeit vorhandenen Gefahren und Gelegenheiten nicht genügend widerstehen können. Wer durch seinen lasferhaften Lebenswandel Kinder gefährdet, setzt den Bevormundungsgrund des Art. 370 ZGB ohne Rücksicht auf die Rolle, welche die Gefährdeten dabei spielen.

3. Die Entmündigung hat nur dann Berechtigung, wenn nicht leichtere Massnahmen zum Ziele führen und wenn die Entmündigung Abhilfe schaffen kann. Die Vorstellungen der Lehrerschaft und der Behörden blieben ohne Erfolg, was offenbar auf die im psychiatrischen Gutachten festgestellte moralische Gleichgültigkeit und Verantwortungslosigkeit der Beschwerdebeklagten zurückzuführen ist. Auch die gewerbepolizeilichen Massnahmen (Entzug des Trödlerpatentes) hindern Frau Bock nicht, ihr Geschäftsgebaren fortzusetzen. Die Vormundschaft erlaubt hingegen eine weitgehende Aufsicht über das Geschäftsgebaren, über die Ein- und Verkäufe. Hält sich Frau Bock nicht an die Weisungen der vormundschaftlichen Organe, s0 kann ihr die Bewilligung zur Geschäftsführung entzogen werden (Art. 403 und 421 Ziff. 7 ZGB).

Demnack erkennt das Bundesgerickt :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerdebeklagte gemäss Art. 370 ZGB entmündigt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 319, Art. 320, Art. 370, Art. 403 e Art. 421 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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