Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

69 II 71

13. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 18. Februar 1943

Sachverhalt

I. i. $. Hagmann gegen Hagmann.

I. I. Ausgleichungespflicht der Nachkommen, Art. 626 Abs. 2 ZGB : Was is ausdrückliche Verfügung des Gegenteils ?

2. Der Anspruch auf Herabsetzung (Wahrung des Pflichtteils) ist nicht 1 GB Anspruch auf Ausgleiehung enthalten. Art. 522 ff., 626 fff. ZGB.

1. Obligation de rapporter dee descendants, art. 626 al. 2 CC. Que faut-il entendre par « disposition contraire expreasse » ?

2. L'action en rapport ne comprend pas l’action en réduction (sauvegarde de la réserve), art. 522 et sv., 626 ot sv. CC.

1. Obbligo di collazione dei discendenti, art. 626 cp. 2 CC. Che devesi intendere per « espressa disposizione contraria » ?

2. L’azione di riduzione (a salvaguardia della legittima) non è COmMPresa nell’azione di collazione. Art. 522 e seg.,-626 e aopg.

4. — Der Zimmermeister Jobann Hagmann verkaufte mit Vertrag vom 25. Mai 1929 und Ergänzung vom 25. Oktober 1929 seine Liegenschaften in WinterthurSeen einem seiner Söhne, Fritz, zum Preise von Fr. 77,000. In Ziffer 6 der Vertragsergänzung wurde bestimmt : « Infolge dieses Kaufes, sowie des noch abzuschliessenden Vertrages betreffend die Übernahme der Materialvorräte, des Viehstandes und der Géschäftsguthaben durch den Käufer Fritz Hagmann, sind dessen Ansprüche an den Verkäufer aus Zuwendung von Arbeit in den Jahren 1926- 1929 (d. h. für die Zeit, in welcher der Verküufer mit Hilfe des Erwerbers allein sein Geschäft betrieben hat) 72 Erbreoht, No 13.

vollständig ausgeglichen. Dagegen bleiben die weitern Lohbnansprüche des Erwerbers an den Verkäufer auesdrücklibh vorbehalten ; sie werden aleo durch diese Verträge betreffend Liegenschaften, Fahrhabe eto. in keiner Weise berührt. Ebenso werden die seinerzeitigen erbrechilichen Ansprücbe des Erwerbers an den Nachlass des Verkäufers in keiner Weiseo beeinflusst, d. h. der Käufer steht beim Erbgang den übrigen Erben vollständig gleichberechtigt gegenüber. » Die damals vorhandenen Geschäfteguthaben gollten nach dem am gleichen Tage, 25. Oktober 1929, geschlossenen Kaufvertrag über die Viehhabe dem Vater Hagmann bleiben.

B. — Am 830. März 1933 stellte Johann Hagmann folgende Erklärung aus : «Ich bestätige hiermit, dass ich meine Forderung an meinen Sohn Fritz datierend anlässlich der Geschäftsübernahme überlasse. Die mit ‘Chargé vom 12. Januar 1931 durch meinen Agenten Dickenmann in Winterthur aufgestellte Forderung iat gsomit als erlogchen zu betrachten. » QC. — Endlich verfügte Johann Hagmann am 30. September 1938 letztwillig : « 2. Als Ausgleich dafür, dass ich meinem Sohn Fritz Hagmann die Liegenschaft in Seen zu einem Preise überlaszgen habe, dass er darauf bestehen kann, sollen a) die meinem Sohne Hans Hagmann in Kollbrunn leihweise übergebenen Fr. 6000.— gamt Zins schenkungsweise quittiért gein, b) die meinem Sohne Jakob Hagmann nach Amerika mitgegebenen Fr. 4000.— samt dem Reisegeld. und die Beträge der inzwischen für ihn bezahlten Lebensvereicherungsprämien ihm schenkungaweise überlassen gein. » D. — Johann Hagmann starb am 1. Mai 1935. Im Streit über dessen Erbschaft hält Hans Hagmann mit der vorliegenden Berufung an dem vom Obergericht des Standes Zürich abgewiesenen Begehren fest, Fritz Hagmann gsei zu verpflichten, eine Reihe von Vermögenswerten im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB zur Augsgleichung zu bringen, nämlich Fr, 10,000.— mit Zins zu 5 % seit 25. Oktober 1929 (den Restbetrag des dem Erblasser geschuldeten Kaufpreises), Fr. 275.25, 213.40, 180.—, 165.20, 1478.70 (für den. Erblasser einkassierte Beträge aus Geschäftsguthaben) und Fr. 160.— (vom Erblasser für ibn bezahlte Fracht- und Zollspesen). Eventuell wird die Herabsetzung der erwähnten Zuwendungen beantragt, was das Obergericht, im Gegensatz zum Gericht erster Instanz, wegen Fehlens eines ordnungsgemäss gestellten Begehrens als unstatthaft erklärte.

Erwägungen

L, — Die Zuwendungen, deren Ausgleichung Hans Hagmann verlangt, fallen alle unter den vom Erblassger am

30. März 1933 ausgesprocbhenen Schulderlass : - dieser bezieht sich nach der zutreffenden Auslegung durch das Obergericht nicbt nur auf die besonders erwähnten Forderungen, die der Erblasser durch den Agenten Dickenmann eintreiben liess, sondern ebenso auf die nicht von Dickenmann geltend gemachten Beträge von Fr. 15.20 und 1478.70.

2. Was. der Erblasser einem Nachkommen durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht unter der Ausgleichungspflicht, « sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt y» (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Diese Verfügung ist an keine Form gebunden, und gie kann s0 gut wie anlässlich der Zuwendung espäter getroffen werden ; gie ist eingeitig und widerruflich (BGE 68 II 78). Das Erfordernis einer « ausdrücklichen »- Verfügung geht zurück auf das justinianische Recht (Nov, 18 e. 6 : « nisi expressim designaverit ipse, ge velle non fieri collationem »). Bei Anwendung dieser Bestimmung wurde als genügend ausdrücklich erachtet jede unzweideutige Erklärung des Willens, dass der Erbe die Zuwendung im voraus baben gsolle (WINDSCHEIDKee, Lehrbuch des Pandektenrechts III 495 Anm. 9). Noob weitherziger ist die franzögische Praxis zu den Art. 843 Abs. 1 und 919 Code civil : eine unentgeltliche T4 Krbrocht. N° 13.

Zuwendung habe - schon dann als « oxpressément par préciput et hors part » ausgerichtet zu gelten, wenn eine dahingebende Absicht auch nur aus den Begleitumständen hervorgehe (PLANIOL eb RIrERT, Traité pratique, tf. 4 no. 578). So weit wie die letztere Ansicht kann im schweizerischen Recht nicht gegangen werden. Wird doch landläufig von einer ausdrücklichen eben im Gegensatz zu einer bloss stillechweigenden Willensgerklärung gesprochen. Zudem unterscheidet sich Art. 626 Abs. 2 in seiner Fassung deutlich von Art. 629 (BGE 50 II 105). Tndessen bedarf es nicht etwa einer Erklärung, die geradeswegs die Aufhebung der Pflicht zur Ausgleichung der betreffenden Zuwendung ausspricht. Es genügt die Anordnung einer andern, unzweideutig als ausschliessglich zu verstehenden Ark des Ausgleichs. Darin liegt eine verständliche und daher im Sinne des Art. 626 Abs. 2 ZGB ausdrückliche « gegenteilige » Verfügung.

Im vorliegenden Falle bat der Erblasser in der unter A erwähnten Vertragsbestimmung verfügt, dass der Mehrwert der Liegenschaft über den zu zahlenden Preis den Ausgleich dadurch finden solle, dass dem Erwerber keine Lohbnansprüche für die Jahre 1926-1929 gegen den Vater zustehen. Im übrigen sollen die Rechte des Erwerbers unberührt bleiben, insbesondere dereinst bei Teilung des Nachlasses des Verkäufers. Die Kaufverträge sollen dessen erbrechtliche Stellung nicht beeinflussen. Damit ist der Erwerber von der Pflicht, jenen Mehrwert zur Ausgleichung zu bringen, entbunden.

Von der erwähnten Vertragsbestimmung wird nicht. betroffen der erst mehrere Jahre später gewährte Schulderlass. Auch die Erlassurkunde selbst enthält keine Aufhebung der Ausgleichungepflicht. Dagegen kommt Ziffer 2 des ein ‘halbes Jabr später errichteten Testaments in Betracht (oben C). Wenn es dort heisst, den beiden andern Söhnen Hans und Jakob werden gewisse Schulden erlassen « als Ausgleich dafür, dass ich meinem Sohne Fritz Hagmann die Liegenschaft in Seen zu einem Preise überErbrecht. N° 183. T5 lassen habe, dass er darauf bestehen kann », s0 ist zwar in erster Linie ein Erlass zugunsten der Söhne Hans und Jakob ausgesprochen. Indem aber gesagt wird, dies geschehe zum Augsgleich für die billige Zuwendung der Liegenschaft an Fritz, ist zugleich verfügt, diese letztere Zuwendung solle ihrerseits damit ihren Ausgleich finden, und zwar dem Zweck des Testamentes entsprechend dann auch bei der Erbteilung. Das ist wiederum eine gegenteilige Verfügung im Sinne von Ark. 626 Abs. 2 ZGB.

Der Berufungskläger will freilich diese Testamentsbestimmung nur auf den ursprünglichen vertraglichen Preis beziehen, wogegen das Obergericht feststellt, dass der Testator gerade dem inzwischen ausgesprochenen Schulderlass habe Rechnung tragen wollen, alzo unter dem im Testament erwähnten Preis den demgemäss verminderten Preis verstanden habe. Diese Entscheidung betrifft die tatsächliche Willensmeinung des Testators, das heisst einen psychischen Vorgang, somit eine vom Bundesgericht nicht zu überprüfende Tatfrage (BGE 60 IT 330 ; 66 IT 61). Nach dieser Willensmeinung des Testators wirkt sich auch der Erlass der Buchguthaben, überhaupt aller in Frage stehenden Forderungen schliesslich als Minderung des Kaufpreises aus.

Der Beklagte 1 (Fritz Hagmann) ist demnach von der Ausgleichungspssicht für die mit dem Schulderlass vom

30. März 1933 verbundene Zuwendung befreit worden, indem der Erblasser letztwillig das Gegenteil verfügt hat.

3. Auf den eventuell erhobenen Herabsetzungsanspruch ist nicht einzutreten. Ein dahingehendes Begehren wurde in kantonaler Tnstanz nicht, jedenfalls nicht Pprozessual gültig gestellt (Urteil des Obergerichts, Erw. IL, Vernehmlassung vom 17. November 1942). Als neues Begehren ist es in der bundesgerichtlichen Instanz ausgeschlossen (Art. 80 OG). Die Ansicht des Berufungsklägers, der Herabsetzungsanspruch nach Art. 522 ZGB gei im Ausgleichungsanspruche nach Art. 626 Abs. 2 ZGB inbegriffen, geht fehl. Es handelt sich um Ansprüche, 76 Obligationenrecht. No 14, die naoh Inhalt und Rechtsgrund verschieden gind, auoh dann, wenn sie sich gegen denselben Miterben richten und dieselbe Zuwendung des Erblassers betreffen. Fällt solochenfalls der Herabsetzungsanspruch nur bei Verneinung der Ausgleichungspflicht in Betracht, s0 stellt er doch keine Unterart des Augsgleichungsanspruchs ‘gelbet dar. Er muss also, sei es auch nur in eventuellem Sinne, gesondert neben dem Ausgleichungsanspruch erhoben werden, sofern das kantonale Prozessrecht die Ausgleichungsklage nicht ohne weiteres als eventuelle Herabsetzungsklage gelten lässt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesgen und das Urteil des Obergerichts des Standes Zürich vom 12. Mai 1942 bestätigt.

YV. SACHENRECHT E DROITS RÉELS Vgl. Nr. 20. — Voir n° 20, VI. OBLIGATIONENRECHT EEE DROIT DES OBLIGATIONS

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 80 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 marzo 2001, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 522 e Art. 626 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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