69 III 82
22. Entscheid vom 16. November 1943 i. S. Kleinwort Sons & Co.
Art. 66 Abs. 1 SchKG. Ein vom Schuldner allgemein, auch für Betreibungen, bevollmächtigter Anwalt, der von seiner Vollmacht in Prozessen und Beschwerdeverfahren gegenüber dem Gläubiger Gebrauch gemacht hat, bleibt frei, die Entgegennahme eines Zahlungsbefehls für den Schuldner abzulehnen.
Art. 66 al. I] LP. L'avocat auguel le débiteur a donné mandat général, y compris les poursuites, reste libre de ne PAs accepter la notification d’un commandement de Payer à so0n mandant alors même qu’il a fait usage de sa procuration dans des Procès et des instances de recours contre le créancier.
Art. 66 cp. I LEF. L'avvocato, al quale il debitore ha conferito un mandato generale, anche per le esecuzioni, resta libero di non accettare la notifica d’un precetto esecutivo pel suo mandante, anche se ha usato della sua procura in Processi e in procedure di ricorso, 4. — Die Rekurrentin, ein englisgches Bankhaus, nahm am 28. Oktober 1939 in Zürich gegen die Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft, Berlin, einen -Arrest heraus und stellte gleichen Tages beim Betreibungsamt Zürich 1 das Betreibungsbegehren für Fr. 360,000.— und Zins. Der Zahlungsbefehl konnte der Schuldnerin nicht nach Deutachland zugestellt werden, eine private Übermittlung vermochte die amtliche Zustellung nicht zu ersetzen, und zu einer öffentlichen Zustellung fehlten Voraussetzung und Veranlassung (BGE 68 III 10). Im Dezember 1942 verlangte die Gläubigerin nun die Zustellung an den Zürcher Anwalt, der die Schuldnerin in einem Prozesse vor Handelsgericht und in verschiedenen Beschwerdeverfabren vertreten hatte. Dieser Anwalt ist laut dem vorgedruckten Text der in jenem Prozesse vorgelegten Vollmacht vom 12. Januar 1940 « in Sachen gegen Kleinwort, Sons & Co., Haywards, betreffend Arrest » bevollmächtigt «zur Vertretung vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, zur Ergreifung von Rechtemitteln aller Art, .. zur Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibungen, .. überhaupt zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten ... ». Das Betreibungsamt versguchte die verlangte Zustellung vorzunehmen, doch lehnte der Anwalt der. Schuldnerin die Entgegennahme des Zahlungsbefehls ab, weil ihm solches von der Vollmachtgeberin untersagt worden sei. Das Betreibungsamt erklärte daher die Zustellung als erfolglos.
Sachverhalt
B. — Darüber beschwerte sich die Gläubigerin mit dem Antrag, das Betreibungseamt sei anzuweisen, den Zahlungsbefehl als richtig zugestellt zu behandeln und nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist mitzuteilen, ob Recht vorgesgchlagen worden sei. Von beiden kantonalen Instanzen, der obern am 22. Oktober 1943, abgewiesen, erneuert sìe diesen Antrag mit dem vorliegenden Rekurs.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Die Vollmacht beruht auf dem Willen des Vollmachtgebers. Dieser kann sie nach Belieben umgrenzen und einschränken. Das ist hier durch ein Schreiben vom 22. Mai 1941 geschehen. Davon hatte freilich die Gläubigerin seinerzeit nicht Kenntnis erhalten. Dritte können sich im allgemeinen auf eine ihnen bekanntgegebene Vollmacht verlassen, solange ihnen eine Einschränkung oder Aufhebung der Befugnisse des Bevollmächtigten nicht gleichfalls bekannt geworden ist : wie im rechtsgeschäftlichen Verkehr (Art. 34 Abs. 3 OR) so auch im Prozess (BGE 24 I 242 = Sep.-Ausg. 1. Seite 156) und ebenso im Betreibungsverfahren. Die Vorinstanz meint indessen, die vorliegende Vollmacht enthalte gar nicht die Ermächtigung zur Entgegennahme von Betreibungsgurkunden ; denn das ginge gegen den Zweck der Bevollmächtigung, das in der Schweiz befindliche Vermögen der Schuldnerin dem Zugriff der 84 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22.
Gläubigerin zu entziehen. Diese Betrachtungsweise erweckt Bedenken. Die Vollmacht lautet allgemein, und auch -der darin erwähnte Gegenstand (« Arrest ») legt die Einbeziehung der auf die Arrestlegung folgenden Betreibung nahe. Und jener Zweck sgchliesst nicht ohne weiteres aus, dass die Schuldnerin, nachdem sich die Anfechtung des Árrestes als erfolglos erwiesen hat, auf rasche Erledigung der Angelegenheit ausginge. Allein, ob das eine oder andere zutreffe, und welches Verhalten gich daraus ergebe, hatte eben der bevollmächtigte Anwalt zu ergründen, und demgemäss hatte er sich über sein Verhalten sgchlüssig zu machen. Die Gläubigerin hat dazu nichts zu sagen. Sie hat die. Ablehnung der Entgegennahme betreibungsamtlicher Zustellungen durch jenen Anwalt hinzunehmen, wie aie denn keinen Ánspruch darauf hat, dass die Schuldnerin einen Ánwalt oder sonstigen Vertreter in der Schweiz bestelle. Die von der Schuldnerin dem Anwalt ausgestellte Vollmacht ist Dritten und speziell der Gläubigerin gegenüber nur insoweit wirksam, als der Anwalt davon Gebrauch macht, und wie weit dies geschehen s0II, steht in der freien Entschliessung des Bevollmächtigten. Es verschlägt nichts, dass der in Frage stehende Anwalt in einem Gerichtsverfahren und ferner. in verschiedenen Beschwerdeverfahren, übrigens auch im vorliegenden, für die Schuldnerin gehandelt hat. Es steht ihm frei, im eigentlichen Betreibungsverfahren, speziell hinsichtlich der Entgegennahme betreibungsamtlicher Zustellungen, zumal des Zahlungsbefehls, die Vertretung abzulehnen, wie er dies getan hat. Der allgemeine Wortlaut seiner Vollmacht mochte angesichts der Unmöglichkeit einer andern Art der Zustellung den Versuch der Zustellung an ihn nahelegen. Liess er gich darauf ein, s0 war die Zustellung mit Wirkung für die Schuldnerin gelungen. Lehnte er dagegen ab, wie er es tat, 80 war diese Stellungnahme von der Gläubigerin und auch vom Betreibungsamte zu respektieren. Das Bestehen der generellen Vollmacht. des Anwaltes machte diesen also nicht schon zum Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 SchKG. Solche massgebende Bevollmächtigung hätte sich nur aus einer vorbehaltlosen Einlassung auf den Zustellungsversuch oder aus einer enteprechenden Erklärung des Anwaltes oder der Schuldnerin selbet an das Betreibungsamt oder die Gläubigerin ergeben können.
Die Vollmacht eines beauftragten Rechtsvertreters stebt der Vertretungesmacht eines Prokuristen oder sonstigen mit Verbindlichkeit gegenüber Dritten zur Vertretung Berufenen nicht gleich (vgl. Art. 459 OR, BGE 59 III 179). Ein Vertreter der letztern Art ist nicht befugt, die Vertretung als solche abzulehnen. Die Ablehnung der Entgegennahme einer im Rahmen seiner Vertreterstellung liegenden Zustellung durch ihn vermöchte diese nicht unwirksam zu machen, s0 wenig wie die Ablehnung durch den Vertretenen selbst (BGE 59 III 67). Einem beauftragten Rechtsvertreter kommt aber. keine solche Stellung zu. Ihm steht anheim, nicht nur, wie er als Vertreter handeln will, sondern auch, in welchen Angelegenheiten er von der Vollmacht überhaupt Gebrauch machen will. Findet er, die beste Art der Interessgenwahrung* sgei die Ablehnung einer Vertretung, wie hier hinsichtlich der Entgegennahme betreibungsamtlicher Zustellungen, s0 kann kein Dritter etwas einwenden, es läge denn eine verbindliche Erklärung zu seinen Handen vor, was aber hier nicht der Vall ist. :
Aus BGE 69 III 33, wo die Vertretungsmacht eines Angestellten zu beurteilen war, der für den im Auslande wohnenden und weilenden Schuldner einen Zahlungsbefehl entgegengenommen, nicht etwa zurückgewiesen hatte, folgt vollends nichts für die Begehren der. Rekurrentin.
Dispositiv
Demnach erkennt dre Schuldbeir.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.