69 III 89
24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Dezember 1943
Fatti
I. i. S. Lehle gegen Striekler.
Aberkennung einer Verlustacheinsforderung.
Der Pfàndungsverlustschein schafft keine Vermutung fiir den Bestand der Forderung ; er ist nur ein Indiz hiefiir. Anderung der Rechtsprechung.
Demande en libération de dette fondée sur un acte de défaut de biens délivré après saisie. Cet acte ne fait pas présumer l’existence de la créance, il n’en est qu'un indice. Changement de jurisprudence.
L'attestato di carenza di beni rilasciato in seguito a pignoramento infruttuoso non crea la presunzione dell’esistenza del credito, ma costituisce solo un indizio. Cambiamento di giurisprudenza.
90 = Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 24.
A. — Am 31. Oktober 1902 stellte das Betreibungsamt Zurich 3, II. Abteilung, in der Betreibung Nr. 1827 des G. Strickler gegen Robert Lehle einen Pfindungsverlustschein iber Fr. 12,667.60 aus, auf dem der fiir « Forderungstitel nebst Datum oder Grund der Forderung » bestimmte Platz keine Bemerkung enthilt. Die Betreibungsakten aus dem Jahre 1902 sind nicht mehr vorhanden.
B. — Mit diesem Verlustscheine erwirkte sich der Erbe Kaspar Jakob Strickler in der Betreibung Nr. 6825 des Betreibungsamtes Ziirich 3 am 23. Juni 1942 die provisorische Rechtséfinung, worauf Lehle auf Aberkennung der Forderung klagte, indem er behauptet, G. Strickler nichts geschuldet zu haben. Wohl habe er mit diesem nàher bezeichnete Geschàfte abgeschlossen, doch habe er dafir nie Geld erhalten und sei auch aus Garantiepflicht nichts schuldig geworden. Der Beklagte bestreitet, dass die Verlustscheinsforderung aus .den vom Klager angefiihrten Geschàften entstanden sei. Richtig sei, dass der heutige Beklagte nicht wisse, worauf der Verlustschein beruhe.
C. — Das Bezirksgericht Zirich und das Obergerichi haben die Klage mit Urteilen vom 27. Januar urd = Juni 1943 abgewiesen, weil es dem Kliger nicht gelungen sei, die durch den Verlustschein firr den Bestand der Forderung geschaffene Vermutung zu entkriften.
D. — Hiegegen reichte der Kliger Berufung ans Bundesgericht ein mit dem Antrag, die Klage sei zu schiitzen.
Das Bundesgerichi zieht in Erwdgung :
1. — Nach feststehender Praxis bewirkt die Parteirollenvertauschung im Aberkennungsprozesse keine Umkehrung der Beweislast ; es hat nicht der Aberkennungskliger den Nichtbestand, sondern der Aberkennungsbeklagte den Bestand der Forderung zu beweisen. Dieser Beweispflicht glaubt der Beklagte mit Vorlegen des Verlustscheines zu geniigen. Er beruft sich dabei auf BGE 26 II 485 ff., E. 3, wo dem Pfindungsverlustschein gemass Art. 146 SchKG qualifizierte Beweiskraft beigemessen wurde, so dass es Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 24. 9 Aufgabe des Schuldners wire, die durch den Verlustschein geschaffene Vermutung zu beseitigen.
a) Die in diesem Prijudiz vertretene Ansicht kann nicht aufrecht erhalten werden. Wie auch es anerkennt, ist der Pfindungsverlustschein bloss die amtliche Bescheinigung dariiber, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren beim Schuldner keine oder keine vollstindige Deckung der Forderung erzielt werden konnte (ebenso BGE 52 III 181, E. 3). Der Schuldner gibt bei der Ausstellung des Verlustscheines, bei der er gar nicht mitwirkt, keine auf das materielle Rechtsverhaltnis bezigliche Willenserklarung ab. Die Ausstellung des Verlustscheines bewirkt deshalb keine Neuerung im Sinne des Art. 116 OR und schafft auch keinen neuen Schuldgrund, der neben dem alten ein selbstàndiges Klagefundament abgeben wiirde. Um dem Verlustschein weitere Wirkungen beimessen zu kònnen, bedarf es positiver Gesetzesvorschriften. Diese erschòpfen sich, wenn man von den betreibungsrechtlichen Folgen absieht, darin, dass die Forderung unverjàhrbar und unverzinslich wird (Art. 149 Abs. 4 und 5 SchKG}). Allerdings braucht das Gesetz die Wendung, der Verlustschein gelte als Schuldanerkennung, fiigt aber bei, als Schuldanerkennung «im Sinne des Art. 82», d. h. als provisorischer Rechts- 6ffnungstitel (BGE 52 III 131; 26 II 486/7). Ware er eine materielle Schuldanerkennung, so kime ihm nicht nur im Rechtséffnungsverfahren, sondern in jedem Prozesse erhòhte Bedeutung zu. Diese Wirkung verleiht aber das Gesetz dem Verlustschein nicht ; es beschrànkt sie ausdriicklich auf Art. 82 SchKG. Da im Aberkennungsprozesse wie bei einer ordentlichen Zivilklage der materielle Bestand der Forderung gepriift wird, die Parteien sich in die Sache einlassen miissen, wire es schwer verstàndlich, wenn einer Urkunde wie dem Pfandungsverlustschein, der selber kein Rechtstitel ist und auch keine Erklàrung des Schuldners iber die Existenz der Forderung enthàilt, qualifizierte Beweiskraft beigelegt wirde. — Die in BGE 26 II 488 enthaltene Verweisung auf Art. 86 SchKG ist nicht 92 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sZivilabteilungen). No 24.
durchschlagend, weil der Schuldner durch Riickforderung des bereits bezahlten Betrages die fordernde Partei wird, die nach der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB den Nichtbestand der Forderung zu beweisen hat, aus der sie ihren Riickforderungsanspruch ableitet ; im Aberkennungsprozesse stiitzt hingegen der Glàubiger seinen Anspruch auf den Bestand der Forderung. b) Damit ist aber nicht gesagt, dass der PfindungsverJustschein iberhaupt keine Beweiskraft besitzt. Er verurkundet, dass der Schuldner in einer friibheren Betreibung keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, oder dass dieser durch Rechtsòffnung oder Urteil beseitigt wurde. In diesem Sinne ist der Verlustschein zwar kein direkter Beweis, aber ein Indiz fir den Bestand der Forderung, dem der Richter dann entscheidende Bedeutung beimessen wird, wenn sich der. Glaubiger infolge eines langen Zeitablaufes oder ahnlicher Griinde in die Unméglichkeit versetzt sieht, von anderen Beweismitteln Gebrauch zu machen. In solchen Fallen hat der Schuldner, der keinen Rechtsvorschlag erhoben oder keine Aberkennungsklage angestrengt hat, die Folgen dafiir, dass iiber die streitige Forderung nicht rechtzeitig gerichtlich entschieden wurde, selber zu tragen. 2. — Im vorliegenden Falle kann aber diese Konsequenz nicht gezogen werden, weil der Beklagte seiner Behauptungspflicht nicht nachkam. Uber die Entstehung der Forderung erklart Strickler iiberhaupt nichts zu-wissen, und der von ihm ins Recht gelegte Verlustschein gibt nicht einmal « Forderungstitel nebst Datum oder Grund der Forderung » an, wie es das in Art. 22 der Verordnung Nr. 1 des Bundesrates iiber Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. Dezember 1891 und auch das gegenwàrtig vorgeschriebene obligatorische Formular Nr. 15 bezw. Nr. 36 verlangt (AS Bd. 12, S. 429). Zu Unrecht wird vom Bezirksgericht der Schuldner hiefiir verantwortlich gemacht ; ihm wurde der Verlustschein nicht ausgehindigt ; aber selbst wenn er diesen Mangel gekannt hàtte, so wire es nicht an ihm gewesen, durch dessen Behebung die kiinftige ZwangsvoliRechtliche Schutzmassnahmen fiir dio Hotelindustrie. N° 26. 93 streckung gegen sich zu erleichtern. Da die Klageantwort nicht substanziiert ist, miisste der Schuldner gegen den Verlustschein den unméglichen Beweis antreten, dass keiner der praktisch denkbaren Titel oder Schuldgriinde den streitigen Anspruch zu begrinden vermichte. Darauf hat der
Glaàubiger kein Anrecht ; es muss ihm vielmehr zugemutet werden, seine Forderung so zu substanziieren, dass der Schuldner erfihrt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich. diese stiitzt.
Demnach erkenni das Bundesgerichi :
Die Berufung ist begriindet, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Aberkennungsklage gutgeheissen.
B. Rechtliche Schutzmassnahmen fur die Hotelindustrie, Mesures juridiques en faveur de l’industrie hòtelière.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- . BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÉTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 25. Entseheid vom 12. Oktober 1943 i. S. Amtsersparniskasse Burgdorf.
Hotelsciuita s Verordnung des Bundesrates vom 19. Dezember 1. Weiterziehbarer Entscheid (Art. 40 Abs. 2 der Vo.). 2. Einstellung der Betreibungen (Art. 42 der Vo.) :
a) Sie lisst eine vom Betreibungsamt verfiigte Mietzinsensperre (Art. 806 ZGB und 91 ff. VZG) unberiihrt. Die Nachlassbeh6rde ist nicht befugt, in diese Sperre einzugreifen und deren Handhabung dem Betreibungsamte zu entziehen.
b) Wirkung der Einstellung auf neue Betreibungen.