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69 IV 163

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. November 1943

Sachverhalt

I. i, S. Hofstetter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürieh.

Art. 140 Ziff. 2 StGB. Begrifî des berufsmässigen Vermögensverwalters.

Art. 140 ch. 2 CP. Notion du gérant de fortunes.

Art. 140 cp. 2 CP. . Nozione del gerente di patrimonio.

Hofstetter war Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, welche Bankgéschäfte bêsorgt. In seiner Stellung veruntreute er wiederholt vom Gelde der Bank. Um sich vor Entdeckung zu sgchützen, täuschte er durch falsche Quittungen vor, Bankkunden hätten ab Einlageheften RückKzüge gemacht. Ir drei Fällen, in welchen die Einlagehbefte bei der Bank in offenem Depot lagen, trug er die angeblichen Rücokzüge auch in die Hefte ein. Ferner eignete er sich aus Kundendepots Wertpapiere und Bargeld an. Das Obergericht des Kantons Zürich wandte auf alle diese 164 Strafgesetzbuch N° 37.

Veruntreuungen Art. 140 Ziff. 2 StGB an, weil Hofstetter als « berufemässiger Vermögensverwalter » gehandelt habe. Der Verurteilte erklärte die Nichtigkeitsbeschwerde, indem er geltend machte, seine Taten fielen bloss unter Art. 140 Ziff. 1 StGB. Der Kassationshof hiess diesen Standpunkt gut. Aus den Erwägungen - Unzutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die in seiner Stellung bei der Bank verübten Veruntreuungen als berufsmässiger Vermögensverwalter begangen. Solcher ist nicht jede Person, die in Ausübung ihres Berufes Vermögen anvertraut erhält. Art. 140 Ziff. 2 StGB betrachtet nicht schlechthin die in Verletzung einer Berufspflicht begangene Veruntreuung als qualifiziert, Die Verletzung - der Berufspflicht ist erschwerendes Merkmal nur dann, wenn die Ausübung dea Berufes der Ermächtigung durch eine Behörde bedarf oder der Beruf in der Verwaltung von Vermögen besteht. Solche Verwaltung hat der Beschwerdeführer nicht ausgeübt.

Die veruntreuten Vermögenswerte wurden von den Kunden nicht ihm persönlich anvertraut, sondern der Bank. Dieses Vertrauensverhältnis hätte nur die Bank selbst verletzen können ; der Beschwerdeführer konnte es nicht tun. Darauf, ob man die Bank als Verwalterin der ibr von den Kunden anvertrauten Vermögenswerte bsetrachte, kommt daher im vorliegenden Valle nichts an. Bei einzelnen Tatbeständen spielt das Verhältnis der Bank zu den Kunden aus einem weiteren Grunde keine Rolle : in den Fällen, in welchen der Beschwerdeführer nicht Vermögen der Kunden, sondern solches der Bank veruntreut hat. Das tat er dort, wo er von Einlageheften der Bank, die bei ihr deponiert waren, Beträge « abhob », denn die Einlagehbefte sind blosse Beweisurkunden ; der Beschwerdeführer fälschte sie durch Eintragung von Rückzügen, um die Veruntreuung entesprechender Barbeträge aus dem Bankvermögen zu verschleiern. Bankvermögen vVeruntreute er auch, als er am 3. Oktober 1942 Fr. 3000.— aus der Kasse nahm und zur Vertuschung seiner Tat eine angeblich von einem Kunden ausgestellte faleche Quittung über einen Rückzug ab einem FEinlageheft in die Kasse legte.

Die weitere Frage ist ebenfalls zu verneinen : die Frage, ob der Beschwerdeführer, wenn nicht im Verhältnis zum Kunden so doch im Verhältnis zur Bank, welche ihm teils eigene Vermögenswerte, teils golche der Kunden anvertraut hat, die Stellung eines berufsmässigen Vermögensverwalters gehabt habe. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der Bank, nicht deren Vermögensverwalter, wie Art. 140 Ziff. 2 StGB diesen Begriff versteht. Diese Bestimmung will nicht die durch Angestellte zum Nachteil ihres Dienstherrn begangene Veruntreuung strenger bestrafen, gondern nur die Verletzung des auf Auftrag und dergleichen beruhenden besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den ihren Beruf in selbständiger Stellung ausübenden Vermögensverwaltern (Sachwalter, Bankier usw.) und ihren Kunden.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 140 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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