Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 13 decisioni citanti è stata analizzata.

69 IV 165

38. Urteil des Kassationshofes

vom 8. Oktober 1943 i.S. Kissling gegen X.

Regeste

Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

Das Interesse, die Vorstrafe eines praktizierenden Anwalts zu kennen, ist ein öffentliches.

Sachverhalt

A.

Die Ausübung des Anwaltberufes ist im Kanton Solothurn frei. Nach § 56 StPO darf jedermann Beschuldigte vertreten, und gemäss § 1 Ziff. 4 CPO wird im Zivilprozess als Parteivertreter jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person zugelassen. Daher darf X, der im Jahre 1937 wegen ausgezeichneten Diebstahls, Versuchs ausgezeichneten Diebstahls, einfachen Diebstahls, Betrugs und anderer strafbarer Handlungen zu zwei Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt und am 29. April 1941 vom Kassationshof des Kantons Bern wieder in die bürgerliche Ehrenfähigkeit eingesetzt worden ist, ohne besondere juristische Vorbildung im Kanton Solothurn ein Anwaltsbureau führen. Er steht nicht wie die praktizierenden patentierten Fürsprecher unter der Aufsicht des Regierungsrates und hat nicht wie diese eine Kaution leisten müssen.

In Ausübung seines Berufes nahm er am 15. Dezember 1942 an einem Sühneversuch teil. Nachdem er und die von ihm verbeiständete Partei das Verhandlungszimmer verlassen hatten, wandte sich der Friedensrichter an Johann Kissling, den Rechtsbeistand der Gegenpartei, und fragte ihn, was X für einer sei. Kissling antwortete in Gegenwart seiner, des Kissling, zwei Klienten, X sei vorbestraft. Der Betroffene stellte gegen Kissling Strafantrag.

B.

Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach den Beschuldigten frei, weil die Wahrheit des ehrenrührigen Vorwurfes bewiesen sei.

Das Obergericht des Kantons Solothum als Appellationsinstanz dagegen verurteilte Kissling am 16. April 1943 wegen übler Nachrede zu dreissig Franken Busse, zu den Verfahrenskosten und zu den Parteikosten des Klägers. Es nahm an, der vom Beschuldigten erhobene Vorwurf habe sich auf das Privatleben des Klägers bezogen und sei vorwiegend in der Absicht erfolgt, diesem Übles vorzuwerfen. Es liess den Wahrheitsbeweis nicht zu, denn weil die solothurnischen Gesetze dem Kläger die Ausübung des Anwaltsberufes nicht verbieten, verlange das öffentliche Interesse die Aufdeckung seiner Vorstrafen nicht.

C.

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Verurteilte, er sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils freizusprechen, unter Auferlegung der Kosten an den Kläger.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, zu wissen, ob eine Person, die sich als Anwalt auskündet, das Vertrauen des rechtssuchenden Publikums verdiene. Daher müsse der Wahrheitsbeweis zugelassen werden. Im übrigen sei die eingeklagte Äusserung nicht ehrenrührig, denn der Beschwerdeführer habe bloss auf ausdrückliche Frage des Friedensrichters Auskunft erteilt.

D.

Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Er ist der Auffassung, seitdem er wieder in die bürgerliche Ehrenfähigkeit eingesetzt sei, habe er Anspruch auf den Schutz seiner Ehre. Seine Tätigkeit als Anwalt berechtige niemanden, seine Vorstrafe bekanntzugeben, denn er erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes und führe wieder ein einwandfreies Leben.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Die Äusserung des Beschwerdeführers, X sei vorbestraft, ist ehrenrührig. Daran ändert die Tatsache nichts, dass sie in einem Privatgespräch mit dem Friedensrichter auf dessen Frage, wer X sei, getan worden ist.

2. Wenn die Öffentlichkeit interessiert ist, die ehrenrührige Tatsache zu erfahren, liegt der Wahrheitsbeweis im öffentlichen Interesse und ist er selbst dann zuzulassen, wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familienleben bezieht und vorwiegend in der Absicht erfolgt ist, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Daher schliesst die Tatsache, dass X vorbestraft ist, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers aus, ohne Rücksicht darauf, ob dessen Äusserung sich auf das Privat- oder Familienleben bezieht oder nicht und welchen Zweck sie verfolgte. Wohl verstösst X durch die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Solothurn gegen keine gesetzliche Bestimmung. Das hindert aber nicht, dass der Rechtssuchende ein Interesse hat, über die Person seines Beraters und Beistandes, dem er will vertrauen können, aufgeklärt zu werden, zumal wenn dieser nicht patentierter Fürsprecher ist und daher weder eine Kaution hat leisten müssen, noch unter Staatsaufsicht steht. Die Vertrauenswürdigkeit ergibt sich schon daraus, dass der Anwalt in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Wohl schützen die solothurnischen Prozessgesetze jenes Interesse nicht, da sie die Anforderungen an die Rechtsbeistände bloss unter dem Gesichtspunkt eines geordneten Rechtsganges, nicht auch vom gewerbepolizeilichen Standpunkt aus regeln. Es besteht trotzdem und ist als öffentliches Interesse im Sinne des Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB anzuerkennen, denn dieser Begriff ist ein solcher des eidgenössischen Rechts.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. April 1943 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 173 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 56 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.

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