69 IV 168
39. Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober 1943
Sachverhalt
I. i. $. Walter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Ari. 181 StGB. Begriff der Nötigung. Art. 181 CP. Notion de la contrainte, Art. 181 CP. Concetto della coazione.
4A. — Rosa Gottier versah bis 1.-Mai 1937 bei Zahnarzt Dr. Hans Walter in Wohlen den Bureaudienst. Nachdem gie diese Stelle aufgegeben hatte, stellte Walter fest, dass gewisse Zahlungen von Kunden nicht in den Büchern verzeichnet waren. Er stellte deswegen Rosa Gottier am 26. August 1937 in Zürich zur Rede. Obschon er an ihrer Täterschaft ernsthaft zweifelte, bezichtigte er gie der Unterschlagung, drohte ihr, sie durch die Polizei verhaften zu lassen, falls gie nicht unterschreibe, und veranlasste gie 80, ihm schriftlich die Rückzahlung von dreihundertfünfzig Franken, welche sie sich rechtewidrig angeeignet haltung weitere Lücken zeigten, hatte Walter mit Rosa Gottier am 22. September 1937 in Wohlen eine zweite Unterredung. Br drohte ihr, wenn gie nicht binnen einer halben Stunde unterschreibe, rufe er die Polizei, dann könne gie nicht mehr nach Hause gehen. Unter dem Eindruck dieser Drohung verpflichtete sie gich schriftlich; Walter Fr. 826.—, die gie sich rechtewidrig angeeignet habe, ferner Fr. 60.— als Zins und « freiwillig einen Viertel von der ganzen Summe », d. h. Fr. 220.—, insgesamt abgerundet Fr. 1100.—, zu bezahlen. Als Rosa Gottier nachträglich die Zahlung verweigerte, zeigte Walter sie wegen Unterschlagung an. Das Bezirksgericht Zürich fand gie dieses Vergehens schuldig, während das Obergericht des Kantons Zürich gie. freisprach, weil es den Beweis, dass gie die nicht gebuchten Gelder nicht abgeliefert habe, nicht als erbracht erachtete.
B. — In der Folge zeigte Rosa Gottier Walter unter anderem wegen Erpressung an. Die peinliche Untersuchung gegen ihn wurde durch die Staatsanwaltsgchaft des Kantons Aargau eingestellt. Dagegen wurden die Akten dem Bezirksgericht Bremgarten überwiesen, damit es den Beschuldigten wegen wiederholter Nötigung im Sinne des Árt. 181 StGB bestrafe.
Das Bezirksgericht Bremgarten entsprach diezgem Äntrage am 18. März 1943 und verurteilte Walter zu Fr. 600.— Busse und gegenüber Rosa Gottier zu Fr. 1500.— Schadenersatz. Unter Hinweis auf BGE 68 IV 1 nahm es an, weil Art. 68 StGB die Ausfällung einer Gesamtstrafe vorschreibe, sei das neue Recht milder, zumal die Handlungen in verschiedenen Kantonen verübt worden Beien., Ám 12. Juli 1943 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau als Beschwerdeinstanz das bezirksgerichtliche Urteil im Schuldpunkt, setzte dagegen die Strafe auf einen Monat Gefängnis fest und gewährte dem Verurteilten mit dreijäbriger Probezeit den bedingten Strafvollzug. Die Zivilklägerin verwies es zur Geltendmachung 270 Strafgesetzbuoh N° 39.
ihrer Forderung auf den Zivilweg. Das Obergericht nahm an, nach aargauischem Recht müsste die Tat in Anwendung des § 1 des Zuchtpolizeigesetzes, nach zürcherischem Recht dagegen gestützt auf § 154 des kantonalen StGB bestraft werden. Nach eidgenössischem Recht sei Art. 181 StGB anwendbar. Die Auffassung, dass die Androhung einer begründeten Strafklage nicht rechtswidrig sei, stehe im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Im übrigen sei bier, wie sich aus dem Urteil des zürcherischen Obergerichts ergebe, die Strafklage gegen Rosza Gottier unbegründet gewesen. Walter .sgei auch weiter gegangen, als bloss mit Strafklage zu droben ; er habe mit Verhastung gedroht, die weder nach zürcherischem noch nach aargauischem Recht bei Unterschlagung ohne weiteres Vorgesehen sei. An Erpressung grenze, dass er Rosa Gottier in Wohlen die Anerkennung eines « freiwilligen » Zuschlages abgenötigt habe. Auch weil er anlässlich der Unterredung in Zürich zumindest ernste Zweifel über die Täterschaft der Bedrohten gehabt habe, wäre die Tat wohl richtiger als Erpressung zu qualifizieren, wenn dem nicht die Einstellung der peinlichen Untersuchung entgegenstände. Der Angeklagte sei sich der Reclitswidrigkeit seines Vorgehens bewusst gewesen. Die Zivilforderung sei nicht liquid, weil vorerst insbesondere abzuklären sei, ob Rosa Gottier die Unterschlagung wirklich begangen habe ; der Zivilrichter sei an das Urteil des“ Obergerichts Zürich nicht gebunden.
C. — Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Walter, das Urteil des aargauischen Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er hält die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 StGB für verletzt, weil er nach altem Recht nicht strafbar wäre und daher nicht das strengere neue Recht angewendet werden dürfe. Ferner macht er geltend, die Auslegung, welche das angefochtene Urteil dem Art. 181 StGB gibt, könne nicht dem vernünftigen Willen des Gesetzgebers entsprechen, sondern müsste zu unmöglichen Folgerungen führen. D. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau » beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen
1. Die Auslegung, welche die Vorinstanz dem kantonalen Recht gibt, hat der Kassationshof als verbindlich hinzunehmen (Art. 269 Abs. 1 BStrP). ITst demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei Anwendung Kantonalen Rechts schuldig erklärb und bestraft worden wäre, so ist Art. 2 Abs. 2 StGB dann nicht verletzt, wenn die Strafe des kantonalen Rechts strenger ausgefallen wäre als die, welche die Vorinstanz in Anwendung eidgenössischen Rechts ausgesprochen hat. Das wäre nach dem vorinstanzlichen Urteil der Fall gewesen. Ausdrücklich sagt das Obergericht hierüber freilich nichts. Da es die Ausführungen des Bezirksgerichtes stillschweigend hinnimmt, muss es jedoch wie dieses der Auffassung sein, dass die Vorschrift des Art. 68 StGB für den Beschwerdeführer eine Strafminderung zur Folge habe, die ihm nach kantonalem Recht nicht zukäme. Das heisst, dass das Urteil nach kantonalem Recht für den Beschwerdeführer strenger ausgefallen wäre, eine Ansicht, die der Kassationshof nicht zu überprüfen hat.
2. Art. 181 StGB bedroht mit Strafe den, der « jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden ». Der Vorentwurf 1908 (Art. 111) bob hervor, dass der Täter «in rechtswidriger Absicht » gehandelt haben müsse, und die II. Expertenkommission setzte dafür « unberechtigterweise ». Ihre Meinung war, dass der Zweck der Nötigungshandlung, das abgenötigte Tun oder Unterlassen, dem Recht zuwiderlaufen müsse (Protokoll 2 477-480), In den späteren Vorentwürfen und im Entwurf 1918 (Art. 156) wurde das Wort « unberechtigterWeise » weggelassen. Daraus möchte der Schluss nahe- 172 Strafgesetzbuch N° 39.
liegen, dass Nötigung“ durch die im Gesetze genannten Druckmittel, gleichgültig ob sie auf erlaubten oder unerlaubten Erfolg ausgehe, als Vergehen gegen die Willens-- freiheit estrafbar gei (in diesem Sinne HAFTER, Lehrbuch 2 91 f. ; GERMANN, Das Verbrechen... Anm. 2 und 3 zu Árt. 181). Allein zo uneingeschränkt kann der Schutz der Willensfreiheit nicht gelten. Es würde zu absgurden Ergebnissen führen, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben Eann. So müsste unter anderem bestraf6 werden, wer jemanden gewaltsam von der Begehung des Selbstmordes oder durch Drohung mit Strafanzeige von der Begehung gtrafbarer Handlungen abhielte. Nötigung zu einem rechtlich oder sittlich gebotenen Tun oder Unterlasgsen kann nur dann rechtswidrig sein, wenn es gegen die guten Sitten verstösst, den Pfichtigen mit- den angegebenen Mitteln unter Druck zu setzen. Darüber hinaus aber handelt nicht rechtswidrig, wer einen erlaubten Zweck mit an sich erlaubtem Mittel verfolgt, 80 wer berechtigt iet, dem Bedrohten die angedrohten Nachteile zuzufügen und an ihn das Begehren zu étellen, dem die Drohung Nachachtung verschaffen soll, wenn die Verwendung dieses Mittels nach landläufiger Auffassung nicht missbräuchlich erscheint.
3. Der Beschwerdeführer durfte Rosa Gottier die gchriftliche Anerkennung der bestrittenen Schuld insoweit zumuten, als er nicht selber wussbe, dass ihre Schuldpflicht nicht bestand. Wer an einen anderen ein solches Begehren stellt, um einem Rechtsstreit aus dem Wege zu gehen, handelt nicht rechtewidrig, auch dann nicht, wenn er an der Schuldpflicht des anderen oder an ihrer Beweisbarkeit zweifelt. Der Beschwerdeführer war auch berechtigt, Rosa Gottier wegen Unterschlagung anzuzeigen, denn dass diese Bezichtigung besserem Wissen widereprochen hätte, steht nicht fest und kann nach den Umatänden nicht festgestelll werden. Er durfte der Bezichtigten daher mit Strafanzeige drohen und diese bar machen. Zwischen dem Gegenstand der angedrohten Anzeige und der begehrten Schuldanerkennung bestand ein Zusammenhang, der dieses Vorgehen nicht als missbräuchlich erscheinen lässt, Zu weit ging der Beschwerdeführer dagegen, als er Rosa Gottier am 22. September 1937 mit der Androhung einer Strafanzeige die Anerkennung eines « freiwilligen » Zuschlages von Fr. 220. — abnötigte. Denn nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz kann er sich zu dieser Erhöhung seiner Forderung nicht für berechtigt gehalten haben. Man müsste sich sogar fragen, ob dieses Verhalten statt als Nötigung nicht richtigerweise als Erpressung zu qualifizieren wäre, wenn dem nicht prozessuale Gründe im Wege stünden.
Der Beschwerdeführer war berechtigt, Rosa. Gottier darauf aufmerksam zu machen, dass die Strafanzeige möglicherweise ihre Verhaftung zur Folge haben könnte. Er tat jedoch mehr als das ; er stellte ihr sowohl in Zürich als auch in Wohlen die sofortige Verhaftung als sicher in Aussicht, falls sie nicht unterschreibe. Damit drohte er ihr einen ernstlichen Nachteil an, den er ibr nicht mit der Bestimmtheit, wie er ihn androhte, zufügen konnte und zufügen durfte. Rosa Gottier glaubte an die Verwirklichung dieser Drohung und liess sich dadurch mitbestimmen, sich dem Begehren des Beschwerdeführers zu beugen. Das ist der Sinn der tatsächlichen und daher für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Der Tatbestand der Nötigung im Sinne. des Art. 181 StGB ist mithin erfüllt.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Niechtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.