Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

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12. Urteil der IL Zivilabteilung vom 23. März 1944

Sachverhalt

I. i. S. Rohrer gegen Sachseln.- Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche. Die Anhörung des zu Entmündigenden darf nicht verweigert. werden, bevor sich das Gutachten von Sachverständigen über deren Zulässigkeit ausgesprochen hat. Art. 374 Abs. 2 ZGB.

Tnterdiction pour cause de maladie mentale ou de faiblesse d’esprit. L'’audition du malade ne doit pas être refusée avant que le rapport d’expertise se soit prononcé gur son admissibilité.

ZInterdizione per infermità o debolezza di mente. L’audizione delPinterdicendo non può essere rifiutata prima che la perizia sì Sia pronunciata sulla sua ammizssibilità. Art. 374 ep. 2 CC.

A. — Am 29. Dezember 1948 stellte der Bürgergemeinderat Sachseln die Brüder Werner, Nikolaus und Ignaz Robrer, von Sachseln, in Alpnach-Stad, wegen Geistesschwäche gemäss Arft. 369 ZGB unter Vormundschaft. Der Beschluss stützte sich im wesentlichen auf das Gutachten eines Arztes, worin die Genannten als schwachsinnig bezeichnet werden. Der Gemeinderat fügte bei, dass die Bevormundung auch wegen Misswirtschaft im Sinne des Art. 370 ZGB möglich wäre. Die Brüder Rohrer waren vor der Entmündigung nicht angehört worden. Das Gutachten hatte sich über die Zulässigkeit einer solchen Anhörung nicht ausgesprochen. O A B. — Auf Rekurs der Entmündigten hin bestätigte der Regierungsrat des Kantons Obwalden am 22. Januar 1944 die Bevormundung wegen Geistesschwäche. Die Auffassung der Rekurrenten, dass sie vor der Entmündigung hätten angehört werden müssen, lehnte er unter Hinweis auf ihre Erregbarkeit und Gefährlichkeit ab.

C. — Gegen diesen Entscheid richtet sieh die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde der Entmündigten. Sie halten am Einwand fest, dass sich das Gutachten über die Zuläsgigkeit ihrer vorgängigen Anhörung nicht geäussert habe. Ausserdem bestreiten sie, schwachsinnig zu sein.

76 Familienrecht. N° 12.

D. — In seiner Vernehmlassung erachtet der Regierungsrat es für unerheblich, dass sich das Gutachten über die Zulässigkeit der Anhörung nicht ausspreche ; denn aus Art. 374 Abe. 2 ZGB lasse sich nur eine Sollvorschrift ableiten, den wegen Geistesschwäche zu Entmündigenden anzuhören, wenn dies tunlich erscheine.

Erwägungen

Nach Art. 374 Abs. 2 ZGB darf die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nur nach Einholung eines Gutachtens erfolgen, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat. Im vorliegenden Falle sgind die Interdizenden vor der Entmündigung nicht angehört worden, ohne dass sich der Sachverständige über die Zulässigkeit der Anhörung geäussert hatte. Indessen darf die Anhörung nach dem Gesetz nicht ohne vorherige Befragung des Experten verweigert werden. Die Vorschrift des Art. 374 Abs. 2 ist zum Schutze des zu Entmündigenden aufgestellt, daher auch die Frage nach der Zulässigkeit einer Anhörung desselben dem Experten in jedem Falle zu unterbreiten. Das Bundesrecht verpflichtet allerdings die Behörde nicht, in allen Fällen zur Anhörung zu schreiten, wenn der Experte gie als zulässig erklärt. Sie kann unterbleiben, wenn die Behörde in der ihr zustehenden Beweiswürdigung das Gutachten nicht für schlüssig erachtet oder die Anhörung nach Lage der Akten (z. B. wegen völliger Verblödung des Interdizenden) zwecklos erscheint. Das Bundesrecht hindert die Behörde auch nicht, allfällig ein weiteres Gutachten einzuholen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die von den Vorinstanzen angeordnete Bevormundung der Beschwerdeführer aufgehoben.

Citato in