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2. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 20. Januar 1944

Faits

I. i. S. Fasoli gegen Asyle « Gottesgnad ».

1. Eigenhändiges Testament mit Angabe von Ort und Zeit der Errichtung unterhalb der Unterschrift ist gültig. Art. 505 ZGB.

2. Unvereinbarkeit des Testaments mit (vertraglicher, nicht testamentarischer) Verfügung in Erbvertrag, Art. 494 Abs. 3 ZGB. Auslegung des Erbvertrages.

3. Irrtümliche Bezeichnung von Personen, Art. 469 Abs. 3 ZGB.

1. Validité du testament olographe portant indication du lieu et de la date au-dessous de la signature, art. 505 CC.

2. Incompatibilité du testament avec une disposition par pacte successoral (contractuelle, non testamentaire), art. 494 al. 3 CC. Interprétation du pacte successoral.

3. Erreur dans la désignation de.personnes, art. 469 al. 3 CC.

8 Erbrecht. N° 2.

1. Validità del testamento olografo che porta l’indicazione del luogo e della data soito la firma (art. 505 CC). 2. Incompatibilità del testamento con una disposizione d’un contratto successorio, (non testamentaria, ma contrattuale), art. 494 cp. 3 CC. Interpretazione del contratto successorio. 8. Errore nella designazione di persone, art. 469 cp. 3 CC.

À. — Die kinderlosen Ehegatten Gotthard Bleuler und Eleonora Louise geb. Rohr, von Zürich, gingen im Jahre 1901 an ihrem Wohnort Bern ein « Eheverkommnis » ein, worin sie ihr gegenseitiges Erbrecht ordneten. Am 17. November 1913 adoptierten sie ihre Pflegetochter Martha TFagliaferri. Im Hinblick hierauf und in Aufhebung des Eheverkommnisses hatten sie und das anzunehmende Kind am 27. Oktober 1913 einen « Erbfolge-Vertrag » geschlossen. Darin ist das gesetzliche Erbrecht des Adoptivkindes aufgehoben ; statt dessen ist das Kind im Umfang dieses Erbrechts als Vorerbe beider Adoptiveltern eingesetzt, immerhin unter Vorbehalt des Nutzniessungsrechts des überlebenden derselben. Als Nacherben werden bezeichnet die Nachkommen und der Ehemann des Adoptivkindes im Verhältnis ihres gesetzlichen Erbanspruchs oder bei deren Fehlen «die Verwandten der Eheleute Bleuler-Rohr in demjenigen Verhältnis, in welchem sie bei direkter gesetzlicher KErbfolge nach Art. 458 fl. des Schweiz. Zivilgesetzbuches am Nachlass der genannten Eheleute berechtigt wären ». Der Vorerbin wird das Recht letztwilliger Verfügung vorbehalten. Ferner ist folgende Ersatzverfügung getroffen :

« Sollte Martha Tagliaferri den Anfall der Erbschaft ihrer Adoptiveltern nicht erleben, so treten die oben bezeichneten Nacherben als Ersatzerben an ihre Stelle. Das Verhältnis der Erbberechtigung soll in diesem Fall das nämliche sein, wie wenn den Berechtigten der Nachlass gemäss den hievor enthaltenen Bestimmungen in ihrer Eiïigenschaft als Nacherben angefaillen wäre.

Erlebt Martha Tagliaferri wohl den Erbfall des vorabsterbenden, nicht aber den Erbfall des überlebenden ihrer Adoptiveltern, so sind demnach ihre hievor eingeErbrecht. N° 2. 9 setzten Erben in Bezug auf das Vermôügen des vorverstorbenen Elternteils ihre Nacherben und für das Vermügen des überlebenden der Ehegatten Bleuler-Robr ihre Ersatzerben. » Am 7. März 1914 starb Gotthard Bleuler und am 16. Juni 1935 die Adoptivtochter Martha Bleuler ; diese hinterliess weder Ehemann noch Kinder. Am 6. August 1935 errichtete Witwe Bleuler-Rohr eine eigenhändige letztwillige Verfügung und setzte darin die Asyle « Gottesgnad » in Beitenwil und Ittigen (Bezirksverein der Vereinigten Krankenasyle « Gottesgnad », Gründung der bernischen evangelisch-reformierten Landeskirche) als Erben ihres ganzen Vermôügens ein. Sie erklärte im Testament, sie sei im Begrifte, das Bürgerrecht der Stadt Bern wieder zu erwerben, und sie unterstelle die Erbfolge in ihren Nachlass dem Rechte ihres zukünftigen Heimatkantons Bern, so dass das Pflichtteilsrecht ihrer Geschwister dahinfalle.

Am 11. November 1941 starb Frau Bleuler-Rohr. Gesetzliche Erben waren ïihre Schwestern Ida LeuchRohr in Bern und Elsbeth Fasoli-Rohr in Maïland. Frau Leuch ist am 16. Januar 1942 gestorben. Das Testament der Frau Bleuler-Rohr wurde am 19. November 1941 erôffnet und Frau Fasoli in Abschrift mitgeteilt.

B. — Am 19. November 1942 erhob Frau Fasoli Klage gegen die Asyle « Gottesgnad » in Beitenwil und Ittigen. Sie beantragte, das Testament sei für ungültig und unverbindlich zu erklären, da es formell unrichtig datiert und mit dem Erbfolge-Vertrag nicht vereinbar sei. Ferner beanspruchte sie auf Grund dieses Vertrages den Nachlass der Frau Bleuler-Rohr kraft eigenen unmittelbaren Erbrechts und als Erbin der inzwischen verstorbenen Schwester Frau Leuch-Rohr, indem sie die Gültigkeit der für sie, die Klägerin, von der Vormundschaftsbehôrde der Stadt Bern erklärten Ausschlagung der Erbschaft dieser Schwester bestritt. Ihr Klagebegehren 2 geht daher auf Verurteilung des beklagten Vereins zur Herausgabe des 10 Erbrecht. N° 2.

ganzen, eventuell des-halben Nachlasses der Frau BleulerRobr zuhanden des Konkursamtes Bern.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil diè im Erbfolge-Vertrag enthaltene Bezeichnung der Verwandten der Eheleute Bleuler-Rohr als Ersatzerben ein blosser Hinweis auf die gesetzliche Erbfolge, hôchstens aber eine testamentarische Verfügung der Frau BleulerRobr sei, die bindende Wirkung des Vertrages somit nicht teile.

Der Appellationshof des Kantons Bern wies die Klage am 12. Juli 1943 ab.

Die Klägerin erklärte unter Festhalten an ihren Begehren die Berufung an das Bundesgericht.

Das Bundesgerichi 2ieht in Erwägung :

1. — Nach dem Berufungsanstrag, der schlechthin auf Schutz der Kilage lautet, hält die Klägerin ihr Begehren um Ungültigerklärung des Testaments vom 6. August 1935 aufrecht. Sie erblickt einen Formmangel darin, dass die Erblasserin den Ort und die Zeit der Errichtung des Testaments nicht über, sondern unter der Unterschrift angegeben habe. Das Bundesgericht hat in BGE 51 II 373 often gelassen, ob diese Art der Datierung, die nicht selten vorkommt, gültig sei. Die Frage ist zu bejahen : denn Art. 505 ZGB schreibt weder ausdrücklich noch sinngemäss vor, dass nicht nur der Text, sondern auch das Datum der eigenhändigen letztwilligen Verfügung durch die Unterschrift gedeckt sein müsse, indem es darüber oder doch davor auf gleicher Hôhe anzubringen sei. Die Orts- und Zeitangabe bedarf nach der Natur der Sache der Bekräftigung nicht, die dem Text der Verfügung dadurch zuteil werden muss, dass die Unterschrift ihn schon durch ihre räumliche Stellung in der Urkunde als Ausdruck des letzten Willens des unterzeichnenden Erblassers bestätigt (vel. auch Tuor, Komm. zu Art. 505 ZGB, N 25).

vertrag im Sinne des ZGB, getroffenen Ersatzverfügung wären die gesetzlichen Erben der Frau Bleuler-Rohr, die Klägerin und Frau Ida Leuch-Rohr, zur Erbschaft berufen, nachdem die Adoptivtochter vor der Erblasserin gestorben ist und weder Ehemann noch Nachkommen hinterlassen hat. Der Nachlass geht aber an den bekiagten Verein, sofern die letztwillige Verfügung vom 6. August 1935 mit den Verpflichtungen der Testatorin aus dem vorher geschlossenen Brbvertrag vereinbar ist (Art. 494 Abs. 3 ZGB).

Dies ist dann der Fall, wenn die fragliche Ersatzverfügung an der verpflichtenden Wirkung des Erbvertrages nicht teilnimmt, sondern gleich wie die spätere Verfügung einseitiger, testamentarischer Natur ist. In einem Erbvertrag künnen nämlich, da er gemäss Art. 512 ZGB der Form des ôffentlichen Testaments bedarf, neben vertraglichen grundsätzlich auch letztwillige Verfügungen aufgenommen werden. Welcher Art die umstrittene Ersatzverfügung ist, ergibt sich durch Auslegung des Erbvertrages. Ist die Ersatzverfügung nicht bloss zufällig in den Vertragstext eingestreut, sondern hängt sie damit auch innerlich zusammen, so ist zu vermuten, dass sie ebenfalls Vertragscharakter hat. Ein solcher Zusammenhang liegt hier vor. In der Tat ist die Ersatzverfügung ein Bestandteil der Erbfolgeordnung, die im Erbvertrag im Hinblick auf die Adoption getroften worden ist. Sie ‘steht in unlôslicher Verbindung mit den vorangehenden zweifellos vertraglichen Anordnungen ; nimmt sie doch ausdrücklich Bezug auf die Einsetzung der Vorerbin und der Nacherben. Sie ist notwendig gewesen für den Fall, dass die Adoptivtochter den Tod der Adoptiveltern oder eines derselben nicht erleben und ihren Ehemann hinterlassen würde ; denn andernfalls hätte dieser die Erbschaft nicht erhalten, da er nach Art. 465 ZGB nicht gesetzlicher Erbe der Adoptiveltern gewesen wäre. Unstreitig haben nämlich die vertragschliessenden Parteien das ganze Vermôgen beider Eheleute Bleuler-Rohr vorab an die Adoptivtochter oder deren Hinterbliebene mit Einschluss des Ehegatten und bloss in zweiter Linie an die Blutsverwandten übergehen lassen wollen. Hätte nun die Adoptivtochter unter sonst gleichen Verhältnissen wirklich den Ehegatten hinterlassen, so hâtte dieser das Vermügen des Ehemannes Bleuler als Nacherbe empfangen, und die Ebefrau Bleuler-Robr hätte ihn nach dem Ausgeführten nicht einseitig durch letztwillige Verfügung als Ersatzerben für die Adoptivtochter bezüglich ihres eigenen Nachlasses ausschalten künnen. Dasselbe muss aber auch für den tatsächlich eingetretenen Fall gelten, dass als Ersatzerben die « gesetzlichen Erben » der Frau BleulerRohr berufen werden. Die Ersatzverfügung kann nicht im einen Falle als vertraglich, im andern als letztwillig betrachtet werden, je nach der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse, die ja zur Zeit des Abschlusses des

Erbvertrages gar nicht hat vorausgeschen werden kôünnen. Die Parteien haben die verschiedenen Erbfälle, die sie ins Auge gefasst haben, im gleichen Wortlaut geregelt, und diese Anordnung kann daher in ihrer rechtlichen Natur nicht verschieden sein, je nachdem diese oder jene Erbfolge eintritt. Die Verfügung ist somit auch in dem nun verwirklichten Falle so gut vertraglicher Art, wie sie es bei Vorhandensein eines Ehegatten smit oder ohne Nachkommen) des Adoptivkindes gewesen wäre. Die Annahme der Vorinstanz, die Vertragsparteien hätten lediglich die gesetzliche Erbfolge bestätigen und es bei der Testierfreiheit der Eheleute Bleulèr-Rohr bewenden lassen wollen, widerspricht somit dem Vertragstext selbst ; besitzt doch der Ehegatte der Adoptivtochter Kein gesetzliches Erbrecht gegenüber den Adoptiveltern. Freilich wären in dem jetzt eingetretenen Erbfall die Geschwister der Frau Bleuler-Rohr ohnehin von Gesetzes wegen Erben ; daraus kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, die Ersatzverfügung sei bereits zur Zeit der Eingehung des Erbvertrages als ein blosser Hinweis willige Verfügung gedacht gewesen. Auch im übrigen findet die Interpretation der Vorinstanz im Vertragstext selbst keine Stütze. Insbesondere darf aus der Tatsache, dass sich die Eheleute Bleuler-Rohr im Eheverkommnis gegenseitig die letztwillige Verfügung ausdrücklich freigestellt hatten, nicht gefolgert werden, dies sei auch ihr Wille beim Abschluss des Erbvertrages gewesen, auch abgesehen davon, dass das Eheverkommnis durch den Erbvertrag als aufsehoben bezeichnet wird. Denn da der Erbvertrag wie das Testament einer besondern Form bedarf, ist nur der Wille des Erblassers zu beachten, der in der formrichtigen Verfügung einen, wenn vielleicht auch nur unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat. Es ist nicht zulässig, mit Zuhilfenahme anderweitiger Tatsachen einen Willen in die Verfügung hineinzulegen, der durch den Wortlaut nicht gedeckt wird (BGE 47 II 29, 64 II 187). Somit kann dahingestellt bleïben, ob auch für den Erbvertrag gelte, was die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 69 II 319) über die Rechtsgeschäfte im allgemeinen ausführt, dass nämlich ihre Auslegung zwar grundsätzlich Rechtsfrage sei und damit der freien Überprüfung des Bundesgerichtes unterliege, aber doch nur insoweit, als der kantonale Richter nicht festgestellt habe, dass die Parteien im konkreten Fall dem

Wortlaut einen besondern, von der allgemeinen Lebenserfahrung abweïchenden Sinn beigelegt haben ; eine solche Feststellung wäre im vorliegenden Tatbestand unbeachtlich, weil sie sich nicht an den Wortlaut des Erbvertrages anlehnen kôünnte. Übrigens hat Frau Bleuler-Rohr die hier vertretene Auslegung selbst bestätigt, indem sie im angefochtenen Testament, aber offenbar rechtsirrtümlich, erklärt hat, nach dem Tode des angenommenen Kindes trete neuerdings das Eheverkommnis in Kraft, « womit ich also testamentarisch über mein persônliches Vermôügen verfügen kann ».

Die nämlichen Erwägungen fübren zur Ablehnung der Ansicht der Vorinstanz, die Ersatzverfügung sei « augen- 14 : Erbrecht, N° 3, scheinlich versehentlich abgefasst ». Es liegt keine offenbar irrtümliche Bezeichnung von Personen oder Sachen vor, die nach Art. 469 Abs. 3 ZGB richtiggestellt werden kônnte ; denn auch die Vorinstanz zieht nicht in Zweifel, dass die Einsetzung der gesetzlichen Erben der Eheleute Bleuler-Rohr zu Ersatzerben ernst gemeint und nicht irrtümlich ist. Jene Wendung der Vorinstanz bedeutet vielmehr, die genannten Eheleute hätten diese Einsetzung nicht als endgültig betrachtet, sondern ibre Testierfreïheit vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt lässt sich jedoch dem Wortlaut der Ersatzverfügung nicht entnehmen ; er kann nicht unter Berufung auf Art. 469 Abs. 3 nachträglich angefügt werden (BGE 64 II 190).

Ist somit die Anfechtung des Testaments begründet, so fragt sich noch, ob der beklagte Verein gemäss Klagebegehren 2 den ganzen oder nur den halben Nachlass herauszugeben habe. Darüber hat die Vorinstanz zu entscheiden, da auf Grund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob sich die Klägerin die von der Vormundschaftsbehôrde der Stadt Bern in ihrem Namen erklärte Ausschlagung der Erbschaft der Frau LeuchRohr entgegenhalten lassen müsse.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Berufung wird in dem $inne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Citato in