Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

70 III 48

13. Entscheid vom 5. Juli 1944 i. S. Bratter.

Bechisvorschlag. Art. 74 SchKG. Der Rechtsvorschlag ist bei dem Amte zu, erklären, das die Betreibung durchführt. Hat dieses jedoch den Zählungsbefehl durch ein anderes Betreibungsamt zustellen lasséfñ, #0 kann der Rechtsvorschlag auch bei diesem Amte statt unmittelbar bei jenem erklärt werden. (Anderung der Rechtsprechung).

Opposition. Art. T4 LP. La déclaration d’opposition doit être faite à l'office sous l’autorité duquel la poursuite est exécutée. S’il a. fait notifier le commandement de payer par un autre office, la déclaration peut être faite à ce dernier aussií bien qu’au premier. (Changement de jurisprudence).

Opposizione. Art. 74 LEF. La dichiarazione d’opposizione dev’esSere fatta all'ufficio che conduce l’esecuzione. S’esso ha fatto notificare il precetto esecutivo da un altro ufficio, la dichiarazione può essere fatta añche a quest’ultimo invece che direttamente a quello. (Cambiamento di giarisprudenza.)

Sachverhalt

A. — In der vorliegenden beim Betreibungsamt Zürich 4 hängigen Arrestbetreibung wurde der Zahlungsbefehbl am 11. Februar 1944 dem im Kreis 2 wohnenden. Schuldner requisitionsweise durch das Betreibungsamt Zürich 2 zugestellt. Er erhob bei diesgem Amt am 21. Februar 1944 Rechtsvorschlag ; doch wurde ihm die Erklärung tags darauf zurückgesandt, « da wir für die Entgegennahme des Rechtsvorschlages nicht die zuständige Amtsstelle sind » ; der Rechtsvorschlag hätte vielmehr bei dem die Betreibung durchführenden Betreibungsamte Zürich 4 erklärt werden müssgen. Y

B. — Auf Beschwerde des Schuldners erklärte. die untere Aufsichtsbehörde den Rechtsvorschlag als rechtzeitig erfolgt. Der Gläubiger rekurrierte an die obere kantonale Instanz. Von dieser am 6. Juni 1944 abgewiesen, zieht er die Sache an das Bundesgericht weiter.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Der Rechtsvorschlag ist « dem Betreibungsamte » zu erklären (Art. 74 SchKG). Damit ist gesagt : nicht jedem beliebigen, sondern demjenigen Betreibungsamte, das mit der betreffenden Betreibung zu tun hat. In erster Linie fällt dasjenige Amt in Betracht, bei dem die Betreibung hängig ist. Lässt dieses aber den Zahlungsbefehl durch ei anderes Amt zustellen, s0 ist auch das letztere mib einer Amtsverrichtung befasst, an die sich eben die all- 4 AS 70 TII — 1944 50 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13.

fällige Rechtsvorschlagserklärung zu knüpfen hat. Kein Zweifel ist, dass auch in einem solchen Falle der Rechtsvorschlag schliesslich an das die Betreibung durchführende Amt gehört. War doch das erzuchte Amt lediglich beauftragt, den Zahlungsbefehl zuzustellen und das Gläubigerdoppel an das ersuchende Amt zurückzuleiten. Diesem, nicht jenem liegt ob, das Vorliegen eines gültigen Rechtsvorschlages, wie dann auch, wenn der Gläubiger Fortgetzung der Betreibung verlangt, die allfällige Beseitigung des Rechtsvorschlages festzustellen. Die Frage geht jedoch dahin, ob der Rechtsvorschlag statt unmittelbar dem hauptsächlich mit der Betreibung befassten auch dem andern Amte, das in dessen Auftrag den Zahlungsbefehl zugestellt hat, eingereicht werden könne. Das wurde seinerzeit Verneint, weil damit der Rahmen der durch den Auftrag begrenzten Obliegenheiten des ersuchten Amtes übersgchritten würde und auch Unzukömmlichkeiten in der Amtsbesorgung des ersuchenden Amtes entstünden. Dieses wäre nämlich nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist jeweilen noch im Ungewissen, ob nicht allenfalls beim ersuchten Amt ein Rechtsvorschlag eingereicht worden seiì, und diese Ungewissheit könnte andauern, da mit Verzögerungen in der Übermittlung des Rechtsvorschlages wegen eines Versäumnisses oder eines Hindernisses zu rechnen wäre. Nur anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls sei unbedenklich die Erklärung des Rechtsvorschlages an das diesen Akt der Betreibung vornehmende Organ zuzulassen, gleichgültig ob dabei kraft Auftrages ein anderes als das die Betreibung durchführende Amt handelt (BGE 32 I 735 = Sep.-Ausg. 9, 317). Diese Entscheidung wurde als zu formell kritisiert (siehe die Bemerkungen von Brand im Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, Band 11, zu Nr. 17 ; ihm zustimmend JAEGER, zu Art. 74 Note 7, auch in der entsprechenden Note des 1. Ergänzungsbandes). Es ist in der Tat gerechtfertigt, davon abzugehen. Darin kann zwar der Vorinstanz nicht Recht gegeben werden, dass sich die Zuständigkeit des ersuchten Amtes Zur Entgegennahme eines Rechtsvorschlages nicht im Sinne der erwähnten Entscheidung « aufteilen » lasse. Es handelt sich nicht um die Aufteilung einer an sich gegebenen Zuständigkeit, sondern um die Begrenzung der Obliegenheiten des eben nur mit ciner bestimmten Verrichtung beauftragten Amtes. Wenn seinerzeit gefunden wurde, dieses habe

sich mit nichts weiterem abzugeben, als was notwendig mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und der Rüeckleitung des Gläubigerdoppels an das ersuchende Amt verbunden sei, also einen Rechtsvorschlag nur dann entgegenzunehmen, wenn er anlässlich der Zustellung erklärt werde, so0 war das durchaus folgerichtig. Allein mit jener Entscheidung wurde die in Erörterung stehende Frage zu sehr aus dem Gesichtepunkt der reibungslosen Durchführung der Betreibung betrachtet, und es wurde nicht auf den Schuldner Rücksicht genommen, der die rechtlichen Zusammenhbänge unter Umständen . nicht zu erkennen, insbesondere sich über Sinn und Tragweite des dem ersuchten Amte erteilten Auftrages nicht Bechenschaft zu geben vermag. Ist also zwar die Einschaltung des ersuchten Amtes zur Entgegennahme eines nicht bei der Zustellung des Zahlungsbefehles abgegebenen. Rechtsvorschlages eigentlich ein überflüssiger Umweg, 80 sPprechen nun doch überwiegende Gründe dafür, dem Schuldner entgegenzukommen. Das Verfahren der requisitionsWeisen Zustellung des Zahlungsbefehle lässt leicht die Meinung aufkommen, das diese Verrichtung besorgende Amt, gewöhnlich dasjenige des Wohnortes des Schuldners, habe auch zur Aufgabe, einen Rechtsvorschlag in dieser Betreibung entgegenzunehmen. Dieser Betrachtungsweise ist, wie die Erfahrung lehrt, nicht wirksam vorgebeugt durch die Angaben des Zahlungsbefehls, der vom ersguchenden Amt ausgeht, von ihm unterzeichnet ist und. im Formulartext die Anweisung enthält, einen Rechtsvorschlag beim « unterzeichneten Betreibungeamte » zu erklären. Das unterzeichnende Amt ist in der Regel auch das bei 52 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 13, der Zustellang handelnde ; jedenfalls verlangt es die Billigkeit, den Schuldner, der sich einfach an das handelnde Amt wendet und nicht weiter denkt, wohin der Rechtsvorschlag schliesslich gelangen muss, zu schützen und die Einreichung eines Rechtsvorschlages beim ersuchten Amt gleicherweise wie beim ersuchenden als wirksam anzuerkennen. Diese weitherzige Auffasgung ist durch den Wortlaut von Art. 74 SchKG nicht ausgeschlossgen. Und angesichts der Wirkung als Vollstreckungstitel, die dem rechtskräftigen Zahlungsbefehl] nach der eigenartigen Gestaltung des schweizerischen Betreibungsverfahrens zukommt, ist bei der Beurteilung der Gültigkeit eines Rechtsvorschlages jede nicht unbedingt gebotene formale Strenge

zu vermeiden. Also mag das Amt, welches den. Zahlungsbefehl requisitionsweise zustellt, auch im weitern Verlaufe der Frist als zur Wahl stehende Einreichungsstelle für den Rechtsvorschlag gelten, nicht etwa wie ein Angestellter des Amtes nur als Bote des Schuldners, wobei dieser die Gefahr einer nicht mehr binnen der Frist erfolgten Weitergabe an das Amt selbst zu tragen hätte (BGE 55 IIT 24). Wird aber diese Lösung einmal anerkannt, s80 kann dann nichts darauf ankommen, aus welchem Grunde der Schuldner im einzelnen Valle den Rechtsvorschlag dem ersguchten Amt eingereicht, hat : ob aus der erwähnten Überlegung oder in der irrtümlichen Annahme, er könne sich überhaupt immer an das Betreibungsamt seines Wohnortes wenden, oder nur aus Bequemlichkeit. Wie es sich damit im vorliegendeh Falle verhält, ist somit obne Belang. Die mit dieser Erleichterung der Rechtsvorschlagserklärung verbundenen Gefahren lassen sich durch sachentsprechendes Handeln bannen. Das ersuchte Amt hat für unverzügliche Weiterleitung an das erguchende besorgt Zu sein. Und dieses gsoll gegebenenfalls damit rechnen, dass erst am letzten Tage der Frist ein Rechtsvorschlag an das ersuchte Amt zur Post gegeben werden mag. Es kann sich darnach beim ersuchten Amt erkundigen oder noch einige Tage nach Ablauf der Frist zuwarten, bevor es das Gläubigerdoppe!l des Zahlungsbefehls ohne Rechtsvorschlagsvermerk oder mit dem Vermerk « kein Rechtsvorschlag » an den Gläubiger weiterleitet, Natürlich lässt sich die Mitteilung des Rechtsvorschlages an den Gläubiger immer noch nachholen, wenn sie bei der Übermittlung des Zahlungsbefehlsdoppels aus irgendeinem Grunde unterblieben war.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

14. Entsecheid vom 11. Juli 1944 i. S. Moos.

Vaustpfandbetreibung.

. Ersichtlich ungenaue Bezeichnung des Pfandes im Betreibungsbegehren schadet nicht ; s80 die Angabe des Depotscheines für im Auslande deponierte Aktien statt dieser selbst. Art. 151 SchKG.

2. Vorlegung des Pfandes an das Betreibungsamdt ist nicht notwendig für die Anhebung, wohl aber für die Fortsetzung der Betreibung. Solange sie unterbleibt, sei es auch wegen Unmöglichkeit, den Pfandgegenstand aus dem Auslande herbeizuschaffen, ist das Verwertungsbegehren unwirksam. Art. 51 und 151, 97 und 155, 156, 154 Abs. 2 SchKG.

Poursuite en réatigation d’un gage mobilier.

1. Une désignation manifestement imprécise du gage, telle que l'indication du certificat de dépôt concernant des actions déposées à l'étranger, au lieu des actions elles-mêmes, n'entraîne pas de conséquences dommageables. Árt. 151 LP.

2. Une poursuite peut être introduite, mais non pas continuée, avant que le gage ait été présenté à l’office. Tant qu’il ne l’a pas été, serait-ce même en raison de l’impossibilité de le faire venir de l’étranger, la réquisition de. vente demeure sans effet. Art. 51 et 151, 97 et 155, 156, 154 al, 2 LP.

Esecuzione in via di realizzazione d'un pegno manuale.

1. Un’indicaziones manifestamente imprecisa del pegno, come l'indicazione del certificato di deposìíto di azioni depositate ail’estero invece delle azioni stesse, non causa pregiudizio. Art. 151 LEF.

2. Un’esecuzione può essere Promossa, mma 100 CONbInuata prima che il pegno sía stato presentato all’ufficio. Fino a tanto che questa presentazione non è avvenuta sia pure per limpossibilità di far venire il pegno dailestero, la domanda di vendita è senz’effetto. Art. 51 e 151, 97 e 155, 156, 154 cp. 2 LEF.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 51, Art. 74, Art. 97, Art. 151, Art. 154, Art. 155 e Art. 156 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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