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56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1944 i. S. Häfliger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons : Luzern, Art. 192 Ziff. 2 StGB.

Unzüchtig kann auch eine Handlung sein, welche weder aus Geilheit begangen wird, noch auf die Erregung oder Befriedigung fremder Geschlechtslust gerichtet ist.

Un acte peut être contraire à la pudeur bien qu’il ne soit accompli ni par lubricité, ni pour éveiller ou satisfaire l'appétit sexuel. d’autrui.

Un atto può essere di libidine anche se non 8is, commessò Por lubricità nè per eccitare o soddisfare l’appetito sessuale altrui.

Erwägungen

Art. 192 Zif. 1 StGB erklärt strafbar den Beischlaf, Ziff. 2 des gleichen Artikels die « anderen unzüchtigen Handlungen », welche der Täter mit seinem mehr als sechzehn, aber weniger als achtzehn Jahre alten Dienstboten vornimmt. Der Begriff der unzüchtigen Handlung, den z. B. auch Art. 188 (Nötigung zu einer -unzüchtigen Handlung) und Art. 191 Zif. 2 (Unzucht mit Kindern) verwenden, wird vom Gesetz nicht umschrieben. Sicher ist, dass er nur Handlungen umfasst, welche die Grenzen des geschlechilichen Anstandes überschreiten. Hiefür spricht schon, dass die Art. 187 bis 197 StGB unter dem Randtitel « Angriffe auf die geschlechtliche Freiheit und Ehre » stehen. Das heisst nicht, dass der Täter nur strafbar sei, wenn er aus Geschlechtslust handelt, wie in der schweizerischen Literatur zum Teil angenommen. wird (vgl. z. B. HAFTER, bes. Teil 121 ; THORMANN-OVERBECK 2 193 N. 6)- und auch der Kassationshof in einem Falle, wo dieses Merkmal gegeben war und die Prüfung der Frage sich daher erübrigte, vorausgesetzt hat (Urteil vom 5. April 1944 i. 8. Gnädinger). Der Vorentwurf von 1908 ging davon aus, dass eine unzüchtige Handlung auch vorliegen könne, wenn die Tat nicht der Erregung oder Befriedigung ge- 310 Strafgesetzbuch, N° 58.

schlechtlicher Lust des Täters dient. Diese Regel ergab sích aus der Ausnahmebestimmung über die Begehung einer unzüchtigen Handlung vor einem Kinde unter gechzehn Jahren (Art. 122 Abs. 3), welche diesen Beweggrund ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhob (vgl. ZŸRCHER, Erläuterungen zum Vorentwurf 221 f.). In der zweiten. Expertenkommission wurde bei der Beratung der Bestimmung über die unzüchtige Nötigung (VE Art. 119) darauf hingewiesen, dass der Täter durch die Tat nicht notwendigerweise seine geschlechtlichen Bedürfnisse müsse befriedigen wollen, wenn dies auch in den typischen Vällen vorausgesetzt werde (Protokolle § 137, Votum Zürcher). Gegen diese Auffassung wurde nichts eingewendet. Die “Ausnahme des Árt. 122 Abs. 3 verschwand aus dem Vorentwurf anlässlich der Neuredaktion, welche wegen der von der zweiten Expertenkommission beschlosgsenen Zusammenziehung der Absätze 2 und 3 des Art. 122 nötig wurde. Nicht ersichtlich is6, ob der Grund darin lag, dass man die Sinnenlust des Täters auch bei der Begehung einer unzüchtigen Handlung vor einem Kinde unter sechzehn Jahren nicht in den Tatbestand aufnehmen wollte, oder ob man annahm, der Begriff der unzüchtigen Handlung erfordere an siích schon dieses Merkmal. Die letztere Möglichkeit ist mit Rückeicht auf die erwähnten Ausführungen in den Erläuterungen zum Vorentwurf und in der zweiten Expertenkommission unwahrscheinlich, umsomehr als z.B. auch der französische Kassationshof und die französische Doktrin den. Angriff auf die Schamhaftigkeit (attentat à la pudeur : Ark. 332 Code pénal) als strafbar betrachten, ohne darnach zu fragen, ob der Täter aus Geilheit handelt oder nicht (DauLoz, Recueil périodique 1860 V 95, 1875 V 37 ; GARçoN, Code pénal 850 Bem. 70 ffÆ. ; GARRAUD, Droit pénal (3) 5 Bem. 2090). Sei dem indessen wie ihm wolle, jedenfalls führen die Gesetzesmaterialien nicht zum Schluss, dass nach sgchweizerischem Recht nur die Handlung des geilen Täters als unzüchtig zu gelten hätte. - sprechen, das den Täter nicht wegen seiner Wollust bestrafen will, sondern wegen der Wirkungen, welche die Tat auf Dritte, namentlich auf ein bestimmtes Opfer, hat. Das Interesse an der Bekämpfung solcher Wirkungen, namentlich der Schutz der geschlechtlichen Freiheit und Ehre des Opfers, verbietet es auch, der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts zu folgen, welches in den

Fällen der §§ 174 und 176 RStGB (Unzucht mit Pflege- befohlenen, Nötigung zur Unzucht) die ohne eigene Sinnenlust des Täters begangene Handlung nur dann als unzüchtig erklärt, wenn sie wenigstens auf die Erregung oder Befriedigung fremder Geschlechtslust gerichtet ist (RGE 28 77, 67 112). Vom Erfordernis, dass die Tat in diesem oder in jenem Sinne lustbetont sei, ist vielmehr grundsätzlich überhaupt abzusehen, wie es das Reichsgericht bei Anwendung der §8 183 und 184 RStGB (öffentliche Erregung von Ärgernis durch eine unzüchtige Handlung, Anpreisen unzüchtiger Schriften usw.) tut (RGE 3? 316, 68 193). Auch eine bloss zum Scherze, aus Rache, aus Neugierde oder dergleichen begangene Handlung kann unzüchtig sein. Ob der Täter eigenen oder fremden Geschlechtstrieb hat erregen oder befriedigen wollen, wird sich der Richter nur dann fragen, wenn die Handlung objektiv nicht eindeutig unzüchtig ist ; die Absicht, welche der Täter mit ihr verfolgt, kann sie dann strafbar machen. Daher hat der Kassationshof z. B. das Streicheln des Armes eines Knaben als unzüchtig betrachtet in einem Falle, wo der Täter es mit einladenden Worten begleitete, welche seine geschleohtliche Lüsternheit kundgaben, (Urteil vom 5. März 1943 i, 8. Anderegg).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 187, Art. 188, Art. 189, Art. 190, Art. 191, Art. 192, Art. 193, Art. 194, Art. 195, Art. 196 e Art. 197 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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