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70 IV 63

16. Urteil des Kassationshofes vom 18. Februar 1944

Sachverhalt

I. i. S. AmslIer und Nicolas gegen Staatsanwaltschafît des Kantons Aargau, 1. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Y a) Auch eine Sache, die im Verkehr nichts gilt und für den Eigentümer wertlos ist, kann veruntreut werden (Erw. 1). b) Der Vorteil, den der Täter sich oder einem anderen durch die Veruntreuung verschaffen will, braucht nicht in Geld abschätzbar zu sein (Erw. 2). i 2. Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitten und Art. ? Abs. 2 der gleichnamigen Verfügung Nr. 1 des EVD vom 20. Oktober 1939 schliessen die Anwendung des Art. 140 StGB auf die Veruntreuung von Rationierungsausweisen nicht aus (Erw. 83). 3. Art. 68 StGB. Anstiftung zu Veruntreuung (Art. 24 Abs. 1, 140 StGB) Kann mit Hehlerei an der veruntreuten Sache (Art. 144 Abs. 1 StGB) zusammentreffen (Erw. 4).

ERS 1. Art. 140 ch. 1 al. 1 CP.

a) L'abus de confiance peut aussi porter sur une chose qui n'’est pas dans le commerce et qui est sans valeur pour le b) li n’est pas nécessaire que l'avantage que l’auteur veut se procurer ou procurer è un tiers par l’abus de confiance soib appréciable en argent (consid. 2).

9. L'art. 5 al. 4 de l'ÂACF du 17 octobre 1939 tendant à asgurer l’approvisionnement du pays en denrées alimentaires ou fourragères et l’art. 7 al. 2 de l'ordonnance n° 1 du DEP du 23 octobre 1939 sur le même objet n'empêchent pas d’appliquer l’art. 140 64 Strafgesetzbuch,. N° 16.

CP à l’abus de confiance portant sur des titres de rationnement sconsid. 3).

3. Art. 68 CP. L’instigation à un abus de confance (art. 24 al. 1, 140 CP) “peut concourir avec le recel de la chose détournée (art. 144 al. 1 CP) (consid. 4).

1. Art. 140, cifra 1, cp. 1 CP.

a) L’appropriazione indebita può concernere anche una cosa che non s1a nel commercio e non abbia valore pel proprietario (consìd. 1).

b} Non è necessario che il proftto che Fautore vuol procurarsi © procurare ad un terzo mediante l’appropriazione indebita síia. valutabile in denaro (consid. 2}.

2. L'art. 5 cp. 4 del DCF 17 ottobre 1939 inteso ad assìicurare l’approvvigionamento del paese con derrate alimentari e foraggi e Part. 7 cp. 2 dell'ordinanza n° 1 del DFEP del 23 ottobre 1939 sulla, stessa materia non costituiscono un impedimento all’applicazione dell’art. 140 CP all’appropriazione di titoli di razionamento (consid, 3).

3. Art. 68 OP.

L'’istigazione ad un’appropriazione indebita (art. 24, cp. 1;

140 CP) può concorrere con Ia ricettazione della cosa indebitamente appropriata (art. 144 cp. 1 CP} (consid. 4).

4A. — Oskar Amsler war Chef der Rationierungsstelle des Kantons Aargau. Aus den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Rationierungsausweisen eignete er sich vom November 1940 bie im Mai 1943 Grossbezüger- und Lieferantencoupons für 375 096,1 kg. Lebensmittel, für 17 650 Punkte Kaffee, Tee oder Kakao und für 2630 Eier an, ferner vierzehn ganze und vierzehn halbe Lebensmittelkarten, dreizehn Kinderkarten, zwei Zusatz-Lebensmitte!lkarten, eine Zusatz-Brotkarte, drei Zusatz-Milchkarten und fünf Einmachzuckerkarten. Einen -.Teil dieser Rationierungsausweise übergab Amsler Geschäftsleuten und Bekannten, den grössten Teil dagegen vom November 1941 an seinem Schwager Henri Nicolas in Sitten, der ihn zur Begehung der Tat bestimmte, indem er ihm für jedes Coupon-Kilogramm zehn Rappen versprach. Nicolas erhielt so0 Rationierungsausweise für insgesamt 312 080 kg Lebensmittel. Die meisten dieser Ausweise verkaufte er weiter ; einen Teil gab er an AmslIer zurück. Die Entschädigung, welche dieser von Nicolas erhielt, betrug etwa Fr. 21,900.—, während Nicolas durch den Handel mit den Ausweisen persönlich rund Fr. 150,000.— verdiente.

B. — Am 29. November 1943 erklärte das Kriminalgericht des Kantons Aargau Amsler wegen der Aneignung der Rationierungsausweise und weil er vom- April bis September 1937 aus dem von ihm verwalteten Kirchengut der reformierten Kirchgemeinde Bremgarten-Wohlen Fr. 8,259.33 im eigenen Nutzen verwendet hatte, der fortgesetzten qualifizierten Veruntreuung im Sinne des Art. 140 Ziff. 2 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 198 Tage Untersuchungshaft, stellte ihn für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein und erkannte, dass er für die gleiche Dauer zu einem Ámte nicht wählbar sei. Das gleiche Gericht erklärte Nicolas in Anwendung von Art. 24, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1 StGB der Ánstiftung zu fortgesetzter Veruntreuung und der fortgesetzten Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu anderthalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 199 Tage Untersuchungshaft, zu Fr. 10,000. — Busse und zu dreijähriger Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.

C. — Gegen dieses Urteil haben beide Verurteilten die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt. Amsler beantragt, die Verurteilung wegen Veruntreuung der Rationierungsausweise sei aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit ihn diese im erwähnten Punkte freispreche und ihn bloss wegen Veruntreuung des Kirchengutes bestrafe. Nicolas beantragt die Aufhebung des Urteils und die Rückweieung der Sache an die Vorinstanz, damit ihn dieée von der Anklage der Anstiftung zu Veruntreuung und der Hehlerei freisprecbe, ihn eventuell bloss wegen Anstiftung zu Veruntreuung im Makulaturwert der von AmsIer veruntreuten Rationierungsausweise von höchstens Fr. 5.— bis 10.— oder ganz eventuell wegen Hehlerei und Anstiftung zu Veruntreuung diesger Werte verurteile.

Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Handlungen fielen unter Art. 5 des BRB vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und Art. 7 Abs. 2 der Verfügung Nr. 1 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20.0k- 5 AS 70 IV — 1944 86 © Strafgesetzbueh. N° 16.

tober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln). Sie seien daher durch die Strafrechtlichen Kommissionen des Eidgenössischen Volkswirtschaftedepartements zu beurteilen ; die ordentlichen Gerichte seien nicht zuständig, da sonst der Grundsatz « ne bis in idem » verletz6 würde. Jedenfalls müsse berücksichtigt werden, dass die Veruntreuung ein Vermögensdelikt sei. Ein solches liege hier nicht vor, da die Rationierungsausweise nicht Sachen seien und nicht Vermögenswert hätten, es sel denn höchstens den Makulaturwert :; die Gewinne, welche die Beschwerdeführer gemacht hätten, seien dem Staate nicht entzogen worden ; eine Vermögensschädigung liege nicht vor, noch sei der Staat um mehr als um den Makulaturwert geschädigt worden. Übrigens seien jene Gewinne nicht als Entgelt für die Rationierungsausweise, sondern als Risikoprämie für die Widerhandlung gegen die Rationierungsvorsgchriften aufzufassen. Nicolas macht ferner geltend, wenn er wegen Anstiftung zu Veruntreuung bestraft werde, könne man ihn nicht auch noch wegen Hehlerei verurteilen, denn sein Vorsatz bei der Anstiftung habe die Verwertung der Rationierungsausweise schon mitumfasst.

Der Kassationshof zieht in Prwägung :

1. — Der Veruntreuung macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Rationierungsausweise sind bewegliche Sachen im Sinne dieser Bestimmung, unbekümmert um die rechtliche Natur dieser Papiere und ob sie begeben seien oder nicht. Auf den Wert, den die Sache im Verkehr oder für den Eigentümer hat, kommt nichts an. Veruntreuung ist an sich auch an einer Sache möglich, die im Verkehr nichts gilt und für den Eigentümer wertlos ist, denn dies steht der Absicht des Täters, sich oder einen. anderen unrechtmässig zu bereichern, nicht unbedingt im Wege. Daher ist im vorliegenden Falle unerheblich, ob die Rationierungsausweise dem Staate, dem sie gehörten, etwas wert waren, und, wenn ja, wieviel. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Eigentümer der Sache durch die Veruntreuung gescbädigt werde. Auch für die Strafzumessung ist der verursachte Sohaden nicht allein entscheidend.

2. — Das Gesetz frägt auch nicht darnach, ob der Vorteil, den der Täter sich oder einem anderen durch die Aneignung der Sache verschafen will, in Geld abschätzbar sei oder nicht. Das Strafrecht ist an den zivilrechtlichen Begriff der Bereicherung nieht gebunden. Auf eine Bereicherung im Sinne des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zielt jeder ab, der sich oder einem anderen durch die Aneignung der Sache einen Vorteil verschaffen will, den er, bezw. der andere, sonst nicht hätte. Ein solcher Vorteil bestand hier schon darin, dass sgiíich der Besitzer der Ausweise rationierte Waren verschaffen konnte, die ihm sonst nicht zugänglich gewesen wären. Unerheblich ist, dass dieser Vorteil nur durch Begehung einer weiteren strafbaren Handlung, durch die (missbräuchliche) Verwendung der veruntreuten Rationierungsausweise, verwirklicht werden konnte, denn diese Ausweise setzen den Besitzer, zwar nicht rechtlich, aber doch ‘ftatsächlick in die Lage, sich rationierte Waren zu verschaffen. Mehr als bloss tatsächliche Vorteile erlangt aber der Täter durch die Veruntreuung nie, da seine Tat ihm ein Recht an der Sache und ein Recht auf die Vorteile, welche diese ibm bietet, nicht verleiht. Der Vorteil, welcher mit dem, wenn auch unrechtmässigen, Besitz von RationierungsausWeisen Verbunden ist, springt go in die Augen, dass sich Leute finden, die für den Erwerb solcher Ausweise Geld aufwenden. Ob der Veräusserer den Preis als Risikoprämie auffasse, ist belanglos, denn der Erwerber bezahlt nur wegen des Vorteils, den ihm die Rationierungsausweise bieten, und: der Veräusserer kann nur durch deren Abgabe sich den Preis verschaffen. So bieten denn die Rationierungsausweise nicht nur dem, der sie zum Erwerb von 868 Strafgesetzbuch. N° 16.

Waren benützt, sondern auch dem, der sie verkauft, einen Vorteil — in diesem Falle einen Vermögensvorteil. Auf einen gsolchen hatte es Amsler abgesehen in den Fällen, in welchen er sich Rationierungsausweise aneignete, um sie sgeinem Schwager zu verkaufen. In den Vällen dagegen, in denen er solche an Geschäftsleute und Bekannte verschenkte, wollte er den Empfängern damit den unrechtmässigen Vorteil zuhalten, rationierte Waren erwerben zu können. E 3. — Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln bedroht mit Strafe den, der « als Mitglied, Beamter oder Ángestellter einer Behörde des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde an Unberechtigte Rationierungsausweise abgibt oder abgeben lässt oder einer solchen widerrechtlichen Abgabe irgendwie Vorschub leistet », und Art. 7 Abs. 2 der Verfügung Nr. 1 des EVD vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln) untersagt « jegliche missbräuchliche Verwendung von Rationierungskarten, Kartenabschnitten und übrigen Ausweisen, wie mehrfache Verwendung oder Handel mit Rationierungskarten, -abschnitten und -ausWeisen ». Diese Tatbestände schliessen die Verurteilung wegen Veruntreuung nicht aus, selbst dann nicht, wenn man annimmt, Amsler habe gie, wie die Veruntreuung, schon durch die Aneignung der Rationierungsausweise, nicht erst durch deren Weitergabe, verwirklicht. Das Kriegswirtschaftsrecht verfolgt einen anderen Zweck als das gemeine Strafrecht und kann daher dieses nicht ersetzen wollen, was sich auch aus der bedeutend milderen Strafdrohung ergibt, welche ursprünglich bloss auf Busse bis zu Fr. 5000.-- lautete (Art. 5 des BRB vom 17. Oktober 1939) und die Widerbandlung gegen die erwähnten kriegswirtechaftlichen Bestimmungen zu blossen Übertretungen machte. Die Erhöhung der Strafdrohung durch den Bundesratsbeschluss wirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesgetzbuch hat am Verbältnis zwischen den Tatbeständen des Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 17. Oktober 1939 und Art. 7 Abs. 2 der Verfügung Nr. 1 des EVD vom 20. Oktober 1939 einerseits und jenen des Strafgesetzbuches anderseits nichts geändert. Die Auffassung der Besgchwerdeführer schlösse z. B. aus, Diebstahl an Rationierungsausweisen nach Art. 137 StGB und die

Fälschung solcher Ausweise nach Art. 251 StGB zu bestrafen. Ein Grund zu solcher Privilegierung gemeiner Verbrechen auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft lässt sich nicht finden. Bundesrat und Volkewirtschaftsdepartement haben durch die erwähnten Strafbestimmungen die ordnungsmässige Verteilung rationierter Waren sgicherstellen wollen. Nur unter diesgem Gesichtspunkt betrachteten gie z. B. die Tat des Beamten, der an Unberechtigte Rationierungsausweise abgibt oder überhaupt solche Ausweise missbräuchlich verwendet. Ist die Absicht unrechtmägssiger Béreicherung gegeben, s0o ist die Tat besonders strafwürdig. Sie unter diesem Gesichtspunkt zu erfassen, iet Sache des gemeinen Strafrechts.

Eher könnte fraglich sein, ob die Bestrafung wegen Veruntreuung einer Zugsatzstrafe wegen Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 4 des BRB vom 17. Oktober 1939 und Art. 7 Abs. 2 der Verfügung Nr. 1 des EVD vom 20. Oktober 1939 im Wege stehe, da jene Bestrafung der Absicht des Beschwerdeführers Amsler, die Rationierungsausweise missbräuchlich zu verwenden und sich dadurch unrechtmässige Vorteile zu verschaffen, bereits Rechnung trägt. Diese Frage zu entscheiden, wird Sache der Strafrechtlichen Kommissionen sein. Jedenfalls werden besondere Massnahmen des Kriegswirtschaftsrechts (Konfiskation usw.) durch die Anwendung gemeinen Strafrechts nicht ausgesgchlossen.

4. — Als Nicolas seinen Schwager anstiftete, die RationierungsausWeise zu veruntreuen, beabsichtigte er bereits, gie von ihm zu erwerben. Diesen Erwerb zu ermöglichen, 70 Strafgesetzbuch. N° 16.

war der Beweggrund der Anstiftung. Das schliesst die gleichzeitige Verurteilung wegen Anstiftung zu Veruntreuung und wegen Hehlerei nicht aus. Beide strafbaren Handlungen stehen nur äusserlich miteinander im Zusammenhang, nicht anders als z. B. Brandstiftung und Diebstahl, wenn der Täter die Feuersbrunst verursacht, um stehlen zu können. Richtig ist, dass der Täter sich an einer Sache, die er selber veruntreut hat, nicht der Hehlerei schuldig machen kann, denn es liegt im Begriff der Veruntreuung, dass der Täter aus der Sache Nutzen ziehen will. Anders der Ánstifter. Dieser wird bestraft, weil er den Täter zur Veruntreuung bestimmt. Hat er darüber hinaus die Absicht, die veruntreute Sache zu erwerben oder sie sich sgchenken zu lassen usw., und verwirklicht er diese Absicht, s0 begeht er ein mehreres, als wofür ihn die Bestimmung über Anstiftung erfasst. Art. 24 Abs. 1 StGB, der die Anstiftung mit der Strafe der Tat bedroht, beruht nicht auf der Fiktion, der Anstifter habe die Tat selber begangen, sondern auf dem Gedanken, dass er grundsätzlich die gleiche Strafe verdiene wie der Täter. Die Auffassung, die gleichzeitige Bestrafung wegen Anstiftung zur Vortat und wegen Hehlerei sei nicht zulässig (vgl. GERMANN, Das Verbrechen im neuen Strafrecht S. 271 Ziff. 4 : FRANK, Das StGB für das Deutsche Reich (17) § 259 Benma. VI Ziff.3), vermag für das schweizerische Recht umso weniger durchzudringen, als der Unterschied zwischen dieser und der gegenteiligen Auffassung in der praktischen Auswirkung gering ist ; denn wenn nicht Art. 68 StGB zur Anwendung käme, müsste ohnehin nach Art. 63 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, dass der Hehler nicht nur geheblt, sondern auch zur Vortat angestiftet hat, was in allen Fällen, wo der Strafrahmen des Hebhlers für die Sühne als ausreichend empfunden wird, aufs gleiche herausliefe.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.

Strafgesetzbuch. N® 17, 71

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 24, Art. 63, Art. 68, Art. 137, Art. 140, Art. 144 e Art. 251 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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