71 II 191
41. Auszug aus dem Urteil der IL Zivilabteilung des Bundesgeriehtes vom 18. September 1945 i. S. M. c. Seh, Schutz der Persönlichkeit gegen unbefugte Presscäusserungen (Art. 28 Abs. 1 ZGB).
Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit i im allgemeinen und besonders bei Ausserungen über Personen, die 1m staatlichen Leben hervortreten ; die Bedeutung des Art. 55 BY ; die Widerrechtlichkeit unwahrer, wenn auch in guten Treuen geäâussert.er Behauptungen:
Proteêtion de la personnalité contre des allégations illicites publiées dans la presse (art. 28 al. Ier CC).
Conditions du caractère illicite en général, et plus particulièrement des allégations à l’égard de personnalités en vue de la vie publique. Portée de l’art. 55 CF. Caractère illicite allégations inexactes, encore que faites de bonne foi. :
Protezione della personaliià contro allegazioni lecite pubblicate nella stampa (art. 28 cp. 1 CC). .
Presupposti dell'illiceità in generale e, in particolare, delle allegazioni riguardanti persone in vista nella vita, pubblica. Portata dell'art. 55 CF. Carattere illecito di allegazioni erronee, benchè fatte in buona fede.
Erwägungen
—. Mit den beanatandeten Artikeln hat der Beklagte ohne Zweifel in die persönlichen Verhältnisse des Klägers eingegriffen. Die Schadenersatzklage ist aber nur dann begründet, wenn der Beklagte widerrechtlich und schuldhafé gehandelt hat. Die Zusprechung der verlangten Genugtuung setzt ausserdem Voraus, dass sgowohl das Verschulden des Beklagten wie die Verletzung des Klägers in. seinen persönlichen Verhältnissen besonders schwer waren (Art. 28 ZGB, Art. 41 und 49 OR).
Ob eine Presseäusserung widerrechtlich in die persönlichen Verhältnisse eingreift, isb an sich einzig auf Grund der angeführten zivilrechtlichen Bestimmungen zu ent- 192 Personenrecht. N° 41.
scheiden. Aus Art. 55BV. kann der Beklagte weiter nichts ableiten. Denn der Verfassungsgrundsatz der Pressefreiheit wurde durch jene Beatimmungen der Bundesgesetzgebung für das Gebiet des Zivilrechts abschliessend umschrieben. Das Bundesgericht hat dies bereits in BGE 43 I 42 f. dargelegt. In gleicher Weise ist nun auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Verfasser und Verbreiter von Preszeerzeugnissen abschliessend durch das schweizerische Strafgesetzbuch geregelt worden (BGE 170 IV 24 f.).
Indessen wird in Art. 28 ZGB, Art. 41 und 49 OR weder mit Bezug auf die Presse noch allgemein gesagt, unter welchen Voraussetzungen jemand zum Eingriff in die persönlichen Verhältnisse eines andern befugt ist. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten widerrechtlich ist, muss vielmehr vom Riehter in jedem FEinzelfall in Würdigung aller Umstände und in Abwägung der im Spiele stehenden Interessen entschieden werden, wobei für diese Würdigung und Abwägung die Vorschriften der gesamten, ein einheitliches Ganzes bildenden Ordnung des privaten und öffentlichen Rechtes massgebend sgind. Ist ein Eingriff durch die Presse zu beurteilen, s0 hat daher der Richter den besondern Verhältnissen der Presse Rechnung zu tragen und ihr Interesse, über die persönlichen Verhältnisse Einzelner zu berichten, abzuwägen gegenüber dem Interesse der Einzelnen, nicht Gegenstand von Presseäussgerungen zu sgein. Bei dieser Bewertung hat sich der Richter daran zu halten wie der Gesetzgeber, vor allem der Verfassungsgesetzgeber, die Presse eingeschätzt hat. Hierüber gibt Art. 55 BV Aufschluss. So ist est zu erklären, dass sich das Bundesgericht auch in Zivilprozessen immer wieder unmittelbar auf die Grundsätze berufen hat, die in Auslegung von Art. 55 BV entwickelt wurden (z. B. BGE 43 II 636 und 60 IT 406).
Dem Grundsatz der Pressefreiheit liegt der Gedanke zu Grunde, dass es von allgemeinem Nutzen ist, wenn die Presse über bestimmte öffentliche, namentlich über die staatlichen Angelegenheiten Nachrichten verbreitet und würdigt. Zu diesen Angelegenheiten gehören auch die persönlichen Verhältnisse der im staatlichen Leben hervortretenden Personen, soweit sie für die staatliche Stellung der Betreffenden von Bedeutung sind (BGE 60 IT 406 f.). Sofern die Presse in solche persönliche Verhältnisse eingreift, geht ihr Interesse an der Nachrichtenverbreitung wegen des gleichlaufenden öffentlichen Interesses dem Interesse der Einzelnen vor, ist also ihr Eingriff berechtigt. Gegenüber den Mitgliedern der Bundesversammlung reicht diese Befugnis besonders weit. Denn die Bundesversammlung wird durch kein anderes staatliches Organ beaufsichtigt, obwohl ihr wichtigste Landesgeschäfte anvertraut sind und obwohl] nicht ihr, sondern dem Volk und den Ständen die oberste Gewalt zusteht (Art. 71 BV). Um beurteilen zu können, ob die Mitglieder der Bundesversammlung ihr Amt zum Wohl des Landes ausüben und ob gie sich für ihr Amt als würdig und geeignet erweisen, ist das Volk in weitem Umfang auf die privaten Mittel der Nachrichtenverbreitung angewiesgen. Wenn sich daber die Presse mit den persönlichen Verhältnissen der Volksvertreter insoweit befasst, als dies für die Beurteilung der Amtsführung und der persönlichen Eignung und Würdigkeit nötig ist, 80 handelt sie im öffentlichen Interesse, ja sie übt geradezu an Stelle des Volkes und zuhanden des Volkes eine Aufsicht aus, die in einem demokratischen Staate unerlässlich ist.
Die Presse kann auf zwei Arten in die persönlichen Verhältnisse eingreifen, entweder durch die Mitteilung von Tatsachen, welche diese Verhältnisse betreffen, oder durch die Würdigung solcher Tatsachen.
Bei den Mitteilungen von Tatsachen versteht es sich von selbst, dass sie wahr sein müssen. Sonst sind es eben nicht Tatesachen, die mitgeteilt werden. Die Behauptung von Unwahrheiten gehört in keinem Falle zur Aufgabe der Preesse. Eine unwahre Bebauptung iat daher niemals rechtmägssig. Wird gie in guten Treuen erhoben, so entfällt nicht 194 Personenreoht, N° 42, die Widerrechtlichkeit, : Sondern uur das Verschulden. Das ist zivilrechtlich von Bedeutung, weil der Schutz der Persönlichkeit in einem gewissen Umfang auch gegen bloss widerrechtliche, nicht nur gegen schuldhafte Störung gewährt wird (Art. 28 Abs. 1 ZGB ; BGE 868 II 129). Es besteht kein Grund, gegenüber unwahren, wenn auch in guten Treuen erhobenen Presseäusserungen den Schutz des Art. 28 Abs. 1 ZGB zu versagen. Das Interesse der Presse ist- genügend gewahrt, wenn auf ihre besondern Verhältnisse bei der Prüfung des Verschuldens Rücksicht genommen wird, also bei der Beantwortung der Frage, ob eine unwahre Bebauptung in guten Treuen geäussert werden durfte.
Die Wärdigung von Tatsachen ist entweder mit doren Mitteilung verbunden und erséheint dann einfach als persönliche Sechlussfolgerung des Verfassers aus diesen Tateachen. Eine solche Würdigung ist zulässig, sofern sie auf Grund. des mitgeteilten Sachverhaltes vertretbar ist und wenn sie durch ihre Form nicht unnötig verletzt (BGE 50 I 205 und 218; 60 II 407). Es kommt aber auch Vor, dass der einem Werturteil zu Grunde liegende Sachverhalt gar nicht mitgeteilt wird und auch nicht als bekannt vorausgesetzt werden kann. In einem solchen Fall muss von der Würdigung gefordert- werden, dass sie nicht falsche Vorstellungen darüber erweckt, was ihr in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde liegt.