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53. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. September 1945 i. S. Octo S. A. gegen Spiegl & Waber G.m.b.H. Kauf, Haftung für zugesicherte Eigenschaften, Art. 197 OR. Vente. Responsabilité en raison des qualités promises. Art. 197 CO. Vendita. Responsabilità per le qualità promesase. Art. 197 CO. Aus dem Tatbestand :

Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein gebrauchtes Automobil zum Preise von Fr. 7280.—. Der Kilometeris AS 71 IT — 1945 240 Obligationenrecht. N° 53.

zähler des Wagens zeigte ca. 42 500 km an; in Wirklichkeit hatte der Wagen ca. 100 000 km hinter sich. Die Klägerin verlangt Wandelung des Kaufes. Zur Begründung macht sie unter anderm geltend, die Beklagte habe ihr zugegichert, der Wagen habe nicht mehr als die vom Kilometerzähler angezeigten ca. 42 500 km zurückgelegt. Die Klägerin habe betont, dass dieser Umstand für sie sehr wichtig sei und ein Wagen mit höherem Fahrkilometerstand für sie nicht in Frage käme.

Das Handelzgericht des Kantons Bern hat die Klage abgewiesgen.

Das Bundesgericht weist die Sache an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

4. Die Klägerin hat von Anfang an geltend gemacht, die Beklagte babe ihr zugesichert, dass der HudsonTerraplane nicht mehr als rund 42 500 km gefahren worden sei. Die Vorinstanz hat hiezu nicht Stellung genommen, obwohl dieser Rechtsstandpunkt der Klägerin, falls sie den Beweis für die erfolgte Zusicherung zu erbringen vermag, rechtlich von grosser Bedeutung ist. Denn für zugesicherte Eigenschaften haftet nach Art. 197 OR der Zugichernde schlechthin, insbesondere auch dann, wenn trotz dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft nicht von einem Mangel im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann. Das ergibt sich, abgesehen vom Sinn des Gesetzes, ohne weiteres schon aus dem Wortlaut des Art. 197 OR, wo von der Haftung sowokhl für zugesicherte Eigenschaften, als auck von der Mängelhaftung im eigentlichen Sinne des Wortes die Rede ist. Erforderlich ist nur, dass die Zusicherung für den Entschbluss des Käufers, überhaupt oder dann wenigstens zu den vereinbarten Bedingungen zu kaufen, kausal war (s0 zutreffend STAUB, Kommentar zum deutschè HGB, § 373 Anm. 41, gegen DÜRINGER / HACHENBURG, Deutsches HGB V /1 8. 174 Anm. 191 und STAUDINGER, Kommentar zum deutschen BGB, § 459 Anm. 10). Eine solche Kausalität ist bei Zusicherungen zu vermuten, die nach den Erfahrungen des Lebens allgemein geeignet sind, den Käufer in seiner Entschliessung, überhaupt oder doch zu den Konkreten Bedingungen zu kaufen, entscheidend zu beeinflussen. Sache des Verkäufers is es dann, allenfalls diese natürliche Vermutung durch den Nachweis zu zerstören, dass die Zusicherung im vorliegenden Falle effektiv für den Käufer bedeutungslos war. Im übrigen handelt es sich bei der Zusicherung gemäss Art. 197 OR nicht um einen Vertragsbestandteil, sondern vielmehr um eine letzten Endes auf die Grandsätze von Treu und Glauben zurückführende gesetzliche Haftung, die beim Vorhandensein ‘eines bestimmten Tatbeatandes, nämlich der bestimmt umschriebenen Vorstellungsäusserung oder Aussage des Verkäufers, platzgreift (vgl. STAUFFER, Von der Zusicherung gemäss Art. 197 OR, ZBJV Band 80 8. 145 ffÆ.).

Es liegt nun auf der Hand, dass beim Kauf eines OccasionsWagens die Zahl der gefahrenen Kilometer für den Käufer regelmässig von Bedeutung ist. Dies gilt ganz besonders in Fällen wie dem vorliegenden, wo der Wagen noch für teures Geld (die Beklagte selbst nennt Fr. 3000.— bis 3700.—, inbegriffen im Gesamtpreis von Fr. 7280.—) auf einen anderen Betriebsstoff umgebaut werden musste. Ein vernünftiger Käufer wird sich unter solchen Umständen ernsthaft fragen, ob er einen s0 grossen Betrag an einen schon erheblich gefahrenen und daber auch entsprechend abgenutzten Wagen wenden wolle, selbst wenn dieser vorläufig noch befriedigend fährt. Denn es ist klar, dass bei Wagen mit höheren Kilometerzahlen die Amortisationsquote ganz erheblich steigt. Gelingt daher der Klägerin der von ihr wiederholt offerierte Beweis für das .Vorliegen einer eigentlichen Zusicherung im Sinne von Art. 197 OR, só Wird bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen sein, däds die Kilometerzahl für ihren Entechluss, überhaupt odèr zu den vereinbarten Bedingungen zu kaufen, von kausaler Bedeutung war.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 197 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.

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