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12. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Februar 1945 ji. S. Tüseher gegen Arquint.
Die Rechiskraft eines Urteils, durch das eine Patentnichtigketsklage abgewiesen wurde, — wirkt auch gegenüber den Gesellschaftern einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, wenn die Gesellschaft Klägerin war ;
— erstreckt sich nur auf die Nichtigkeitsgründe, über die im Urteil entschieden wurde.
Le prononcé qui rejette l’action en nullité d'un brevet a force de chose jugée,
— aussi contre les membres d’une société en nom collectif ou en commandite, lorsque la société a été demanderesse ;
— mais seulement quant aux motifs de nullité visés par le jugement.
Autorità di cosa giudicata di una sentenza che rigetta l'azions per nullità di un brevetto :
— à opponibile anche ai soci di una società in nome collettivo o in accomandita, allorquando, nel precedente processo, la sociotà sia stata attrice ;
— attiene solo ai motivi di nullità sui quali à stato pronunciato il giudizio.
Der Beklagte ist Inhaber der Patente Nr. 125 848 und Nr. 151 544. Die Firma Gebr. Tüscher & Co., deren Betriebsleiter und unbeschränkt haftender Gesellschafter der Klôger heute ist, hatte im Jahre 1932 Klage auf Nichtigerklärung dieser Patente eingereicht, war aber damit abgewiesen worden (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Fe- 40 Erfindungschutz. N° 12.
bruar 1935). In der Folge reichte der Beklagte gegen den Kläger Strafklage wegen Patentverletzung ein, worauf der Kläger die vorliegende Nichtigkeitsklage erhob.
Considérants
2. Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, der Kläger habe neben der Firma Gebrüder Tüscher & Co. kein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung der Streitpatente (Art. 16 Abs. 3 PatG). Indessen ergibt sich dieses Interesse schon daraus, dass der Beklagte gegen den Kläger eine Strafanzeige wegen Patentverletzung eingereicht hat. Der Beklagte bemerkt allerdings, auf Grund des Urteïls vom 20. Februar 1935 sei er befugt, bei Patentverletzungen der Firma Gebr. Tüscher & Co. gegen deren geschäftsführende Gesellschafter Strafansprüche geltend zu machen, ohne dass die Nichtigkeit des Patentes neuerdings eingewendet werden kônne. Dieser Einwand sagt jedoch nichts gegen die Aktivlegitimation des Klägers. Er bezieht sich auf die Rechtskraft des frühern Urteils, und unter diesem Gesichtspunkt ist er in Betracht zu ziehen. Der Kläger muss in der Tat jenes Urteil gegen sich gelten lassen. Denn ein Urteil, das gegen eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ergangen ist, wirkt grundsätzlich auch gegenüber den Gesellschaftern als den Trägern aller Rechte und Pflichten der Gesellschaft. ‘Allerdings hindert die Rechtskraft die Geltendmachung persônlicher Ansprüche und Einreden der Gesellschafter nicht. Diese Einschränkung ist aber für den Kläger ohne Bedeutung. Der Kläger kann auch nichts daraus ableiten, dass er erst im Jabre 1939, also nach der Abweïisung der von der Gesellschaft erhobenen Nichtigkeitsklage, unbeschränkt haftender Gesellschafter geworden ist. Denn ein neuer Gesellschafter tritt im Aussenverhältnis in die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen der Gesellschaft s0 ein, wie er sie vorfindet. In Art. 5669 OR kommt dieser allgemeine Grundsatz in einem Anwendungsfall zum Ausdruck. Somit muss der neue Gesellschafter auch ein Urteil, durch das über die PatentErfindungsschutz, No 12. 4i nichtigkeitsansprüche der Gesellschaft entschieden wurde, für sich als verbindlich anerkennen. Wäre es anders, 80 kônnte die Gesellschaft die Rechtskraftwirkung eines gegen sie ergangenen Urteils jederzeit durch den Beizug neuer Gesellschafter umgehen.
Es ist somit im vorliegenden Fall zu halïten, wie wenn die Firma Gebr. Tüscher & Co. erneut klagen würde. Die materielle Rechtskraft eines die Patentnichtigkeitsklage abweisenden Urteils erstreckt sich indessen nur auf jene Nichtigkeitsgründe, über die in diesem Urteil entschieden wurde (BGE 32 II 167). Das Urteil des Bundesgerichts vom
20. Februar 1935 befasste sich nun aber beim Patent Nr. 125 848 nur mit den Nichtigkeitsgründen von Art. 16 Ziff. 1 und 4 PatG (Erfindungscharakter und Neubeit), beim damals noch streitigen Unteranspruch 5 des Patentes Nr. 151 544 nur mit der Fage der Neuheit (Art. 16 Züf. 4 PatG). Der Kläger ist daher im vorliegenden Verfahren nur mit diesen Nichtigkeitsgründen ausgeschlossen, wäkrend die neuen Gründe, die er geltend macht — beim Patent Nr. 125 848 Art. 16 Ziff. 7 und 8, beim Patent Nr. 151 544 Art. 16 Ziff. 1 und 8 PatG — zu prüfen sind.
Der Beklagte bringt demgegenüber mit Bezug auf das Patent Nr. 125 848 vor, wenn der Erfindungscharakter durch Urteil festgestellt sei, so stehe auch fest, dass die Erfindung im Sinne von Art. 16 Ziff. 7 und 8 genügend dargelegt und umschrieben sei. An diesem Einwand ist soviel richtig, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den eïinzelnen Nichtigkeitsgründen besteht. Allein das Gesetz stellt alle Nichtigkeitsgründe selbständig nebeneinander. Damit anerkennt es, dass es Fälle geben kann, in denen zwar eine Erfindung vorliegt, die Erfindung aber nicht genügend dargelegt oder umschrieben ist. Wird also in einem Urteil der Erfindungscharakter bejaht, so ist damit für die Parteien noch nicht verbindlich festgestellt, dass auch die Darlegung in der Beschreïbung zur Ausfübrung durch Fachleute genügt und dass die Erfindung im Anspruch klar definiert ist.