Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 11 decisioni citanti è stata analizzata.

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34. Entscheid vom 27. August 1945 i. S. Eigenmann.

Geltendmachung streitiger Rechisanspriiche der Konkursmasse, Bei Beschlussunfahigkeit der 2. Glàubigerversammlung ist ein ° Glaàubigerbeschluss uber Geltendmachung oder Verzicht trotzdem erforderlich (sei es auch auf dem Zirkularweg), bevor einzelne Glaubiger die Abtretung verlangen kéònnen. Verfiigt die Konkursverwaltung selbstherrlich den Verzicht der Masse, so kann jeder Glaubiger sich dariber binnen zehn Tagen beschweren. Art. 17, 252-255, 260 SchKG, 47 fî. KV.

Ezxercice des droits litigieux de la masse. Pour qu’un créancier puisse demander la cession d’un droit de la masse, il faut que les eréanciers aient préalablement décidé (ne serait-ce que par réponse è une lettre circulaire) s’ils le feront cu non valoir eux-mémes, et cela méme dans le cas où la deuxième assemblée aurait été incapable de prendre une décision. Si l’administration de la faillite décide de son propre chef que la masse renonce è faire valoir un droit, tout eréancier peut porter plainte contre cette décision dans le délai de dix jours. Art. 17, 252 à 255, 260 LP, 47 et suiv. Ord. fail.

Esercizio dei diritti litigiosi della massa. Affinchò un creditore possa domandare la cessione d’un diritto della massa, occorre che i creditori abbiano previamente deciso (fosse anche soltanto mediante risposta ad una lettera circolare) se lo faranno valere o no essi medesimi, e ciò anche nel caso in cui la seconda assemblea fosse stata incapace di prendere una decisione.

Se l’amministrazione del fallimento decide per proprio conto 134 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

che la massa rinuncia a far valere un diritto, ogni creditore può interporre reclamo contro questa decisione entro il termine di dieci giorni. Art. 17, 252-255, 260 LEF, 47 e seg. Reg. Fall.

"A.— Uber die Mode- & Sportkonfektions A.-G. Biitschwil wird der Konkurs im ordentlichen Verfahren durchgefiibrt. Am 18. Oktober 1944 fand die zweite Gliubigerversammlung statt. Die gemiss dem obligatorischen Formular Nr. 5 angekiindigten Traktanden konnten nicht alle erledigt werden. An den Bericht von Konkursverwaltung und Glaubigerausschuss (Traktandum 2) schloss sich eine Aussprache an. Dabei kritisierte der Vertreter des Schweizerischen Kreditorenverbandes die Tatigkeit des einzigen Verwaltungsrates Eigenmann. Dessen Anwalt verteidigte diesen und wies auf die Stellungnahme des Glaàubigerausschusses hin. Der Vorsitzende des Glaubigerausschusses bestàtigte dessen: Auffassung, die Konkursmasse solle « der Kosten und der Aussichtslosigkeit wegen » nicht gegen Eigenmann vorgehen, sondern « dies auf dem Wege der Abtretung von Rechtsanspriichen an die Glàubiger iberlassen ». Der Vertreter eines Glaubigers verlangte Einschreiten gegen den Eigentiimer der Fabrikliegenschaft, Pritfung der Verantwortlichkeit der Kontrollstelle, Einsicht in das Protokoll des Glàubigerausschusses betreffend dessen Stellungnahme zur Tatigkeit der Verwaltung und zugleich bereits Abtretung der « Regressrechte » gegen. Eigenmann und die Kontrollstelle. Ein anderer Glaubiger nahm dagegen Eigenmann in Schutz. Hierauf wurde die Aussprache abgebrochen. Wegen der bevorstehenden Abreise von Versammlungsteilnehmern ging man « allem andern vorgingig » zum Traktandum 6 iber (« Erteilung von Prozessvollmacht »). Der beziigliche Beschluss betraf die Auseinandersetzung mit der Konkursmasse des Figentilmers der Fabrikliegenschaft und drei Kollokationsprozesse. Alsdann stellte das Bureau fest, dass « sich die Reihen der Glaubiger wegen Falligkeit des Zuges Richtung Ziirich gelichtet hatten », und sehloss die Versammlung wegen eingetretener Beschlussunfàhigkeit.

Die andern Traktanden, insbesondere Nr. 8 (Beschlussfassung iiber Verzicht auf Geltendmachung bezw. Stellung von Begehren um Abtretung streitiger Rechtsanspriiche gemiss Art. 260 SchKG), waren nicht behandelt worden.

Fatti

B. — Einige Tage spàter verlangte der Kreditorenverband die Abtretung der Verantwortlichkeitsanspriiche gegen Verwaltungsrat und Kontrollstelle. Diesem und dem bereits an der Versammlung gestellten Abtretungsbegehren entsprach die Konkursverwaltung erst am 14. April 1945 auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehòrde. Deren Abschreibungsbeschluss ist zu entnehmen : « Da den Akten nicht entnommen werden kann, ob den Gl&ubigern anlasslich der zweiten Glàubigerversammlung oder auf andere Weise ausdriicklich Gelegenheit gegeben wurde, Antrige zu stellen, welche auf eine Beschlussfassung iber die Geltendmachung der in Frage stehenden Rechtsanspriiche abzielten, sei zuhanden der Konkursverwaltung verwiesen auf BGE 54 III Nr. 66 bes. S. 285 /6. Sollte das Vorgehen anlàsslich der zweiten Gliubigerversammlung den in diesem Entscheid verlangten Erfordernissen nicht entsprochen haben, so wire das auf geeignetem Wege, eventuell durch Zirkularschreiben nachzuholen. » Hiedurch veran- ‘lasst, widerrief die Konkursverwaltung mit einem Zirkular vom 23. Mai 1945 an die Zessionare die bereits vorgenommenen Abtretungen, und tags darauf richtete sie ein weiteres Zirkular an sàmtliche Glaubiger. Darin wies sie eingangs auf die an der zweiten Glàubigerversammlung bekannt gegebene Stellungnahme von Konkursverwaltung und Glaubigerausschuss hin und fuhr fort : « Der Aussiehtslosigkeit und der Kosten wegen unterbleibt also eine solche Klage. Es wird dies der Gesamtheit der Glàubiger auf diesem Wege zur Kenntnis gebracht mit dem Beifiigen, dass diejenigen Glaubiger, welche im Sinne von Art. 260 SchKG Abtretung dieser Rechtsanspriiche verlangen, dies innert 10 Tagen ab heute .... tun miissen ... »

C. — Hierauf fihrte Eigenmann, der einzige Verwaltungsrat der Schuldnerin, am 31. Mai 1945 Beschwerde.

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Er beantragte, die Zirkulare seien aufzuheben und in ibrer Wirkung zu widerrufen. Eventuell sei lediglich der Verzicht der Glaubigergesamtheit auf Verfolgung der bereits an ... abgetretenen Rechte zu konstatieren, und es sei keinen weitern Glàubigern das Recht zur Abtretung zu gewéhren, Von der kantonalen Aufsichtsbehérde am 28. Juni 1945 abgewiesen, erneuert er diese Antrige mit dem vorliegenden Rekurs.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zicht in Erwdgung :

© 1. — Als Schuldner der Konkursmasse steht dem Rekurrenten nicht zu, sich in die Art der Verwertung der gegen ihn erhobenen Anspriiche einzumischen. Es ist eine innere Angelegenheit des Konkursverfahrens, ob die Konkursmasse diese streitigen Anspriiche selber geltend macht oder einzelnen Glàubigern zur Geltendmachung nach Art. 260 SchKG abtritt oder endlich nach Art. 79 KV versteigert. Ebenso muss es der Drittschuldner hinnehmen, wenn sich der Kreis der Zessionare nachtràglich erweitert, sofern diese weitern Abtretungen ebenfalls von der Konkursverwaltung ausgestellt sind. Aus BGE 53 III 73 folgt nichts Abweichendes. Dort wurde die Frage aufgeworfen, ob der Drittschuldner etwa deshalb Beschwerde fiihren konnte, weil eine von der Konkursverwaltung ausgestellte Abtretung nicht auf einem Verzichtsbeschluss der Masse beruhe oder nicht alle Glàubiger (ausser ihm selbst, falls er auch Glaubiger ist) in gleicher Weise Gelegenheit erhielten, Abtretung zu verlangen ; denn in diesen Fallen kénnte er Gefahr laufen, doppelt belangt zu werden. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob diese Gefahr durch die nach aussen massgebende Verfiigung der Konkursverwaltung gebannt wére. Jedenfalis steht dem Drittschuldner kein Recht zur Beschwerde mit dem gegenteiligen Ziel einer Beschrànkung der Abtretung auf einzelne Gliubiger zu. Sollten die Voraussetzungen zu nachtriglichen weiteren Abtretungen nicht vorliegen, so mégen sich die davon betroffenen bisherigen Zessionare beschweren. Allenfalls méchte ein dahingehendes Beschwerderecht jedem Konkursgliubiger gewàhrt werden, und es frigt sich, ob der Rekurrent etwa auch als Konkursgliubiger auftreten kénnte, sei es, weil er fiir die im Kollokationsplan abgewiesene Forderung Kollokationsklage erhoben hat, sei es mit Riicksicht auf eine andere, im Rollokationsplan bereits anerkannte Forderung. Eine solche ergibt sich zwar nicht aus den Beschwerdeakten, liesse sich aber nicht wohl ohne Einsicht in den (nicht vorliegenden) Kollokationsplan verneinen, da ja dem Rekurrenten in der zweiten Glaubigerversammlung volle Diskussionsfreiheit gewihrt wurde, wie sie nur einem anerkannten Gliubiger zusteht (Art. 252 SchKG). Wie dem aber auch sei, erweist sich die Beschwerde als unbegriindet.

2. — Die Rechtsanspriiche der Konkursmasse sind grundsitzlich fir die Masse selbst, also zugunsten der s&mtlichen Glaàubiger nach Massgabe ihrer Kollokation zu verwerten. Eine Abtretung an einzelne Glaubiger gemiss Art. 260 SchKG ist nur zulissig, wenn die Masse auf Geltendmachung fiir sich selbst verzichtet hat. Uber Geltendmachung oder Verzicht hat die zweite Glàubigerversammlung zu beschliessen (Art. 253 SchKG). Wird eine solche, wie gewòhnlich im summarischen Verfahren, nicht einberufen (Art. 96 KV), oder ist es angezeigt, einen streitigen Anspruch schon vor der Versammlung zu erledigen (Art. 48 Abs. 2 KV), so ist der Beschluss dartiber auf dem Zirkularweg herbeizufihren. Hiebei kann fiir den Fall, dass die Mehrheit dem Verzichtsantrage der Konkursverwaltung zustimmt, zugleich eine Frist zur Stellung von Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG angesetzt werden. Auch die in der dritten Fussnote des Einladungsschreibens zur zweiten Glàubigerversammlung (Formular Nr. 5) enthaltene Fristansetzung zur Anbringung solcher Begehren binnen zehn Tagen seit der Glaubigerversamm- 138 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

lung verstebt sich nur:fir den Fall, dass die Versammlung den Verzicht der Masse beschliesst.

Im vorliegenden Falle fand eine zweite Glaubigerversammlung statt ; sie war aber wegen vorzeitiger Abreise von Teilnehmern nicht mehr beschlussfaàhig, schon bevor das Traktandum 8 an die Reihe kam. Der Konkursverwaltung wàre freigestanden, eine weitere Glaubigerversammlung zur Fortsetzung einzuberufen. Sie konnte aber auch, da dies nicht gemiss Art. 255 SchKG verlangt wurde, davon absehen und den Konkurs in Verbindung mit dem Glaubigerausschuss weiterfiihren. Entschliessungen, die von der Gesamtheit der Glàubiger zu treffen sind, waren auf dem Zirkularwege zu ‘bewirken. Dazu gehòrt nach dem Gesagten eben auch die Beschlussfassung iiber Geltendmachung oder Verzicht auf die streitigen Anspriiche gegen den Rekurrenten und die Kontrollstelle.

In den vom Rekurrenten beanstandeten Zirkularen hat also die Konkursverwaltung die Gesamtheit der Glàubiger nicht iiberfliissigerweise mit der Frage nach der Geltendmachung dieser noch streitigen Anspriiche befasst. Sie hat es gegenteils nicht einmal in geniigend vollstàndiger Weise getan, indem sie den Glaubigern lediglich die Abtretung der. Anspriiche anbot, als ob es auch ohne Glaubigerbeschluss bereits ausgemachte Sache sei, dass die Masse selbst nicht gegen den Rekurrenten und die Kontrollstelle vorzugehen habe. Es mag sein, dass derartige Anspriche kaum ernstlich bestehen, oder dass die Masse nicht geniigend Mittel zur Prozessfiihrung hat. Trotzdem bleibt. die Zustindigkeit der Glàubigergesamtheit, iiber die Anspriiche mit Mehrheit zu beschliessen, bestehen (was im Anschluss an BGE 54 III 285 auch in BGE 58 III 97 aus-. gefihrt ist und ausserdem fiirr das summarische Verfahren bereits aus BGE 53 III 124 Erw. 2 hervorgeht). Fehlt es lediglich an den Mitteln, so kann die Prozessfiihrung der Masse von der Bevorschussung der Kosten durch die Glàubiger abhangig gemacht werden, was bereits in BGE 24 I 496 (= Sep. Ausg. 1 S. 228) entschieden und neulich als Grund zur Verweigerung des Armenrechtes an eine Konkursmasse angefiihrt wurde (BGE 61 III 172 Erw. 2). Freilich hat das Bundesgericht am 25. Februar 1904 ausgesprochen, beim Nichtzustandekommen der zweiten Glaubigerversammlung kònne die Konkursverwaltung aus eigener Machtvollkommenheit den Verzicht fir die Masse aussprechen und den betreffenden Anspruch ohne weiteres den Glaubigern zur Abtretung anbieten (Archiv fiir Schuldbetreibung und Konkurs 8 S. 208). Diese Entscheidung ist jedoch durch die Konkursverordnung und die darauf gestiitzte, sogar das summarische Verfahren betreffende Rechtsprechung iiberholt. Haben selbst dann, wenn keine zweite Glàubigerversammlung einberufen wird, die Glaubiger ilber Geltendmachung oder Verzicht zu beschliessen, so kann es nicht anders sein, wenn die Gl&ubigerversammlung sich als beschlussunfihig erwiesen hat. . Indessen besteht keine Veranlassung, die Konkursverwaltung von Amtes wegen zum Nachholen eines Glaubigerbeschlusses anzuhalten, nachdem niemand sich iiber die Zirkulare vom 23. und 24. Mai 1945 in solchem Sinne beschwert hat. Das zweite Zirkular enthilt eine bestimmte

und eindeutige Verfiigung der Konkursverwaltung, wonach die Masse auf Geltendmachung dieser Anspriiche verzichtet und nur die binnen bestimmter Frist zu verlangende Abtretung an einzelne Glàubiger vorbehalten bleibt. Wahrend an der zweiten Glàubigerversammlung noch keine solche Verfiigung getroffen wurde, die iibrigens den abwesenden Glàubigern gleichfalls hatte eròffnet werden miissen, lag nun eine durch Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbare Verfiigung vor. Es ist kein Grund vorhanden, diese geradezu fiir nichtig zu halten und sie der nachtriglichen Aufhebung von Amtes wegen auszusetzen, was in den meisten Fallen zur Bestatigung des Verzichts und mitunter zu einer kaum ertriglichen Verschleppung des Konkursverfahrens fiihren wiirde. Vielmehr muss es dabei. sein Bewenden haben, wenn die den Verzicht der Masse eindeutig aussprechende Verfiggung der Konkursverwal- 140 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

tung simtlichen Glaubigern eròffnet und von keinem Glaubiger nach den gewòhnlichen Vorschriften iber die Beschwerdefilhrung, also binnen der Frist des Art. 17 SchKG, mit dem Begehren um Veranstaltung eines Glaubigerbeschlusses angefochten worden ist.

Dispositivo

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17, Art. 252, Art. 253, Art. 254, Art. 255 e Art. 260 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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