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164 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41.
41. Entsebeid vom 24. Oktober 1945 i. S. Grob.
Gemeinschaftliche Betreibung durch mehrere Gläubiger ist zulässig für eine Gesamt- oder Solidarforderung, nicht dagegen für eine Anzahl von Einzelforderungen des einen und andern Gläubigers. Art. 67 SchKG.
Poursuite collective. Art. 67 LP. Il! n’est pas permis de joindre dans une seule et même poursuite plusieurs créances -appartenant individuellement à divers créanciers. En revanche, Plusieurs créanciers peuvent exercer une poursuite commune s'il y a solidarité entre eux ou sì la créance leur appartient en commun, Erseccuzione collettiva. Art. 67 LEF. Non è lecito di unire in una sola e medesima esecuzione Più crediti appartenenti individualmente a diversi creditori, Più creditori possono invece promovere un’esccuzione comune, se esiste tra loro un vincolo sgolidale o se il credito appartiene loro in comunione.
4A. — Die drei Rekursgegner hoben gegen den Rekurrenten eine einzige Betreibung an für eine Forderung vòn Fr. 25,000.— samt Zins zu 5 % seit 8. Juli 1944, Als Grund der Forderung gaben sie an : « Schadenersatz infolge des Brandes vom 8. Juli 1944 in Purmaniga, Obersaxen ». Das Betreibungsamt stellte dem Rekurrenten dementsprechend einen Zahlungsbefehl zu, in dem es die drei Gläubiger, alle vertreten durch denselben Anwalt, aufführte.
Sachverhalt
B. — Der Schuldner sechlug Recht vor. Ferner führte er Beschwerde mit dem Antrag, der Zahlungsbefehl sei aufzuheben. Er sieht einen Fehler des Vollstreckungsverfahrens in der Zusammenfasgung von Forderungen der drei Gläubiger in einer einzigen Betreibung. Nach seinen Ausführungen wird er aus Haftung nach Art. 333 ZGB als Familienhaupt auf Schadenersatz belangt. Er legt eine Bescheinigung des Grundbuchamtes Obersaxen Vor, wonach die drei betreibenden Gläubiger seinerzeit Miteigentümer des vom Brande betroffenen Grundstückes zu ungleichen Teilen (14, 4 und 14) waren. Der Schuldner ist der Angicht,. als Miteigentümern könne den betreibenden Gläubigern keinesfalls eine Gesamtforderung zustehen. Vielmehr komme, falls die von ibm auch grundsätzlich bestrittene eigentümers im Verhältnis der Miteigentumsanteile in Frage. Da er somit in der Lage sei, das Nichtbestehen einer Gesamtforderung sofort glaubhaft zu machen, müsse der Zahlungsbefehl als unzulässig aufgehoben werden.
C. — Von beiden kantonalen Instanzen, der obern mit Entscheid vom 21. September 1945, abgewiesen, hält der Schuldner mit dem vorliegenden Rekurs an seinem Begchwerdeantrage fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Art. 70 Abs. 2 SchKG lässb die gemeinschaftliche Betreibung mehrerer Mitschuldner zu, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter haben. An diese Vorsechrift anknüpfend, hat die Rechtsprechung auch die gemeinschaftliche Betreibung eines Schuldners durch mehrere Gläubiger, die einen gemeinsamen Vertreter haben, zugelassen (BGE 35 T 820 = Sep. Ausg. 12 8. 291, BGE 58 TIT 115). Richtigerweise sind diese beiden Fälle einer Betreibungsgenossenschaft voneinander unabhängig. Mehrere Schuldner können mur dann gemeinschaftlich betrieben werden, wenn der gleiche Betreibungsort für sie alle zutrifft. Das kann beim Vehlen der sonstigen Voraussetzungen nicht durch Bevollmächtigung eines gemeinsamen Vertreters erreicht, geschweige denn vom Gläubiger einfach aus dem Bestehen einer solchen Vertretung hergeleitet werden. Vielmehr ist die gemeinsame Betreibung von Mitschuldnern überhaupt nur bei gemeinsamer gesetzlicher Vertretung zulässig (JAEGER, zu Art. 70 N. 8, BGE 41 III 395, 63 IIT 14). Anders verhält es sich mit den Voraussgetzungen eines gemeinsamen Vorgehens mehrerer Gläubiger gegen einen Schuldner. Hiebei stösst es auf keine Bedenken, einen bevollmächtigten einem gesetzlichen Vertreter gleichzuachten. Das erbellt ohne weiteres aus den Verhältnissen bei Gesamtforderungen. Solche können, entsprechend der ihnen zugrunde liegenden Gemeinschaft zu gesamter Hand, nicht anders als durch die zur Gemeinschaft ver- 166 Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41.
bundenen Gläubiger insgesamt geltend gemacht werden (von den Fällen abgesehen, wo jedem einzelnen zusteht, Leistungen an alle, d. h. an die Gemeinschaft, zu fordern, was aber an der Berechtigung zu gemeinsamem Vorgehen nichts ändert). Daher kann z. B. Miterben nicht verwehrt werden, für eine ihnen kraft der Erbengemeinschaft zustehende Forderung gemeinschaftlich Betreibung anzuheben, indem sîie alle das Betreibungsbegehren unterzeichnen oder von vornherein einen Vertreter bevollmächtigen, auch für die weitere Durchführung der Betreibung.
Eine weitere Form der Mehrheit von Gläubigern ist die Solidarforderung (Art. 150 OR). Für sie besteht zwar keine Notwendigkeit und kein unabweisliches Bedürfnis nach gemeinschaftlicher Geltendmachung. Den Solidargläubigern ist ja getrennte Rechtsverfolgung gestattet, auch zu gleicher Zeit. Nichts steht jedoch gemeinsamem Vorgehen solcher Gläubiger entgegen. Sie mögen ein Interesse finden, auf diese Weise zu vermeiden, dass einer allein alles erhält und die andern dadurch (am Innenverhältnis gemessen) unter Umständen zu kurz kommen. Der Schuldner entgeht damit den Nachteilen einer sonstigen allfälligen mehrfachen Betreibung durch die Solidargläubiger, und insbesondere isb er der Sorge um Aufhebung der andern Betreibungen bei Erledigung der einen Betreibung durch Zahlung enthoben.
Hier freilich ist im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl nicht angegeben, ob die Gläubiger wirklich eine Gesam£t- oder eine Solidarforderung geltend machen wollen. Doch muss davon ausgegangen werden, da sie eben eine einzige Forderung von Fr. 25,000.— in Betreibung setzen. Ob das vom Schuldner erwähnte Miteigentumsverhältnis dafür eine Grundlage bietet, haben die Betreibungsbehörden nicht zu prüfen. Übrigens steht dahin, ob sich die Gläubiger nur auf Miteigentum an dem vom Brand betroffenen Grundstück oder daneben noch auf ein Gesamthandsverhältnis stützen wollen. Sie haben sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darüber ausgesprochen und brauchen dies auch nicht zu tun. Der Schuldner konnte gich durch Rechtsvorschlag gegen die allenfalls ungerechtfertigte Erhebung einer Gesamt- oder Solidarforderung hinreichend schützen. Sache der Gläubiger wird es sgein, im gerichtlichen Verfahren ihre Forderung näber zu umschreiben und zu begründen.
Die Beschwerde des Schuldners ist also nicht begründet. Zu bemerken ist aber, dass die vorliegende Betreibung sich auf nichts anderes als eine Gesamt- oder Solidarforderung beziehen lässt. Einzelforderungen der betreibenden Gläubiger, sei es auch aus dem gleichen Rethtasgrunde, könnten nicht in einer einzigen Betreibung zusammengefasst werden. Dafür besteht nach dem materiellen Recht keine Veranlassung, und das SchKG sieht ein solches Vorgehen nicht vor. Es zuzulassen, wäre auch nicht angezeigt, da immer mit besgondern Einwendungen des Schuldners gegenüber dem einen und andern Gläubiger zu rechnen ist, Daraus folgt, dass die vorliegende Betreibung nicht wird fortgesetzt werden können, falls die Gläubiger im Prozesse blosse - Einzelforderungen erwirken sollten. Dafür bedürfte es getrennter Betreibungen jedes einzelnen Gläubigers.
Den Zivilgerichten vorbehalten bleibt die Frage, ob eine ohne Rechtsgemeinschaft oder Solidarität Mehrerer angehobene gemeinsame Betreibung tauglich gei, die Verjährung für deren einzelne Forderungen zu unterbrechen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
42. Bescheid vom 5. November 1945 an das Inspektorat für die Notariate, Grundbuech- und Konkursämter des Kantons Zürich.
Verlassenschaftskonkurs, Einstellung mangels Aktiven, Übertrag pfandbelasteter Grundstücke (Art. 193, 230 SchKG, 133 VZG). Was kann die zuständige Behörde anordnen, wenn der Staat den Erwerb ablehnt ? - Faillite d’une succession. Suspension faute d'actif. Transfert d’un immeuble grevé de droits de gage (art. 193, 230 LP, 133 ORTI).