Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

71 III 49

12. Entscheid vom 14. Februar 1945 i. S. Kunz-Suter.

Lohnpfändung, Existenzrmmum (Art. 93 SchKG). Kann der Schuldner Prämien für Versicherung Angehöriger zum Existenzminimum rechnen ?

Saisie de salaire. Minimum vital (art. 93 LP).

Doit-on considérer comme des dépenses indispensables à l’entretien du débiteur les primes qu’il paye pour assgurer les membres de la famille ?

Pignoramento del salario. Minimo d’esistenza (art. 93 LEF).

Il cosiddetto minimo d’esistenza garantito dall’ari. 93 LEF è comprensivo anche dei premi d’assicurazione corrisposti dal debitore per i membri della propria famiglia ?

4A. — Das Betreibungsamt und die untere Aufsichtsbehörde setzten das Existenzminimum des Schuldners und seiner — aus Frau und zwei Kindern bestehenden — Familie auf monatlich Fr. 462.90 fes und lehnten daher die Pfändung einer Quote des Fr. 460.— betragenden Monatslohnes ab. Im Existenzminimum ist inbegriffen ein Posten von Fr. 36.40 für Unfall- und Lebensversicherungsprämien, der u. a. folgende Prämien umfasst :

Unfallversicherung für Frau und zwei Knaben Fr. 3.20 drei Heftli-Unfallversicherungen für gleiche Personen «aa ee 6 «y» 2.40 drei Volks-Lebensversicherungen à Fr. 4.— für gleiche Perzonen ee » 12.— Zusammen . . Fr. 17.60 In Gutheissung des Rekurses des Gläubigers hat die obere Aufsichtsbehörde vot den Versicherungsprämien die Fr. 2.40 und die Hälfte der Fr. 12.— gestrichen, das Existenzminimum um diese Fr. 8.40 herabgesetzt und den 4 AS 71 III — 1945 50 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12.

verbleibenden Überschuss pfändbar erklärt. Sie führt aus, es gehe entschieden zu weit, wenn der Schuldner seine Angehörigen doppelt gegen Unfall versichere. Gegen die drei Lebensversicherungen für Frau und Kinder wäre an gich nichts einzuwenden ; der Schuldner habe jedoch zwei der Policen für Vorschüsse von je Fr. 150.— bei der Versicherungsgesellschaft verpfändet, behandle also die einbezahlten Prämien als jederzeit greifbare Rücklagen. Unter diesen Umständen könne er nicht verlangen, dass ihm die laufenden Prämien voll auf den Notbedarf angerechnet würden.

BB. — Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt der Schuldner Aufhebung des Entscheides der Vorinsgtanz und Ablehnung einer Lohnpfändung.

Die Schauldbetreibungs- und Konkurskammer zieht un Erwägung :

Die Vorinstanz erklärte als nicht angängig, dass der Schuldner auf Rechnung des Existenzminimums Frau und Kinder doppelt gegen Unfall versichere, nämlich neben der gewöhnlichen Unfallversicherung- für monatliche Prämien von zusammen Fr. 3.20 noch in Form der Abonnentenversicherung für je 80 Rp. Dass indessen auf die Anzahl der Versicherungen an sich nichts ankommen kann, erhellt ohne weiteres, sobald man sich die Frage stellt, ob die Prämien voll berücksichtigt wérden müssten, wenn es gich für jede Person nur um eine einzige Versicherung, aber mit um 80 Rp. höherer Prämie handeln würde. Es ist nicht ersichtlich, wo mit Bezug auf die Höhe der Vergicherung bezw. der Prämie die Grenze des Notwendigen und daher im Existenzminimum zu Berücksichtigenden zu ziehen wäre. Dasselbe gilt für die Lebensversicherungen für Frau und Kinder mit monatlichem Prämienaufwand von je Fr. 4.—, ganz abgeseben von der Verpfändung zweier Policen zwecks Geldbeschafung, sei es nun für eigene Bedürfnisse des Rekurrenten oder, wie dieser behauptet, solche der versicherten Personen. Die Prämien für die Lebensversicherung Angehöriger können grundsäützlich nicht als notwendige, das Existenzminimum des Schuldners erhöhende Zwangsausgaben anerkannt werden, und diejenigen für die freiwillige Unfallversicherung jedenfalls dann nicht, wenn diese nicht durch besondere Umstände, etwa eine aussergewöhnliche Unfallgefährdung der versicherten Angehörigen, gerechtfertigt werden kann, was vorliegend nicht geltend gemacht wird. Es sind mithin in der Aufstellung des Existenzminimums des Rekurrenten ausser den Fr. 8.40 auch die Fr. 3.20 und die restlHichen Fr. 6.—, also der ganze Posten von Fr. 17.60 zu streichen.

13. Auszug aus dem Entscheid vom 28. Februar 1945 i. S. Wieki, Pfändungsankündigung und - Vollzug, Präsenzpflicht des Schuldners, Art. 90, 91 SchKG. Der Pfändungsbeamte soll bei der zeitlichen Ansetzung und bei der Durchführung des Pfändungsvollzugs 80 vorgehen, dass dem Schuldner nicht unnötig Zeitverlust und Umstände entstehen, Avis de saisie. Exécution de la saisie. Obligation du débiteur d’asaister à la saisie, art. 90 et 91 LP. Le préposé ou l’employé qui procède à la saisie doit en fixer le moment et agir de manière à faire perdre le moins de temps possible au débiteur et à hui épargner des désagréments inutiles. ' Avviso ed esecuzione del pignoramento, obbligo del debitore di assistere al pignoramento, art. 90 e 91 LEF. Il funzionario che procede al pignoramento deve stabilirne Pora ed agire in modo di evitare al debitore perdite di tempo e molestie inutili, Der Betreibungsbeamte hatte die Pfändung auf « vormittags » angekündigt und forderte dann den Schuldner am Anfang des Vormittags zum Mitkommen auf den in einem andern Dorfteil befindlichen Platz der Pfändung auf, obgleich diese erst zu späterer Stunde stattfinden konnte.

Erwägungen

Wenn dem Rekurrenten die Ankündigung der Pfändung lediglich auf « vormittags » nicht präzis genug War, 80

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