71 III 92
22. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Mai 1945 i. S. Hugli gegen Utzinger.
* Wirkung der Konkurseröffnung auf einen hängigen A berkennungsprozesss, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist. — Aus Art. 206 “ SchKG folgt nicht, dass der Prozess mit der Konkurseröffnung notwendig dahinfällt. Diese Wirkung kann sich aber auf Grund des Prozessrechtes ergeben. Doch tritt sie jedenfalls nicht ein bei Prozessen, die vor dem Bundesgericht als Berufungsinstanz hängig sind..
Effet de l’ouverture de la faillite sur un procès en libération de dette intenté par le failli. L’art. 206 LP ne signifie pas que l’ouverture de la faillite mette nécessairement fin à un tel procès. Cette solution peut cependant découler du droit de procédure. Mais elle ne concerne en tout cas pas les procès pendants devant le Tribunal fédéral comme juridiction de recours.
Effetio della dichiarazione di fallimento su un'azione di disconoscimento di debito promossa dal fallito. Dall’art. 206 LEF non sí desume che il processo di disconoscimento di debito prenda necessariamente fine con la dichiarazione di fallimento. Quest’effetto può però essere contemplato dal diritto procedurale cantonale. Tnefficacia di un tale disposto per un processo già pendente, al momento della dichiarazione di fallimento, innanzi al Tribunale federale, quale giurisdizione di ricorso.
Erwägungen
Die Betreibung, welche die Beklagte gegen den Kläger eingeleitet hat und die zum vorliegenden AberkennungsProzess Ánlass gab, ist mit der Eröffnung des Konkurses über den Kläger aufgehoben worden (Art. 206 SchKG). Es ist daher zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob damit auch der Aberkennungsprozess ohne weiteres dahinfiel.
Das Bundesgericht hat die Frage, wie die Konkurseröffnung auf eine hängige Aberkennungsklage des Gemeinschuldners einwirkt, noch nie grundsätzlich entschieden, sondern im Gegenteil in BGE 40 III 91 ausdrücklich offen gelassen (was gegenüber JAxaER, Erg. Bd. I, N. 2 zu Art. 207 SchKG festzuhalten ist).
Der Aberkennungsprozess müsste das Schicksal der Betreibung dann zwangsläufig teilen, wenn er bloss die Bedeutung einer betreibungsrechtlichen Inzidentstreitigkeit hätte. Wie indessen das Bundesgericht festgestellt hat, besteht das Ziel der Aberkennungsklage (entgegen der zu engen Formulierung in BGE 41 III 158) nicht nur darin, die Wirkung des Zahlungsbefehls aufzuheben. Vielmehr handelt es sich bei ihr um eine negative Feststellungsklage materiellrechtlicher Art, die auf die Feststellung zielt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht (BGE 68 IIT 85 und 88). Der Aberkennungsprozess steht allerdings immer notwendig mit einer Betreibung in Zusammenhang. Seine Eröffnung setzt die Einleitung einer gültigen Betreibung voraus. Ausserdem richtet sich der Gerichtsstand nach dem Betreibungsort und es sind wegen des Rechtsöffnungsverfahrens, das dem Prozess vorangeht, die Parteirollen vertauscht. Allein diese Umstände ändern nichts daran, dass der Aberkennungsprozess, wenn er einmal eingeleitet ist, sich in keiner wesentlichen Beziehung von einem ausserhalb des Betreibungsverfahrens durchgeführten Prozesse unterscheidet. Tnsbesondere ist, trotz der Vertauschung der Parteirollen, die Verteilung der Beweizslast die gleiche und es stehen dem klagenden Schuldner auch alle materiellrechtlichen Einreden zu (BGE 68 TIT 85 f.).
Die Rechtsnatur der Aberkennungsklage zwingt sgomit keineswegs dazu, Art. 206 SchKG s0 auszulegen, dags der Aberkennungsprozess im Falle der Konkurseröffnung ohne weiteres mit der Betreibung dahinfällt. Aber auch konkursrechtliche Gründe führen nicht notwendig zu dieser Âuslegung. Zwar hat die Konkursverwaltung — im Gegensatz zum Aberkennungskläger — die Möglichkeit, eine Forderung gegen den Gemeinschuldner, die Gegenstand eines hängigen Aberkennungsprozesses bildet und die auch sie nicht anerkennen will, einfach im Kollokationsplan abzuweisen. Dadurch wird der Gläubiger zur Anhebung eines Kollokationsprozesses veranlasst und sgomit in die Klägerrolle gedrängt. Allein diese Erwägung (die von JAEGER, N. 2 zu Art. 207 SchKG angestellt wird) lässt sich nicht zur Auslegung des Art. 206 SchKG heranziehen. Denn die Frage, ob Art. 206 auch den Dahinfall eines AberkennungsProzesses zur Folge habe, stellt sich bloss wegen des Zu- 94 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 22, sammenhanges, in dem dieser zur Betreibung steht. Damit hat aber die erwähnte Erwägung nichts zu tun. Sie trifft ebensogut auf alle andern im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen Prozesse zu, soweit es sich, wie der Sache nach beim Aberkennungsprozess, um Passivprozesse handelt. Wegen jener Erwägung besteht somit kein Grund zur Annahme, der Aberkennungsprozess falle gemägss Art. 206 SchKG mit der Betreibung dahin. Es erscheint vielmehr als richtig, dass auch auf den Aberkennungsprozess die für alle Prozesse geltenden Bestimmungen von Art. 207 SchKG und Art. 63 KV Anwendung finden. Aus dem Gesagten ergibt sich indessgen nur, dass das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht der Weiterführung eines Aberkennungsprozesses nach der Konkurseröffnung nicht entgegensteht. Eine andere Frage 1ist, ob nicht das Prozessrecht die Weiterführung ausschliesse. Da nämlich der AÁAberkennungsprozess mit der Konkurseröffnung zwangesläufig jeden Zusammenhang mit einer Betreibung verliert, ist es möglich, dass das kantonale Prozessrecht die Beurteilung einer solchen negativen Feststellungsklage gar nicht zulässt. Der vorliegende Streitfall ist nun aber der Einwirkung des kantonalen Prozessrechts entrückt, da der Konkurs während des Berufungsverfahrens eröffnet wurde. Und zur Annahme, dass das- Bundesprozessrecht
die Weiterführung eines im Berufungsverfahren stehenden Aberkennungsprozesses nach der Konkurseröffnung schlechthin ausschliesse, fehlt es an jedem Anlass. Das Interesse an der verlangten negativen Feststellung fällt nämlich, wie der vorliegende Fall zeigt, mit. der Konkurseröffnung nicht notwendig dahin. Und die von JAEGER angestellte Überlegung zwingt auch unter prozessrechtlichen Gesichtspunkten nicht dazu, den Dahinfall eines Aberkennungsprozesses anzunehmen. Es wäre im Gegenteil aus Gründen der Prozessökonomie höchst unbefriedigend, wenn ein Prozess, der die kantonalen Instanzen durchlaufen hat, wegen des im Berufungsverfahren eingetretenen Konkurses notwendig dahinfallen müsste, obwohl, wie gerade JAEGER hervorhebt, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er als Kollokationsprozess neu beginnen würde.
Auf die Berufung kann somit trotz der Konkurseröffnung eingetreten werden.
Nachdem die Sistierung des Prozesses abgelaufen ist und ein Abtretungsgläubiger an Stelle der Konkursmasse die Rechte des Klägers geltend macht, steht der Weiterführung des Prozesses nichts mehr entgegen. Der Abtretungsgläubiger übernimmt die Prozesslage, s0 wie sie vor der Sistierung für den Kläger bestand.