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25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1945 i. S. Lüdemann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.
Art. 335 Ziji. 1 Abs. 1 StGB.
Das Strafgesetzbuch (Art. 258 ff.) regelt die Verletzung des ôffentlichen Friedens nicht abschliessend ; 8 31 Abs. 2 des schwyzerischen EG zum StGB verstôsst nicht gegen Bundesrecht. Diese Bestimmung darf aber nicht angewendet werden, um ngriffe auf die Ehre von Behürden oder Beamten bloss wegen ihres beleidigenden Inhalts als kantonale Übertretung zu estraien.
Le Code pénal suisse (art. 258 ss) ne régit pas d’une façon complète le domaine des atteintes à la paix publique ; le § 81 al. à de la loi schwyzoise d'introduction du Code pénal ne viole pas le droit fédéral. Mais cette disposition ne doit pas être appliquée à l'effet de réprimer à titre de contravention de droit cantonal, uniquement à cause de leur caractère outrageant, des atteintes à l’honneur contre des autorités ou des fonctionnaires.
Art. 335 cifra 1 cp. 1 CP.
I Codice penale svizzero (art. 258 ss.) non disciplina in modo esauriente i réati contro la tranquillità pubblica ; il § 31 ep. 2 della legge svittese di applicazione del CP non è inconciliabile con il diritto federale. Tale disposizione non pud perd essere applicata ai fini di reprimere à titolo di contravvenzione di diritto cantonale degli affronti all’onore di autorità o di funzionari solo a causa del loro carattere offensivo.
Adolf Lüdemann liess der Bevôlkerung von Gersau ein vervielfältigtes Rundschreiben Nr. VII vom 24. April ‘1943 verteilen, worin er sie über seine Bemühungen um das Zustandekommen einer Initiative für die Einfübrung des Urnensystems bei Wahlen und Abstimmungen in Gersau unterrichtete und worin die Sätze stehen : « Glaubt ihr wirklich, liebe Mitbürger, dass dieser ständige Kampf gegen die Willkür mir Vergnügen macht ?.. Aber wo ist der oder die Bürger, die sich getrauen, offen gegen die hiesigen, an die Vogtzeiten gemahnenden Verhältnisse aufzutreten ? » In einem Rundschreiben Nr. VIII vom 29. April 1943, das Lüdemann im gleichen Kreise verteilen liess, erôrterte er, wie es in Gersau mit dem Recht und der Freiheit des Bürgers bestellt sei. Er führte unter anderem aus : « Da fasste die Gemeïinde am 7. Mai 1939 in zweimaliger Abstimmung mit grosser Mebrheït den Beschluss, dass die Bezirksratsverhandlungen verôffentlicht werden sollten. Es geschieht aber nicht, der Volkswille wird eïnfach missachtet. Vermutlich ist es der Landschreïber, der kraft seiner vielen Âmter überall — man kann schon sagen unheilvollen — Einfluss ausübt, der sich der Ausführung dieses Beschlusses widersetzt. Man hat mich schon mit allen môglichen Mitteln und Schikanen bekämpft, das wundert mich nun durchaus nicht, habe ich doch noch nie gehôrt oder gelesen, dass Bürger, die sich einer Willkürherrschaft widersetzen, von den Vôgten belohnt worden sind. »
104 Strafgesetzbuch. N° 26.
Am 21. Januar 1944 schickte Lüdemann den Mitgliedern des Bezirksrates von Gersau und weiteren Personen ein an den Bezirksrat gerichtetes Schreiben, in welchem er unter Anführung verschiedener Beispiele den Landschreïber der unsachlichen, unrichtigen und lügenhaften Protokollierung bezichtigte. In diesem Schreiben warf er ferner dem Bezirksrat vor, er habe bei der Korrektion der Strasse Vitznau-Gersau vertragswidrig (entgegen dem zwischen dem Bezirk und dem Kanton abgeschlossenen Vertrag) die Verschmälerung des Trottoirs beschlossen und die Bauarbeiten für das Los II ohne Ausschreibung vergeben sowie Liüdemann verschiedene unberechtigte Abzüge an der Enteignungsentschädigung gemacht. Endlich behauptete er, der Landschreiber bereichere sich ungerechtfertigt, indem er von jeder Bussenverfügung, von Briefen, Bescheinigungen usw. mehr oder weniger berechtigte Schreibgebühren beziehe.
Lüdemann wurde vom Kantonsgericht von Schwyz für die Abfassung und Verbreitung der drei Schriftstücke wegen Stürung des éffentlichen Vertrauens im Sinne von § 31 Abs. 2 des schwyzerischen EG zum StGB und für die Abfassung und Versendung des Schreïibens vom 21. Januar 1944 ausserdem wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB bestraft. Er erklärte die Nichtigkeitsbeschwerde, indem er unter anderem geltend machte, § 31 Abs. 2 EG zum StGB sei bundesrechtswidrig.
Erwägungen
1. ....….
2. Nach § 31 schwyz. EG zum StGB wird mit Haft oder Busse bestraft, « wer durch Missbrauch von Alarmzeichen, falsche Notrufe, namentlich durch falschen Feueralarm Angst und Schrecken verursacht » (Abs. 1), und «wer falsche Gerüchte oder Nachrichten, die zur Beunruhigung oder Stôrung des ôffentlichen Vertrauens geeignet sind, ausstreut oder verbreitet, ohne hinreichenden Grund, sie für wahr zu halten » (Abs. 2). Diese Bestimmung, deren Tatbestände im Randtitel als « VerStraïîgesetzbuch. No 25. 105 ursachung von Schrecken und Misstrauen » bezeichnet werden, ist unter die Übertretungen « gegen den ôffentlichen Frieden » eingereiht. Ihre Tatbestände stellen in der Tat Angriffe auf dieses Rechtsgut dar, insbesondere auch der Tatbestand des zweiten Absatzes. Strafbestimmungen gegen die Verletzung des ôffentlichen Friedens enthält auch das Strafgesetzbuch (zwülfter Titel). Es handelt sich jedoch um eine Auslese von nur wenigen Tatbeständen, die der eidgenôssische Gesetzgeber wegen ihrer besonderen Bedeutung zu Verbrechen beziechungsweise Vergehen erhoben hat. Es sind dies die Verbrechen der Schreckung der Bevôlkerung (Art. 258) und der ôffentlichen Aufforderung zu Verbrechen (Art. 259) und die Vergehen des Landfriedensbruchs (Art. 260) und der Stôrung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261), während die weiteren Bestimmungen des zwôlften Titels (Art. 262 bis 264), streng genommen, nicht strafbare Hardlungen gegen den ôffentlichen Frieden ordnen. Somit bleibt für kantonale Übertretungen in diesem Bereiche grundsätzlich Raum. Insbesondere schliesst nicht Art. 258 StGB den § 31 des schwyzerischen EG aus. Jener behandelt die Schreckung der Bevülkerung durch Drohung mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, namentlich durch Drohung mit Mord, Plünderung oder Brand, also eine sehr schwere strafbare Handlung, während dieser sich mit ungleich leichteren Tatbeständen befasst. Der Entwurf des Strafgesetzbuches sah denn auch neben der dem Art. 258 StGB entsprechenden Bestimmung (Art. 224 E) in Art. 330 als Übertretung einen Tatbestand vor, der inhaltlich ungefähr dem Absatz 1 des § 31 des schwyz. EG entsprach, nämlich als strafbar erklärte, «wer vorsätzlich die Bevôlkerung durch falsche Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt » sowie «wer
vorsätzlich eine Menschenmenge ohne Grund, so namentlich durch falschen Feuerruf, erschreckt ». Die eidgenôssischen Räte strichen ihn mit sechzehn anderen Tatbeständen, « in der Meinung, dass es Sache des kantonalen Polizeistrafrechts sei, hier zum Rechten zu sehen », da 106 Strafgesetzbuch. N° 25.
diese Tatbestände «doch derart untergeordnete Dinge » seien und «lokal oftmals so verschieden aufgefasst » würden, dass sie nicht ins Strafgesetzbuch gehôrten (Sten. Bull. NR, Sonderausgabe $S. 506 ff.). Der Kanton Schwyz hat freilich den vom Bundesgesetzgeber aufgegebenen Tatbestand insofern erweitert, als § 31 EG neben der Verursachung von Angst und Schrecken durch falschen Alarm (Abs. 1) auch schon die Verbreiïtung falscher Gerüchte oder Nachrichten, welche bloss zur Beunruhigung oder Stôrung des ôffentlichen Vertrauens geeignet sind (Abs. 2), mit Strafe bedroht. Diese Erweiterung ist jedoch grundsätzlich nicht unzulässig, steht doch fest, dass der Bundesgesetzgeber das dem Schutze des ôüffentlichen Friedens dienende Übertretungsstrafrecht schlechthin, nicht bloss so wie es im Entwurfe für die eidgenôssische Regelung vorgesehen war, überlassen wollte. Es wäre ja auch nicht einzusehen, weshalb die Bestrafung dessen, der durch falsche Nachrichten bloss das ôffentliche Vertrauen beunruhigt oder stôrt, nicht Gegenstand des kantonalen Übertretungsstrafrechts sein dürfte, während der weitergehende Angriff auf den ôffentlichen Frieden, die Versetzung der Bevôülkerung in Angst und Schrecken, von den Kantonen als Übertretung erklärt werden darf.
§ 31 Abs. 2 schwyz. EG zum StGB verletzt daher nicht Bundesrecht.
3. Die Anwendung dieser Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass Angriffe auf die Ehre von Behôrden oder Beamten bloss wegen ïihres beleidigenden Inhalts als kantonale Übertretung bestraft werden. Das eidgenëssische Strafrecht regelt die Angriffe auf die Ehre abschliessend, und zwar ohne Unterschied, ob der Beleidigte Privatperson, Beamter oder Mitglied einer Behürde ist. Es hat die verschiedenen aufgehobenen kantonalen Strafgesetzen geläufige Sonderbehandlung der Amtsehtrbeleidigung, d. h. des Angriffs auf das Ansehen einer Behôrde oder eines Amts, nicht übernommen, in der Meinung, dass das ôffentliche Gemeinwesen dieses Schutzes nicht bedürfe, vielmehr der Schutz der Ehre des einzelnen Behôrdemitgliedes oder Amtsinhabers als eines ihm persôünlich zustehenden Rechtsgutes gentüge (BGE 69 IV 81). Das Schweigen des Strafgesetzbuches ist ein qualifiziertes. Es lässt nicht zu, dass die Kantone die Amtsehrbeleidigung regeln, sei es ausdrücklich unter dieser, sei es unter elner anderen Bezeichnung.
Da die Vorinstanz in den Angrifien auf die Ehre des Bezirksrates und des Landschreibers eine Stôrung des ôffentlichen Vertrauens im Sinne des § 31 Abs. 2 EG erblickt und den Beschwerdefïübrer in Anwendung dieser Bestimmung bestraft hat, verstossen die beiden Urteile gegen diesen Grundsatz des eidgenôssischen Rechtes. Das Kantonsgericht hat die erwähnte Bestimmung nur wegen des beleidigenden Inhalts der dem Beschwerdeübrer zur Last gelegten Âusserungen angewendet. Wohl estrafte es den Beschwerdeführer für die Abfassung und Verbreitung der Rundschreiben VII und VIII nicht ausserdem nach den eidgenôssischen Bestimmungen über Ehrverletzung, aber einzig deshalb nicht, weil die Beleidigten ihren verspätet gestellten Strafantrag zurückgezogen haben. Alle in diesen Rundschreiben enthaltenen Wendungen, welche die Vorinstanz als strafbar ansieht, sind Angriffe auf die Ehre und hätten hôchstens nach eidgenôüssischem Recht bestraft werden dürfen. Das gleiche gilt für die Vorwürfe, welche der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. Januar 1944 erhoben hat. Die Vorinstanz hat sie denn auch alle sowohl als Übertretung nach § 31 Abs. 2 EG als auch als Verleumdung nach Art. 174 StGB gewürdigt, in der Annahme, ihbr Inhalt sei verleumderisch und stôre deshalb das ôffentliche Vertrauen in den Landschreiber.
Die béiden angefochtenen Urteile sind daher aufzuheben. Däs Kantonsgericht hat den Beschwerdeftüihrer von der Ankläge der Übertretung des § 31 Abs. 2 EG freizusprechen.