71 IV 111
27. Urteil des Kassationshofes vom 11. Mai 1945 i. S. Stolz gegen Oehsé.
Art. 270 Abs. 3 BSirP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Einstelhmgsbeschluss eteht dem Privatstrafkläger auch dann nicht zu, wenn der öffentliche Ankläger nicht formell in Parteistellung vor einer besonderen Überweisungsbehörde aufgetreten ist, sondern, sei es endgültig, sei es als erste Instanz, selber über die Anklageerhebung entschieden hakt.
Art. 270 al. 3 PPF. L’accusateur privé n’a pas non plus qualité Pour 8e pourvoir en nullité contre une ordonnance de non-lieu dans le cas où l’accusateur public n’esb pas, dans la forme, intervenu comme Partie devant une autorité de renvoi spéciale, mais où il a, soit à titre définitif, soit en première instance, décidé lai-même du sort de l’accusation.
Art. 270 cp. 3 PPF (dizione dell'art. 168 II nuova OGF). L’accusatore privato non ha veste per ricorrere per cassazione contro un decreto di non doversì procedere anche nel cas0 in cui Taccusatore pubblico non sia formalmente intervenuto come Soggetto processguale innanzi ad una speciale autorità di rinvio a giudizio, ma abbía deciso, definitivamente o in prima istanza, del promovimento dell’accusa.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat durch Beschluss vom 14. März 1945 die von den Beschwerdeführern gegen Dr. Ochsé eingeleitete Privatklage wegen Irreführung der Rechtspflege und falschen Zeugnisses eingestellt. Auf Rekurs der Privatkläger hat die Überweisungsbehörde am 17. April 1945 den Beschluss bestätigt. Zur Nichtigkeitsbeechwerde gegen diesen Beschluss sind die Beschwerdeführer nicht legitimiert. Dem Privatstrafkläger steht gemäss Art. 270 BStrP in Strafsachen, die nicht nur auf Antrag verfolgt werden, die Niehtigkeitsbeschwerde nur zu, wenn er die Strafverfolgung ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers durchgeführt hat. Hält der öffentliche Ankläger dafür, dass die Interessen der Allgemeinheit die Fortsetzung der Strafverfolgung nicht heischen, s0 80]lIl nicht das Privatiniteresse des Geschädigten sie erzwingen können ; nur Wo das Gesetz dem Geschädigten ein eigenes Recht darauf, dass der Staat strafend einschreite, zugesteht (Strafantrag), soll dies möglich sein. Dieser gesetzgeberische Grund der 112 Verfahren, N° 27, Vorschrift erlaubt nicht, zu unterscheiden, ob der Staatsanwalt formell in Parteistellung vor einer besondern Überweisungsinstanz aufgetreten ist oder ob er selber über die Anklageerhebung entschieden hat, sei es endgültig, sei es, wie in Basel, als erste Instanz. Der Sache nach standen hier wie dort Privatstrasfkläger und öffentlicher Ankläger mit abweichender Stellungnahme im Verfahren.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
TI. STRAFGESETZBUCH.
CODE PÉNAL