Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 6 decisioni citanti è stata analizzata.

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30, Auszug aus dem Urteil des Kassalionshoîes vom 29. Juni 1945 i. S. Gygax und Leuenberger gegen Staatsanwalt des Berner Mittellandes.

Art. 139 Ziff. 1 StGB. Vollendeter Raub setzt in allen Fällen voraus, dass der Angegriffene zum Widerstand vollständig unfähig gemacht worden sei.

Art. 139 ch. 1 CP. Pour être consommé, le brigandage SUPPOsC dans tous les cas que la personne attaquée soit mise tout à fait hors d'état de résister. :

Art. 139, cifra 1 CP. Per essere consumata, la rapina presuppone in tutti i casì che la persona attaccata siía stata messa nell’impossibilità di resistere.

4A. — Arnold Gygax und Karl Leuenberger lockten in der Nacht vom 20. auf den 21. Dezember 1944 Alfred Blum in Bern an das Bord der Aare. Sie beabsichtigten, ihm sein Geld zu stehlen. Leuenberger umfasste ihn mit beiden Armen, und Gygax schlug auf ihn ein. Blum wehrte sich, konnte sich losmachen und rannte davon. Leuenberger setzte ihm nach, erwischte ihn und hieb ihm mit dem Stock, den die Ángreifer ihm vorher entrissen hatten, über den Kopf. Blum befreite sgich zum zweitenmal und eilte gegen die Stadt, was Gygax und Leuenberger veranlasste, sich davonzumachen.

Sachverhalt

B. — Am 26. März 1945 erklärte die Kriminalkammer des Kantons Bern Gygax und Leuenberger des vollendeten Raubes im Sinne des Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte gie.

122 Strafsgesetzbuch. N° 30.

C. — Beide Verurteilten fechten das Urteil mit der Nichtigkeitebeschwerde an. Sie beantragen, die Tat gegenüber Blum sei bloss als versuchter statt als vollendeter Raub zu würdigen und demgemäss die Sache zur Herabgetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. — Der Staatsanwalt des bernischen Mittellandes beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Nach Art. 139 Zif. 1 SGB wird wegen Raubes bestraft, « wer in der Absicht, einen Diebstah]l zu begehen, oder Wer, auf einem Diebstah]l betreten, an einer Person Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht ». Aus dieser Umschreibung ergibt sich, dass nach dem Strafgesetzbuch im Gegensatz zu verschiedenen ehemaligen kantonalen Rechten der Raub schon vor Begehung des beabsichtigten Diebstahls vollendet sein kann (so0 auch Protokoll 2. ExpK 2 3083, Votum GAUTIER). Der Umstand, dass die Beschwerdeführer dem Überfallenen das Geld nicht wegnehmen konnten, steht daher der Annahme vollendeten Raubes nicht im Wege.

Damit der Raub vollendet ist, muss indes der Täter « an einer Person Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedróht oder sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig gemacht haben ». Die Worte «in anderer Weise » (das Gesetz sagt nicht « in irgend einer Weise ») zeigen, dass auch die Verübung von Gewalt und die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben den Angegriffenen beziehungsweise Bedrohten zum Widerstand unfähig machen müssen. Diese Wirkung haben alle drei Gruppen von Angriffen gemeinsam, Der Raub richtet sich nicht nur gegen das Vermögen, sondern auch gegen die persönliche Freiheit, is6 Nötigung zur Duldung eines Diebstahls oder eines auf Diebstah]l abzielenden Verhaltens. Diese Duldung wird erreicht entweder durch materiellen (zs absoluta) oder durch psychiStrafgesetzbuch. Ns 30. 123 schen Zwang (vis compulsiva). Der eine oder der andere oder das Zusammenwirken des einen und des andern muss das Opfer zum Widerstand unfähig, und zwar, wie das Bundesgericht es bei der Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung (Art. 188 StGB) fordert (BGE 70 IV 207), zum Widerstand vollständig unfähig machen. Ist das nicht der Fall, hat also der Täter mit Handlungen, welche den Widerstand des andern brechen oder vereiteln sollen, bloss begonnen, s0 liegt nur Versuch vor. Eine andere Auslegung würde den Begriff des vollendeten Raubes noch mehr ausdehnen, als es das Gesetz entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch, nach welchem der Raub erst nach der Wegnahme der geraubten Sache als vollendet gilt, ohnehin achon tut.

2. Dass Blum durch materiellen Zwang ganz wehrlos gemacht worden sei, hat die Vorinstanz mit Recht verneint. Wenn sie dagegen annimmt, er sei unter psychischem Zwang zum Widerstand vollständig unfähig gewesen, weil er aus Furcht für sein Geld und sein Leben die Nutzlosigkeit des Widerstandes eingesehen und seine Rettung in der Flucht gesucht habe, s0 verkennt sie, dass von PsYchischem Zwang nur gesprochen werden kann, wenn der Genötigte in einen seelizchen Zustand gerät, der ihn zwingt, sich dem Willen des Täters zu beugen. In diesen“ Zustand haben die Beschwerdeführer Blum nicht gebracht. Ihr Angriff brachte ihn nicht s0 weit, dass er aus Furoht für gein Leben bereit gewesen wäre, sich ihnen zu fügen, den Diebstahl zu dulden. Blum hinderte gie daran im Gegenteil aus eigener körperlicher und seelischer Kraft durch die Flucht. Das war Widerstand s0 gut wie die vorherige Abwehr ihres Zugriffes und ihrer Schläge im Handgemetiée. Zum Widerstand unfähig ist nicht schon, wer iich mit dem Angreifer nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg s¿thlageñn kann, sondern nur, wer genötigt iat, sich ihm zu ünterWerfen.

Dis Beschwerdeführer sind somit des Raubversuchs, nioht des vollendeten Raubes schuldig.

LA E E E E E E E E E D E E D E E D E E E E 124 Strafgesetzbuch. N° 31.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz È zurückgewiesen, /

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