Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 12 decisioni citanti è stata analizzata.

71 IV 60

60 Verfahren. N° 15.

4. — Zürich ist auch zuständig zur Verfolgung und Beurteilung des Dr. Bansa, obschon dieser nur in Bagel gehandelt hat. Das Verbrechen, welches ihm vorgeworfen wird, deckt sich mit demjenigen des Wirz. Beide Beschuldigte sollen sich zu gemeinsamer Begehung zusammengetan haben, sind also Mittäter im Sinne des Art. 349 Abs. 2 StGB. Nach dieser Bestimmung sind bei der Beteiligung mehrerer Mittäter die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Zur Verfolgung und PBeurteilang des Dr. Bansa und des Friedrich Wirz werden die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet erklärt.

15. Auszug aus dem Entsecheid der Anklagekammer vom 27. Februar 1945 i. [S. Untersuchungsriehter von Solothurn-Lebern gegen Bezirksanwaltschaft Zürich.

Art. 300 Ziff. 1, Art. 346 SiGB. Die Tatsache, dass wegen Einstellung des Verfahrens oder aus anderen Gründen ein Teil ‘der in Untersuchung gezogenen Handlungen ausscheidet und ausschliesslich oder grösstenteils nur noch Handlungen zu verfolgen bleiben, die in einem anderen Kanton ausgeführt worden sind, rechtfertigt für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht.

Ari. 350 ch. 1, art. 346 CP. Le fait que, par suite d’un non-lieu ou pour d’autres motifs, l’instruction cesse de porter sur une partie des actes d’abord en cause et qu’il ne reste plus à pourSuivre que des actes qui, tous ou pour la plupart, ont été commis dans un autre canton, ne justifie pas à lui seul le transfert de la juridiction.

Ari. 350 cifra 1, art. 346 CP. La circostanza che, in seguito a non luogo a procedere o per altri motivi, il procedimento venga a cadere rispetto a talune azioni che già furono oggetto d’istruttoria, perdurando esclusivamente o in massima parte per delle azioni commesse in un altro cantone, non giustifica, per só sola, la devoluzione della causa al foro del commesso delitto, rispettivamente del reato più grave.

Aus dem Tatbestand :

Walter Grossenbacher stand bei der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 24. März 1944 an gestützt auf Art. 350 Zif. 1 Verfahren. N° 15. G1 Abs. 2 StGB in einer Strafuntersuchung wegen einer Urkundenfälschung und verschiedener Fälle von Betrug zum Nachteil der Wwe. Rosette Wyss, wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil des Anton Renner und wegen Betrugs und Zechprellerei zum Nachteil der Karolina Frei. Wegen der zum Nachteil der Wwe. Wyss begangenen Handlungen war die Ehefrau Grossenbachers mitbeschuldigt. Ausführungsort dieser Handlungen war Solothurn. Die Handlungen zum Nachteil Renners hatte Grossenbacher dagegen in Zürich ausgeführt.

Ám 29. Dezember 1944 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Verfahren gegen Grossenbacher in bezug auf die zum Nachteil Renners begangenen Handlungen wegen Rückzugs des Strafantrages und mangels Beweises ein. Eingestellt wurde durch Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 26. Januar 1945 mangels strafbaren Tatbestandes auch das Verfahren in Sachen Frei. Am gleichen Tage verfügte die Bezirksanwaltschaft, die Strafuntersuchung gegen die Eheleute Grossenbacher wegen Urkundenfälschung und Betrugs zum Nachteil der Wwe. Wyss sei dem Untersguchungsrichteramt SolothurnLebern als der gemäss Art. 346 StGB örtlich zuständigen Behörde abzutreten.

Ám 22. Februar 1945 hat der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern der Anklagekammer des Bundesgerichts beantragt, es seien, die zürcherischen Behörden zu verhalten, die Eheleute Grossenbacher in der Sache Wyss weiterzuverfolgen und zu beurteilen.

Die Anklagekammer zuekht in Erwägung :

1. Die nachträgliche Änderung des Gerichtsstandes ist nicht grundsätzlich unzulässig ; neue Tatsachen können immer berücksichtigt werden. Die Änderung des von den Strafbehörden verschiedener Kantone vereinbarten oder von der Anklagekammer festgesetzten Gerichtsstandes kommt aber nur dann in Frage, wenn triftige Gründe dafür sprechen (BGE 69 IV 46 f.).

62 Verfahren. N° 15.

Die Tatsache, dass wegen Einstellung des Verfahrens oder aus andern Gründen ein Teil der in Untersuchung gezogenen Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheidet und ausschliesslich oder grösstenteils nur noch Handlungen übrig bleiben, die in einem andern Kanton ausgeführt worden sind, kann für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht rechtfertigen. Dass Schuldbeweise in Zweifel gezogen werden, bloss damit die Behörde sich durch Abtretung der Sache an die Behörden eines anderen Kantons auch der Pflicht zur Verfolgung der übrigen strafbaren Handlungen entziehen könne, dürfte zwar nicht vorkommen. Der Wechsel des Gerichtsstandes wäre aber in der Regel mit Nachteilen verbunden, wenn die Unterzuchung bis zur Einstellung des Verfahrens beziehungsweise bis zur Überweisung der Sache an das urteilende Gericht gediehen ist. Es hätte zur Folge, dass das Verfahren im anderen Kanton neu begonnen werden müsste. Denkbar wäre in einem solchen Falle sogar ein mehrmaliger Wechsel des Gerichtsstandes, wenn die Bebörden verschiedener Kantone nacheinander das Verfahren stets wegen der mit der schwersten Strafe bedrohten noch in Frage stehenden Tat einstellen würden. Dies wäre mit emer ökonomischen Prozessführung und wirksamen Verbrechensbekämpfung nicht vereinbar. Die Überlegung, dass es unlogisch sei, jemanden in einem Kanton verfolgen und beurteilen zu lassen, in welchem er keine oder Jedenfalls von den noch zu beurteilenden nicht die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat, ist nicht durchschlagend ; sonst müsste der Gerichtsstand auch dann wechseln, wenn nicht schon im Überweisungsstadium, sondern erst im Urteil (durch Freisprechung) festgestellt wird, dass der Angeklagte für die im Urteilskanton ausgeführte Tat nicht bestraft werden kann. Diese unpraktische Folge kann das Gesetz nicht wollen. Ein ausnahmsloses Recht des Beschuldigten, von den Behörden des Begehungsortes beurteilt zu werden, kennt es nicht. Wenn das weiser Einstellung des Verfahrens ausnahmsweise zu Unzukömmlichkeiten führt, kann die Anklagekammer gemäss Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) einen neuen Gerichtsstand festsetzen.

2. Es bestehen keine Gründe, dies im vorliegenden Falle zu tun. Wenn auch die Beschuldigten zur Zeit der Tat im Kanton Solothurn wohnten, sind sie doch mit ihm nicht besonders verwachsen. Sie sind seither in ihren Heimatkanton Bern und kürzlich in den Kanton Zürich umgesiedelt. In letzteren hat sich Grossenbacher auch schon kurz nach der Tat für mehrere Monate verzogen, um dort die Früchte seiner Verbrechen zu verprassen. Die Eheleute Grossenbacher sind den zürcherischen Behörden auch aus der Untersuchungshaft bekannt. Die solothurnischen Strafbehörden haben sich bis jetzt mit den Beschuldigten nur auf die Rechtshilfegesuche der zürcherisgchen Behörden hin zu befassen gehabt.

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Der Gerichtsstand bleibt auch für die von den Eheleuten Grossenbacher im Kanton Solothurn begangenen strafbaren Handlungen Zürich.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 346, Art. 349 e Art. 399 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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