Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 8 decisioni citanti è stata analizzata.

71 IV 79

19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Mai 1945 i. S. Bösech gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

1. Ein Strafmilderungsgrund braucht nicht jedesmal schon bejaht zu werden, wenn eine der in Art. 64 StGB genannten YVorausgetzungen erfüllt ist, sondern nur, wenn sich ausserdem die mildere Strafe, auf welche dann gemäss Art. 65 heruntergegangen werden muss, rechtfertigt. .

2. Die Strafmilderung nach Art. 65 StGB geht nicht aus von der mildesten von mehreren wahlweise angedrohten Strafen, s0ndern von jener Strafart, die ohne den Strafmilderungegrund tatsüchlich angewendet würde.

1. Le juge n’a pas à retenir une circonstance atténuante chaque fois que l’une des conditions de l’art. 64 CP est réalisée, mais seulement loreque, en outre, la peine plus douce qu'il y s lieu de prononcer selon l’art. 65 se justifie.

2. Lorsqu'’il atténue la peine en vertu de l’art. 65 CP, le juge doit prendre pour point de départ, non pas la plus douce parmi les différentes peines prévues alternativement, mais le genre de peine qui aurait effectivement été appliqué en l’absence d’une cause d’atténuation.

1. 1! giudice non è tenuto a concedere una circostanza attenuante ogni qualvolta sí avveri una delle ipotesi contemplate dall’art. 64 CP, ma solo ove la pena attenuata che risulterebbe dall’applicazione dell’art. 65 CP sí giustifichi nella specie.

9. Punto di partenza per l’attenuazione della pena a’ sensì dell’art. 65 CP non è quella più mite di diverse pene alternativamente contemplate dalla legge, sì bene la specie di pena che andrebbe applicata in difetto di una circostanza attenuante.

Das Obergericht des Kantons Luzern erklärte Bösch am 10. Februar 1945 dés wiederholten Betruges schuldig, weil er in den Jahren 1934 und 1935 von drei stellensuchenden Arbeitern unter falschen Angaben über sein Geschäft insgesamt Fr. 14,700.— als Darlehen aufgenommen hatte. Es nahm mildernde Umstände nach § 70 Ziff. 1 lit. d des luzernischen Kriminaletrafgesetzes an und verurteilte den Angeklagten in Anwendung kantonalen Rechts, das für ihn nicht weniger milde sei als das eidgenössische (Art. 2 Abs. 2 StGB), zu vierzehn Monaten Arbeitshaus. Bösch erklärte die Niélitigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Obergericht weist darauf hin, dass die Klagen erst acht Jahre nach Eintritt des Schadens eingereicht worden 80 Strasgesstzbuch. N° 19, seien und dass seit Begehung der strafbaren Handlungen mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Es erklärt, der Ablauf der langen Zeit, während welcher sich der Beschwerdeführer wohl verhalten habe, bilde nach Art. 64 StGB einen besonderen Milderungsgrund und sei auch nach kantonalem Strafrecht in gleichem Sinne zu würdigen. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, dass nach Art. 65 StGB statt auf Gefängnis, das ohne den festgestellten Strafmilderungsgrund einzig in Frage gekommen wäre, auf Haft oder Busse hätte erkannt werden müssgen.

In der Tat muss der Richter, wenn er findet, die Strafe sel aus einem der in Art. 64 angeführten Gründe zu mildern, gemäss Art. 65 auf die dort vorgegebene mildere Strafe erkennen ; der Wortlaut des Art. 65 lässt hierüber keine Zweifel bestehen. In der Frage, ob die Strafe zu mildern sei, räumt jedoch Art. 64 dem Richter freies Ermessen ein. Diese Bestimmung sagt nicht, er müsse, sondern er könne die Strafe mildern, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist, beispieleweise seit der Tat verhältniemässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Die Grenzen des Ermessens sind. s0 weit zu ziehen, dass der Richter den Strafmilderungsgrund trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 64 nicht zu bejahen braucht, wenn sich nach den Umständen die mildere Strafe nicht rechtfertigt. Sonst käme man zu dem stossenden Ergebnis, dass beispielesweise eine mit Gefängnis bedrohte Tat, für welche an siích eine Strafdauer von zwei Jahren angemessen wäre, nach Ablauf « verhältnismässig langer Zeit » nur noch mit Haft oder Busse geahndet werden dürfte. Das Gesetz kann den Richter nicht vor die Wahl stellen wollen, entweder zwei Jahre Gefängnis auszusprechen oder den Täter mit höchstens drei Monaten Haft zu bestrafen. Es gibt Fälle, in denen die Umstände, welche an sich als Strafmilderungsgrund im Sinne des Art. 64 gewertet werden könnten, die eine Strafe als zu hart, die andere als zu milde erscheinen lassen. Dann darf der Richter den Strafmilderungsgrund Strafgesetzbuch. N°9 19, 81 verneinen und jenen Umständen durch blosse Minderung der Strafe innerhalb des angedrohten ordentlichen Rahmens Rechnung tragen. Der Strafmilderungsgrund braucht also nicht jedesmal schon bejaht zu werden, wenn eine der in Art. 64 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sondern nur, wenn sich ausserdem die mildere Strafe, auf welche dann gemäss Art. 65 heruntergegangen werden muss, rechtfertigt.

Im vorliegenden Falle hat sich das Obergericht mit Art. 65 StGB nicht auseinandergesetzt. Hätte es diese Bestimmung beachtet, s0 hätte es, obne sein Ermessen zu überschreiten, einen Strafmilderungsgrund nicht angenommen. Die Folge, den Beschwerdeführer statt mit vierzehn Monaten Arbeitshaus, das dem Gefängnis des eidgenöôasgischen Rechts entspricht, mit höchstens drei Monaten Haft bestrafen zu dürfen, hätte es davon abgehalten.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass nach eidgenössischem Recht als ungemilderte Strafe nur Gefängnis in Frage gekommen sei und die Strafmilderung somit zu Haft oder Busse habe führen müssen, ist übrigens nicht richtig. Nach Arft. 148 Abs. 1 StGB bätte ohne Übergchreitung des Ermessens Zuchthaus als die angemessene Strafe betrachtet werden dürfen, besonders wenn man berücksichtigt, dass die Geschädigten stellensuchende Arbeiter waren, welche der Beschwerdeführer in gewissenloser Weise um ihre Ersparnisse brachte. An Stelle von Zuchthaus ohne bestimmte Mindestdauer tritt aber im Falle von Strafmilderung nach Art. 65 Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Selbst wenn man die Vorinstanz bei der Annahme eines Strafmilderungsgrundes bebaften wollte, könnte sie somit nicht verhalten werden, auf Haft oder Busse zu erkennen. Dass sie aber von ihrem Ermessen nicht freiwillig einen solchen Gebrauch machen würde, ist bei den Vierzehn Monaten Ärbeitshaus, welche der Beschwerdeführer nach ihrer Auffassung verdient hat, ausgeschlossgen.

8 AS TI IV — 1945

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 2, Art. 64 e Art. 65 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

Citato in