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72 I 125

24. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Mai 1946 i. S. Ziller und Dr. Brin gegen eidgen. Amt für das Handelsregister.

Handelsregistereintrag, Firmabezeichnung. Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Firmazusatzes « Treuhand- und Revisionsbüro ».

Inscriptions au regiatre du commerce. Raison de commerce. Conditions requises pour pouvoir ajouter à la raison de commerce les mots : « Bureau fiduciaire eb de revision ».

Tacrizione nel regisiro di commercio, designazione della ditta. Condizioni richieste per poter aggiungere alla designazione della ditta le parole : « Ufficio fiduciario e di revisione ».

4A. — W. Ziller, bisher Chefbuchhalter und Prokurist in einer A.-G. mittlerer Grösse, und Dr. jur. H. Brin beabsichtigen die Gründung einer Kollektivgesellechaft, die sie unter der Firma « W. Ziller & Co., Treuhand- und Revisionsbüro » im Handelsregister des Kantons BaselStadt eintragen lassen wollen. Als Zweck der Gesellschaft goll angegeben werden : « Vermögensverwaltung, Führung von Buchhaltungen aller Systeme, Bilanz-, Revisions- und Prüfüngsarbeiten, Erbechafts- und Steuersachen, Über- 126 Verwaltungs- und- Disziplinarrechtspflege.

nahme von Kontrollstell- und Verwaltungsmandaten, Gründungen, Sanierungen, Liquidationen, Expertisen ».

Sachverhalt

B. — Das eidgenössische Amt für das Handelsregister lehnte nach Einholung eines Gutachtens beim Yorort des schweiz. Handels- und Industrievereins, der seinerseits bei der Basler Handelskammer und der schweiz. Kammer für Revisionswesen Berichte einzog, die Eintragung des Zusatzes « Treuband- und Revisionsbüro » ab. Dies wurde damit begründet, die gewünschte Bezeichnung verstosse gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit (Art. 944 OR), da die Gesuchsteller nach ihren persönlichen Voraussetzungen nicht in der Lage seien, ein Treuband- und Revisionsgeschäft zu führen. Hiezu wären umfassende Rechts- und Wirtschaftskenntnisse, Beherrschung der verschiedenen wirtschaftlichen. Organisationsformen von Unternehmen und grosse praktigche Erfahrung erforderlich. W. Ziller, der weder ein eidgenössisches Buchhalterdiplom besitze noch die eidgenössische Revisionesprüfung bestanden habe, kenne aus seiner Tätigkeit als Chefbuchhalter einer Sackfabrik nur eine einzige Unternehmungsform, während. er mit dem Aufbau und der Kapitalwirtgchaft, der kaufmännischen und rechtlichen Organisation anderer Unternehmungsformen nicht vertraut sei, und ebenso beherrsche er auf Grund geiner bisherigen Tätigkeit die Gebiete der Revisionstechnik und Steuerberatung nicht. Dr. Brin habe 1937 sein juristisches Doktorexamen abgelegt und hernach die üblichen Volontariate bei den verschiedenen Gerichten, sowie beim Konkurs- und Grundbuchamt . und auf verschiedenen Anwaltsbureaus - absolviert ; ein Ánwalts- oder Notariatsexamen habe er dagegen nicht abgelegt. Er verfüge daher ebenfalls nicht über die für einen Treuhänder unerlässlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen. In Anbetracht diesger Umstände wäre für das Unternehmen der Gesuchsteller daher lediglich die Bezeichnung « Buchhaltungs- und Steuerbera-. tungsbureau » oder dergleichen zulässig. schwerde beantragen W. Ziller und Dr. H. Brin, der Entscheid des eidgenössischen Handelsregisteramtes vom 16. Januar 1946 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, die Firmabezeichnung « W. Ziller & Co., Treuhand- und Revisionsbüro » zur Eintragung im Handelsregiater ZUZUlassen.

Das eidgenössische Amt für das Handelsregister trägt auf Abweisung der Beschwerde an.

Erwägungen

1. Nach Art. 944 OR und Arf. 38 HRV ist der. von den Beschwerdeführern gewünschte Firmazusatz « Treuhand- und Revisionsbüro » zulässig, sofern er der Wahrheit entspricht und nicht zu Täuschungen Anlass gibt.

Wie das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat (BGE 64 I 340, 68 I 119), beschränkt sich nach allgemeinschweizerischer Verkehrsauffassung die Tätigkeit eines Treuhänders nicht ‘auf den Abschluss von Treuhandgeschäften im ursprünglichen Rechtssinne, d.h. von Verträgen auf Übernahme der Verwaltung fremden Gutes im eigenen Namen. Vielmehr wird als Treuhänder ganz allgemein betrachtet, wer in irgendwelcher Form die Betreuung fremden Gutes oder fremder Interessen übernimmt ; dabei kommt sowohl eine Vertretung nach aussen in Betracht, als auch eine blosse interne Beratung und Nachprüfung. Infolgedessgen hängen eigentliche Treuhandgeschäfte, Verwaltungen, Begutachtungen, Bücherrevisionen und dergleichen eng zuzammen und gehen vielfach ineinander über. Sie werden denn auch tatsächlich regelmässig im Rahmen ein- und derselben Unternehmung betrieben und dementsprechend in der Firmabezeichnung zusammen aufgeführt.

2. Sofern die Beschwerdeführer gich tatsächlich auf den angegebenen Gebieten betätigen, kann ihnen die Aufnahme - des Zusatzes « Treuband- und. Revisionsbüro » in die Firma ihrer Kollektivgesellschaft nicht verwehrt werden. Da die Ausübung der Treuband- und Revisionstätig- 128 Verwaltungs- und Disziplinarrechtispflegse, keit im oben dargelegten Sinne in der Schweiz an keine besonderen gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft ist, dürfen auch die Anforderungen für den Handelsregistereintrag nicht überspannt werden ; denn es geht nicht an, auf dem Umweg über die Handelsregistervorschriften das Erfordernis eines Fähigkeitsausweises für die Ausübung der Treuhandtätigkeit zu schaffen. Unwahrheit der Angabe wäre ‘vielmehr erst dann anzunehmen, wenn bei einem Gesuchsteller offensichtlich alle Voraussetzungen für den Betrieb eines Treuhand- und Revisionsunternehmens fehlen würden und eine Schädigung des Publikums mit Bestimmtheit vorausgesehen werden müsste. Das ist bei den Beschwerdeführern aber nicht der Fall. W. Ziller ist- während mehr. als 10 Jahren als Chefbuchhalter und Prokurist bei einem mittelgrossen Fabrikationsunternehmen tätig gewesen und besitzt somit zweifellos gute Kenntnisse im Buchhaltungswesen. Dr. Brin hat juristische Studien gemacht, die er vor 9 Jahren mit dem Doktorexamen abgeschlossen hat ; ferner hat er sich nach Absolvierung der üblichen Volontariate-bei Gerichten und auf Anwaltsbureaus käufmünnisch betätigt bei mehreren Aktiengesellsgchaften, bei denen er Mitglied des Verwaltungsrates ist, s0 bei der Renova A.-G., der Árigon. À.-G. und der Buchdruckerei Brin A.-G., alle in Bagel (vgl. Ragionenbuch 1946). Angesichts dieser Vorbildung und bisherigen Tätigkeit der beiden Kollektivgesellschafter lässt sich auf jeden Fall nicht sagen, dass die Durchführung von Treuhandund Revisionsgeschäften durch die Beschwerdeführer offensichtlich ausgeschlossen . sgei. Das genügt aber, um beim derzeitigen Stand der Gesetzgebung die Bezeichnung « Treuhand- und Revisionsbüro » als zulässig erscheinen cZu lassen. Dass die theoretische Ausbildung und praktische Erfahrung der Beschwerdeführer nicht gerade als sehr vielseitig und tiefgründig anzusprechen ist, sodass sie wohl kaum in der Läge Wären, besonders komplizierte Geschäfte zu bewältigen, maéht die Bezeichnung noch nicht unwahr und täuschend.

3. Selbst wenn die Beschwerdeführer nicht in der Lage wären, sich darüber auszuweisen, dass sie bereits Aufträge für Treuhand- und Revisionegeschäüfte besitzen, müsste ihre Beschwerde daher geschützt werden. Denn wie schon in BGE 68 I 121 ausgeführt worden ist, hat ein neugegründetes Unternehmen AÁnspruch darauf, seine Firma 80 zu gestalten, dass daraus der ganze. wesentliche Geschäüftsbereich ersichtlich ist, und braucht nicht erst abzuwarten, ob entsprechende Aufträge eingehen. Der Einwand des Handelsregisteramts, die Beschwerdeführer könnten allenfalls später den gewünschten Eintrag erwirken, wenn sie sich über genügende praktische Erfahrung auszuweisen vermögen, geht daher fehl. Es erübrigt sich deshalb eine nähere Prüfung der Behauptungen der Beschwerdeführer, dasgs Ziller für verschiedene Unternehmungen die monatlichen und jährlichen Abschlussbuchungen und, die Erstellung der Steuererklärungen besorge und bei fünf Firmen die Funktion der Kontrollstelle ausübe, und dass Dr. Brin bereits verschiedene Erbteilungen sowie eine Sanierung durchgeführt habe und mehrere Liegenschaften und Vermögen verwalte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister vom 16. Januar 1946 wird aufgehoben und das Amt angewiesen, die Firmabezeichnung « W. Ziller & Co., Treuhand- und Revisionsbüro » zur Eintragung im Handelsregister zuzu-

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