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72 II 333

60. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. September 1946 is. _ Blaser gegen Vormundschaftsbehôrde Binningen.

Begriff der Zivilsache im Sinne von Art. 68 OG. : É Welche Behôrde ist ôrtlich zuständig zum Entscheid darüber, ob ein aussereheliches Kind unter die elterliche Gewalt der Mutter oder allenfalls des Vaters zu stellen sei ai (Abe 311 Abs. 2, 324 Abs. 3, 325 Abs. 3 und 326 Abs. 2 ZGB ; Art. 68 Lit. b OG) à Affaire civile, selon l’art. 68 OJ. Le ” Quelle autorité est-elle compétente ratione loci pour dire si un enfant illégitime doit être mis sous la puissance paternelle de sa mère ou, éventuellement, sous-celle de son père (art. 311 al. 2, 324 al. 3, 326 al. 3 et 328 al. 2 CC; 68 lettre b OJ) 2.

Nozione del procedimento civile, giusta l’art. 68 OGF.

Quale autorità è competente ratione loci per decidere se un figlio illegittimo debba essere messo sotto la patria potestà di sua madre . en arnenter sotto quella di suo padre (art. 311 ep. 2, 324 cp. 3, 325 cp. 3e 326 cp- 2 CC ; 68 Jlett. b OGF) ! ÿ

Sachverhalt

A. — Die Beschwerdeführerin gebar am 17. Juni 1938 ausserehelich den Knaben Hansjürg. Die Vormundschaftsbehôrde Meilen (Zürich) bestellte ihm am 28. Juni 1938 einen Beistand. Nach Durchführung des Vaterschaftsprozesses ersetzte sie am 29. Juni 1939 den Beïstand durch einen Vormund. ;

B. — Am 23. Oktober 1939 wurde die Beschwerde= führerin vom Bezirksrat Zürich auf Grund von Art: 369 und 370 ZGB entmündigt. Nachdem sie sich im Jahre 1943 mit Bewilligung ihres Vormundes mit Johann Blaser in Binningen (Baselland) verheiratet hatte, hob der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaît am 6. Januar 1945 die Vormundschaft über sie auf.

C. — Im Frühjahr 1945 beantragte die Beschwerdefübrerin bei der Vormundschaftsbehôürde Meilen, der gemäss Anordnung seines Vormundes bei Familie Reimann in Meiïlen untergebrachte Knabe Hansjürg sei unter ihre elterliche Gewalt zu stellen, Die Vormundschaftsbehürde Meilen wies ihr Gesuch ab. Darauf wiederholte sie es am 6. Jufil 1945 bei der Vormundschaftsbehôürde Binniñgen, Diese ersuchte die Justizdirektion des Kantons 334 Familienrecht. N° 50.

Basel-Landschaft um Abklärung der Zuständigkeitsfrage. Zur Vernehmlassung eingeladen, hielt die Vormundschaftsbehôrde Meilen daran fest, dass nicht die Behôrden am Wohnsitz der Mutter, sondern diejenigen am Wohnsitz des Kindes zuständig seien, ein unter Vormundschaît stehendes aussereheliches Kind unter die elterliche Gewalt der Mutter zu stellen. Am 2. April 1946 hat darauf der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erkannt, zum Entscheid darüber, ob der Knabe Hansjürg unter Vormundschaft bleiben oder der elterlichen Gewalt seiner Mutter unterstelit werden solle, sei die Vormundschaftsbehôrde Meilen zuständig.

D. — Dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin mit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 lit. b OG an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, es sei festzustellen, dass die Vormundschaftsbehôrde Binningen zum Entscheïd über ihr Gesuch zuständig sel. .

Erwägungen

1. Nach Art. 68 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) ist in Zivilsachen, die nicht nach Art. 44-46 der Berufung unterliegen, gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behôrden Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, a) wenn statt des massgebenden eidgenôssischen Rechts kantonales oder ausländisches Recht angewendet worden ist, und b) wegen Verletzung von Vorschriften des eidgenôssischen Rechts mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes über die sachliche oder ôrtliche Zuständigkeit der Behôrden.

Bei der Anwendung von Art. 87 des frühern Organisationsgesetzes (a0G), den Art. 68 OG ersetzt hat, sind als « Zivilsachen » nicht nur Streitigkeiten zwischen Privaten über Ansprüche aus dem Zivilrecht, sondern auch alle andern von der Zivilgesetzgebung beherrschten Rechtssachen angesehen worden (vgl. BGE 41 II 761 ff, 42 I

392. 2, 42 IF 323, 57 II 400, 66 II 148 ff.). Insbesondere wurden auch Vormundschaîftssachen von der Art der vorliegenden hieher gerechnet (BGE 56 II 2). Zu solchweiter Auslegung des in Art. 87 a0G verwendeten Begriffs der Zivilsachen führte u. a. die Erwägung, dass die erwähnte Bestimmung. den Zweck verfolge, die .staatsrechtliche Beschwerde nach Môglichkeïit auf rein staatsrechtliche Streitfragen einzuschränken (BGE 41 II. 763, 51 III 193/4). Der. Entlastung der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sollte namentlich auch die gemäss Anregung des Bundesgerichts durch Art. 49 lit, b VDG geschaffene, heute durch Art. 68 lit. b OG ersetzte

3. Ziffer von Art. 87 aOG dienen. Bei der Gesetzesrevision von 1943 war nicht beabsichtigt, bisher vom Bundesgericht als Zivilgericht behandelte Angelegenheïiten aus. dem Bereiche der Zivilgesetzgebung wieder der staatsrechtlichen Abteiïlung zuzuweisen. Die Bezeichnung « Zivilsachen » ist also in Art, 68 OG nicht anders zu verstehen. als in Art. 87.a0G. Die vormundschaftliche Angélegenheit, auf die der angefochtene Entscheid sich bezieht, ist daher. eine Zivilsache im Sinne von Art. 68 OG. . : Vormundschaftliche Massnahmen unterliegen nur in den Füällen, die Art. 44 OG in lit. a-c aufzählt, der Berufung . an. das Bundesgericht. Die Untérstellung eines ausserehelichen Kindes unter die elterliche Gewalt der. Mutter. und die Weigerung, diese Massnahme zu treffen, gehôren nicht zu jenen Füällen. Namentlich handelt es sich dabei nicht um die Wiederherstellung oder Entziehung der. elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 44 lit. b OG (vgl. BGE 49 IT 149 ff. und 56 IL 2, wonach die Stellung eines. ausserehelichen Kindes unter Vormundschaft oder unter die. elterliche Gewalt von Mutter oder Vater und die. nachträgliche Abänderung dieser Massnahmen nicht unter die durch Art. 44 lit. b OG ersetzte Vorschrift von Art. 86 Ziff. 2 aOG fallen). Der angefochtene Entscheid ist daher in einer nicht berufungsfähigen Zivilsache ergangen. Da gegen den Entscheid des Regierungsrates kein 336 Familienrecht, N° 50, ordentliches kantonales Rechtsmittel gegeben ist, liegt ein letztinstanzlicher : Entscheid im Sinne von Art. 68 Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz eine aus dem ZGB hervorgehende Vorschrift über die ôrtliche Zuständigkeit der Vormundschaftsbehôürden verletzt habe. Piese Riüge tant unter Art, 68 ht.

_ Auf die Beschwerde ist daber einzutreten,

2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, für die Zuständigkeit zum Entscheid über ihr Gesuch gelte analog die Regel, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 62 IT 205) für die Zuständigkeit zum Entscheid über: Gesuche um Wiederherstellung der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 287 ZGB gilt, d. h. es seien die Behôrden am Wohnaeïitz des Gesuchstellers zur Beurteilung derartiger Gesuche zuständig. Die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 287 ZGB und die Stellung eines ausserehelichen Kindes unter die elterliche: Gewalt der Mutter, wie die Beschwerdeführerin : sie verlangt, sind jedoch ganz verschiedene Dinge. Die Eltern ehelicher Kinder, denen die elterliche Gewait entzogen worden ist, haben unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich bei Wegfall des Entziehungsgrundes, einen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen die elterliche Gewalt. wieder eingeräumt werde (Art. 287 ZGB). Um diesen Anspruch geht es, wenn ein Gesuch um Wiederherstellung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind zu beurteilen ist: Was demgegenüber die Stellung eines ausserehelichen Kindes unter die elterliche Gewalt eines .Elternteils anlangt, so ist zunächst festzustellen, dass sie nicht nur unmittelbar nach Durchführung der. Vaterschaftsklage oder nach Ablauf der Klagefrist erfolgen kann (Art. 311 Abs. 2 ZGB), sondern nach Art. 324 Abs.

3. , 325 Abs. 3 und 326 Abs. 2 ZGB erscheint es auch als zulässig, das aussereheliche Kind vorerst unter Vormundschaft und erst später unter die elterliche Gewalt Familienrecht. N° 50. 337.

der Mutter oder allenfalls des Vaters zu stellen ; Art. 431 Abs. 1 ZGB, wonach die Vormundschaît tüiber eine unmündige Person mit dem Eintritt der Mündigkeït aufhôrt, regelt die Beendigung der Vormundschaft über Unmündige nicht abschliessend. Ein Anspruch auf Einräumung der elterlichen Gewalt steht jedoch den Eltern eines ausserehelichen Kindes in keinem Falle zu. Die erwähnten Bestimmungen lauten vielmehr dahin, dass die Vormundschaftsbehôrde das aussereheliche Kind unter die elterliche Gewalt der Mutter oder allenfalls des Vaters stellen kann. Es steht also im freien Ermessen der Vormundschaftsbehôürde, ob eine solche Massnabme getroffen werden soll oder nicht. Die Behôrde hat bei ihrem Entscheid hierüber einzig die Interessen des ausserehelichen Kindes zu berücksichtigen. Wenn dessen Wohl es erheischt, kann sie sogar die Einräumung der elterlichen Gewalt an einen Elternteil wieder rückgängig machen, ohne dass gegenüber dem betroffenen Elternteil ein Grund für die Entzichung der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 285 ZGB vorliegen muss (BGE 49 II 153). Der Entscheid darüber, ob ein aussereheliches Kind unter die elterliche Gewalt eines Elternteils zu stellen sei, hat also nur eine Massnahme der vormundschaftlichen Fürsorge zum Gegenstand. Zuständig ist daher nicht die Vormundschaftsbehôrde am Wohnsitz des Elternteils, der um Emräumung der elterlichen Gewalt nachsucht, sondern die Behôrde, die die Beistandschaît gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB errichtet hat (BGE 56 II 4 E. 3) oder, wenn bereits eine Vormund-. schaft besteht, die zu deren Führung berufene Behôrde, im vorliegenden Falle also die Vormundschaftsbehôürde Meilen. nu EL _ Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschweïde wird abgewiesen.

83 AS 72 IL — 1946

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