Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

72 III 83

24, Entscheid vom 24. September 1946

Sachverhalt

I. i, S. Erwerbsausgleiechskasse des Kantons Zürieh,.

Für Forderungen, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden sind, kann der Gemeinschuldner sgchon während des Konkursverfahrens betrieben werden (Art, 206 SchKG ; Änderung der Rechtesprechung).

Was der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens durch Beine persönliche Tätigkeit erwirbt, gehört nicht zur Konkursmasse (Art. 197 SchKG).

Les créances qui ont pris naissance depuis l’ouverture de la faillite peuvent faire l’objet d’une poursuite contre le failli même pendant la, procédure de faillite (art. 206 LP ; changement de jurisprudence).

Ce que le failli se procure par son activité durant la procédure de faillite ne rentre pas dans la masse (art. 197 LP).

Per i crediti nati dopo l’apertura del fallimento può essere promossa eseCcuzione contro il fallito anche durante la procedura fallimentare (art. 206 LEF ; cambiamento di giurisprudenza).

Quanto il fallito guadagna con la sua attività durante la procedura fallimentare non fa parte della massa (art. 197 LEF).

Am 1. Dezember 1943 fiel Otto Hörnlimann, damals Inhaber einer Reitanstalt mit Pferdehandlung, in Konkurs. Während der Dauer des Konkursverfahrens, das heute noch hängig ist, eröffnete er eine Brennstoffbandliung.

Am 5. März 1946 stellte die Rekurrentin gegen ihn ein Betreibungsbegehren für den Betrag von Fr. 1158.30, den sie unter dem Titel « Lohn- und Verdienstersatzbeiträge Dezember 1943 bis Dezember 1945 inkl. Mahngebühr vom 25. 1. 46 » von ihm forderte. Unter Hinweis auf das hängige Konkursverfahren weigerte sich das Betreibungsamt, diesem Begehren Folge zu geben.

Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamft sei anzuweisen, ihr Begehren zu vollziehen. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 9. Juli 1946 abgewiesen, erneuert sie Vor Bundesgericht ihren Beschwerdeantrag.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. Einem Entscheid des Bundesrates vom Jahre 1895 folgend (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs 84 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

5 Nr. 29 8. 79 f.), hat das Bundesgericht in BGE 35 I 788 ff. (Sep. ausg. 12 S. 246 ff.) und 50 III 35 f. erklärt, Art. 206 SchKG spreche ein absolutes Verbot der Einleitung neuer Betreibungen gegen den Gemeinschuldner während der Konkurshängigkeit aus ; verboten sei die Einleitung einer neuen Betreibung also nicht nur für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung begründet worden waren, sondern auch für erst nach diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen. Einzig Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die als Eigentum von Dritten nicht zur Konkursmasse gehören, können nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts auch während des Konkursverfahrens durchgeführt werden (BGE 28 I 347 und bereits zit. Entscheide). Da keine solche Betreibung vorliegt, ist der Rekurs: abzuweisen, wenn man an der bisherigen Auslegung von Art. 206 SchKG festhalten will. Die Tragweite dieser Vorschrift ist jedoch néu zu prüfen.

2. Den Gläubigern, deren Forderungen - yor der Konkurseröfnung begründet worden sind, dient nach Art. 197 Abs. 1 SchKG die Konkursmasse zur gemeinschaftlichen Befriedigung. Dem entspricht es, dass sie für ihre Forderungen während der Dauer des Konkursverfahrens nicht gesondert Befriedigung suchen dürfen. Es steht daher ausser Zweifel, dass es nach Art. 206 SchKG verboten ist, vor der Konkurseröffnung entstandene Forderungen gegen den Gemeinschuldner während der Konkurshängigkeit in Betreibung zu setzen. Eine Ausnahme hievon ist wie bisher nur für den Fall zu machen, dass für die Forderung ein Pfand haftet, das im Eigentum eines Dritten steht und daher nicht zur Konkuramasse gehört ; die Betreibung auf Verwertung eines solchen Pfandes muss, wie in Art. 89 VZG für das im Dritteigentum stehende Grundpfand ausdrücklich vorgeschrieben ist, auch während der Konkurshängigkeit möglich sein, da es nicht im Konkurs verwertet werden kann.

3. Die erst nach der Konkurseröffnung entstandenen Forderungen gegen den Gemeinschuldner können im Konkurs nicht geltend gemacht werden. Ihre Gläubiger können daher nicht aus der Konkursmasse, sondern höchstens aus den konkursfreien Aktiven des Gemeinschuldners Bezahlung erlangen. Ausser dem Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört, isb nun gemägss Art. 197 Abs. 2 SchKG auch solches Vermögen zur Konkursmasse zu ziehen, das ihm vor Schluss des Konkursverfahrens « anfällt ». Der Ausdruck, dass jemandem ein Vermögenswert « anfalle », bezeichnet nach allgemeinem Sprachgebrauch einen Vermögenserwerb, der nicht auf die persönliche Tätigkeit des Erwerbers zurückzuführen ist. Was der Schuldner während der Dauer des Konkursverfahrens durch seine persönliche Tätigkeit erwirbt, fällt also nach dem Wortlaut von Art. 197 SchKG nicht in die Masse. Dagegen gehört dazu alles (Netto-)Vermögen, das während dieser Zeit auf anderm Wege, z. B. durch Erbgang, Schenkung, Lotterietreffer, in seinen Besitz gelangt. : Y E Für diese Auslegung sprechen auch die Gesetzesmaterialien. Der Heusler’sche Entwurf vom Juli 1869 bestimmte in § 110 ausdrücklich : « Was der Gemeinschuldner von der Konkurseröffnung an durch seine Arbeit erwirbt, fällt nicht in die Konkursmasse, wohl aber was ihm. während der Liquidation durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung zufällt. » Der bundesrätliche Entwurf vom 23. Februar 1886 sagte demgegenüber an der entsprechenden Stelle (Art. 207 Abs. 2) nur noch :« Vermögen, das dem Gemeinschuldner erbrechtlich vor der Beendigung des Konkursverfahrens anfällt, gehört zur Konkursmasse » (BBl 1886 II 139). Dazu bemerkte die vom genferischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzte Kommission, es gollten nicht nur die Erbschaften, sondern alle Vermögenswerte, die dem Gemeinschuldner unter irgend einem Titel anfallen, zur Masse gezogen werden 86 Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

(Bericht vom 3. Mai 1886, S. 28). Bundesrat Ruchonnet erklärte darauf in der ständerätlichen Kommission, man habe von der Konkursmasse lediglich ausschliessen wollen, was der Gemeinschuldner während des Konkursyerfahrens verdiene (gagne). Er schlug vor, die fragliche Bestimmung dahin zu fassen, dass Vermögen, welches dem Gemeinschuldner auf andere Weise als durch seine Arbeit anfalle sbiens qui lui échoient autrement que par s0n travail), zur Masse gehöre. Der Vorsitzende, Ständerat Hoffmann, erwiderte, der Ausschluss des Árbeitslohnes aei schon in dem Worte « anfällt » ausgedrückt ; somit könnte man in Art. 207 einfach das Wort « erbrechtlich » streichen. So wurde beschlossen (Auszug aus dem Protokoll der ständerätlichen Kommission Ss. 119). Tm Bericht der ständerätlichen Kommission vom : 13. November 1886 wird bestätigt, dass man damit der Sache nach zum Heusler*- schen Entwurf zurückkehren wollte (BBI 1886 III 897). In der Fassung, die ihr die ständerätliche Kommission verlieh, ist die erwähnte Bestimmung, von geringfügigen redaktionellen Änderungen abgesehen, Gesetz geworden. Es ist also der klare Wille des Gesetzgebers, dass während der Konkurshängigkeit erworbenes Vermögen, dessen Erwerb der Gemeinschuldner nicht seiner persönlichen Tätigkeit verdankt, zur Masse zu ziehen ist, dass jedoch vom Konkursbeschlag frei bleiben soll, was der Gemeinschuldner während dieser Zeit durch solche Tätigkeit erwirbt.

Dem Gemeinschuldner nicht « angefallen », sondern durch seine persönliche Tätigkeit erworben ist nicht etwa nur gein Arbeitslohn, sondern auch jedes andere von ihm erzielte Erwerbseinkommen wie z. B. der Handelsgewinn, und zwar kann der Gemeinschuldner über sein Erwerbseinkommen auch insoweit frei verfügen, als es seinen Nobtbedarf übersteigt. Eine andere Auffassung wäre mit dem Wortlaut von Art. 197 Abs. 2 SchKG unverträglich. Um das den Notbedarf übersteigende Erwerbseinkommen wachung der gesamten Erwerbstätigkeit des Gemeingchuldners während des Konkursverfahrens erforderlich, wie sie die Konkursverwaltung gar nicht durchführen könnte und der Gemeinschuldner auch nicht zu dulden brauchte.

Dem Gemeinschuldner stehen also unter Umständen bereits während der Dauer des Konkursverfahrens Mittel zur Verfügung, die über das zum Lebensunterhalt Notwendige erheblich hinausgehen. Es wäre daher überaus stossend, wenn die Gläubiger von Forderungen, die seit der Konkurseröffnung entstanden sind, keine Möglichkeit hätten, den Gemeinschuldner schon während des Konkursverfahrens zu betreiben. Die Folge davon wäre, dass der Gemeinschuldner Gläubiger, die mit dem Konkurs nichts zu tun haben, bis nach Schluss des Konkursverfahrens (also unter Umständen jahrelang) hinhalten könnte, auch wenn er gie aus geinen Konkursfreien Aktiven sofort zu befriedigen vermöchte. Dies kann nicht die Meinung des Gesetzes sein. Das im zweiten Untersatze von Art. 206 SchKG ausgesprochene Verbot der Einleitung neuer Betreibungen während der Konkurshängigkeit ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass nur Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, darunter fallen. Diese Einschränkung liegt umso näher, als sich nach der Natur der Sache auch die im ersten Untersatze von Art. 206 enthaltene Vorschrift, wonach alle gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betreibungen aufgehoben sind, nur auf Betreibungen für solche Forderungen beziehen kann.

4. Gegen diese Auslegung wurde in den eingangs zitierten Entscheiden nicht nur eingewendet, sie sei mit dem Gesetzeswortlaut unverträglich, was nach dem Gesagten nicht der Fall ist, sondern es wurde dagegen ausserdem noch angeführt, es ergebe sich aus der Natur des Konkursverfahrens und habe deshalb nicht besonders gesagi werden müssen, dass für Schulden, die vor der Konkurseröfnung begründet worden waren, keine neue 88 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

Betreibung eingeleitet werden könne (Archiv 5 S. 79, BGE 50 III 37) ; der Verdienst, den der Gemeinsechuldner während des Konkursges erziele, bilde sein letztes Áuskunfismittel und müsse ihm ermöglichen, seine wirtschaftliche Existenz neu aufzubauen (Archiv 5 Ss. 80, BGE 50 III 36); könnte der Gemeinschuldner schon während des Konkursverfahrens betrieben werden, s0 míüsste ihm auch gestattet werden, eine Insgolvenzerklärung abzugeben und so die Eröffnung eines zweiten Konkurses vor Abschluss des ersten zu bewirken, was das Gesetz habe verhindern wollen (Archiv 5 8. 80, BGE 35 I 790 = Sep.-Ausg. 12 Ss. 248, 50 IIT 37); nach dem System des Gesetzes seien überdies die Betreibungsbehörden nicht berufen zu prüfen, wann die in Betreibung gesetzte Forderung entstanden sei, und - davon, ob der Schuldner Recht vorschlage oder nicht, dürfe es schon im Hinblick auf die übrigen Gläubiger nicht abhängig gemacht werden, ob eine während des Konkursverfahrens angehobene Betreibung durchgeführt werden könne oder nicht. (BGE 50 III 37). Den Nachteilen, die das absolute Verbot der Einleitung neuer Betreibungen während der Konkurshängigkeit den neuen Gläubigern des Gemeinschuldners bringt, wurde deswegen kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil der Dritte, der mit dem Gemeinschuldner Geschäfte schliesse, durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen dafür sorgen könne, dass seine Interessen auch ohne Betreibung gewahrt seien (BGE 35 I 790 = Sep.- Ausg. 12 S. 248, 50 III 37).

Eine Vorschrift, welche die Einleitung neuer : Betreibungen während der Dauer des Konkursverfahrens ausdrücklich verbietet, hat jedoch auch dann ihren guten Sinn, wenn dieses Verbot nur die Betreibungen für Forderungen trifft, die vor der Konkurseröffnung entstanden sgind. Mag sich schon aus der Natur des Konkursverfahrens ergeben, dass eine Spezialexekution für golche Forderungen nach der Konkurseröffnung nicht mehr statthaft ist, 80 empfahl sich doch im Interesse der Klarheit, das in einer besondern Bestimmung zu sagen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 24. 89 Die Mögsichkeit, schon während des Konkursverfahrens eine neue Existenz aufzubauen, wird dem Gemeinschuldner dadurch gewährleistet, dass die Gläubiger, deren Forderungen vor der Konkurseröffnung entstanden sind, nicht auf die Mittel greifen können, die der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung durch seine persönliche Tätigkeit erwirbt, selbst wenn sie seinen Notbedarf übersteigen. Wäre der Zugriff auf diese Mittel bis zum Schluss des Konkursverfahrens auch den neuen Gläubigern verwehrt, sodass der Gemeinschuldner während dieses Verfahrens seine neuen Schulden nicht zu zahlen brauchte, auch wenn er es könnte, s80 wäre seine neue Existenz von Anfang an auf eine ungesunde Grundlage gestellt. Durch eine solche Regelung würde einer unsoliden Geschäftsgebarung Vorschub geleistet und überdies der Kredit des neuen Unternehmens geschwächt. Während des . Konkursverfahrens gegen Betreibungen für neue Forderungen geschützt zu sein, wäre für den Gemeinschuldner aber auch schon deshalb nur scheinbar von Vorteil, weil damit zu rechnen. wäre, dass die neuen Forderungen, die während des Konkurses nicht in Betreibung gesetzt werden konnten, sogleich nach dessen Abschluss miteinander geltend gemacht würden. Die in Art. 265 Abs. 2 und 267 SchKG vorgesgehene Beschränkung des Rechtes, nach Konkursschluss eine neue Betreibung anzuheben, gilt unzweifelhaft nur für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung begründet worden waren, Während der Dauer des Konkursverfahrens eine Insolvenzerklärung abzugeben, kann sich der Gemeinschuldner nicht nur unter dem Druck einer neuen Betreibung, sondern auch sonst veranlasst sehen. Das absolute Verbot, ihn während der Konkurshängigkeit zu betreiben, lässt sich aleo nicht damit begründen, dass sich dadurch der Ausbruch eines zweiten Konkurses vor Abschluss des ersten verhüten lasse.

Ob eine Betreibung gegen Art. 206 SchKG verstosse oder nicht, haben, wie in BGE 50 III 37 angenommen, grundsätzlich die Betreibungsbehörden zu entscheiden.

90 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

Wird davon ausgegangen, dass jene Bestimmung- neue Betreibungen nur für « alte » Forderungen verbiete, 80 haben demnach die Betreibungsbehörden, wenn während des Konkursverfahrens eine Betreibung gegen den Gemeinschuldner angehoben wird, die Frage zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung vor oder nach der Konkurseröffnung begründet worden sei. Damitk wird ihnen nicht eine Aufgabe gestellt, die ihre gesetzliche Zuständigkeit überschritte. Über Bestand und Fälligkeit der Forderung sowie darüber, ob der Gläubiger das Recht habe, sie zwangeweise einzutreiben, hat auch bei solchen Bebtreibungen nach erfolgtem Rechtsevorschlag der Richter zu entscheiden. Die Betreibungsbehörden haben bei der Anwendung von Art. 206 SchKG lediglich zu untersuchen, ob die Forderung, ihre Existenz vorausgesetzt, vor oder nach der Konkurseröffnung entstanden sei. Die Prüfung dieser Frage, die in der Regel einfach zu beantworten sein wird, darf ihnen unbedenklich zugemutet werden.

Durch geeignete Vorkehren dafür zu sorgen, dass ihre Interessen auch ohne Betreibung gewahrt bleiben, ist übrigens allen denen unmöglich, die nicht durch Vertrag, sondern auf anderem Wege Gläubiger des Gemeinschuldners werden. In dieser Lage befinden sich u. a. die Alimentengläubiger, die Gläubiger aus unerlaubter Handlung oder aus Kausalhaftung, der Steuerfiakus, die SUVAL, die Erwerbsausgleichskassen. Aber auch von denjenigen, die mit dem Gemeinschuldner Verträge abschliessen, darf nicht ohne weiteres erwartet werden, dass sie Vorsichtsmassnahmen der erwähnten Art treffen.

Die Argumente, mit denen die bisherige Rechtsprechung ihre Auffassung begründet hat, sgind also nicht stichhaltig und vermögen die in Erwägung 3 gezogene Schlussfolgerung, dass nur Betreibungen für « alte » Forderungen unter das Verbot des Art. 206 SchKG fallen, nicht zu widerlegen.

Gegen diese Annahme lässt gsich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts ableiten. In den ersten Entwürfen war überhaupt nur gesagt, dass die gegen den Gemeinschuldner laufenden Betreibungen mit der Konkurseröffnung dahinfallen. Eine Bestimmung des Inhalts, dass nach Eröffnung des Konkurses keine Betreibungen mehr eingeleitet werden dürfen, findet sich erstmals im Entwurf des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes vom 11. November 1885 (Art. 204). Diese Vorschrift igt in der Folge nicht weiter erörtert worden.

Für Forderungen, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden sind, kann also der Gemeinschuldner schon während des Konkursverfahrens betrieben werden. Gegenstand der Vollstreckung bildet dabei, was der Gemeinschuldner seit der Konkurseröffnung durch seine Ppersönliche Tätigkeit erworben hat bezw. erwirbt, egoweit ihm diese Vermögenswerte nicht gemäss Art. 92 und 93 SchKG zu belassen sind.

5. Wie schon gesagt, haben die Betreibungsbehörden darüber zu befinden, ob eine während des Konkursverfahrens in Betreibung gesetzte Forderung vor odér nach der Konkurseröffnung ‘entstanden, und ob die Betreibung demgemäss zu verbieten oder zu gestatten sei. Das Betreibungsamt hat dabei auf die Angaben des Gläubigers über den « Grund. der Forderung » und das « Datum der Auasstellung der Schuldurkunde » abzustellen. Geht daraus hervor, dass die Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist, oder lässt sich daraus nicht auf ihre Entstehungszeit schliessen und gibt der Gläubiger dem Amte über diesen Punkt trotz Aufforderung hiezu keine nähere Auskunft, so isb das Betreibungsbegehren zurückzuweisen. Ist dagegen nach den Angaben des Gläubigers anzunehmen, dass die Forderung erst nach der Konkurseröffnung begründet worden sei, s0 ist der Zahlungsbefsehl zu erlassgen. ' Gegen den Nichtvollzug des Betreibungsbegehrens kann der Gläubiger, gegen die Zustellung des Zahlungsbefehles der Schuldner Beschwerde führen. Ergibt gich nicht ohne weiteres schon aus der Bezeichnung der. Forderung, wann 92 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.

sie (ihre Existenz vorausgesetzt) entstanden ist, so0 hat die Aufsichtsbehörde über den Zeitpunkt ihrer Entstehung die nötigen Erhebungen zu machen. Sie wird sich dabei in erster Linie zu erkundigen haben, ob die Forderung etwa schon im Konkurs angemeldet oder gar als Konkursforderung zugelassgen sei. Unter Umständen wird sie ihren Entscheid auch aussetzen und, wenn das Betreibungsamt bereits den Zahlungsbefehl erlassen hat, der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilen können, bis der Gläubiger seine Forderung im Konkurs angemeldet hat und darüber entschieden ist, ob sie dort zugelassen wird.

Da es bei dieser Regelung des Verfahrens in vielen Fällen vom Schuldner abhängt, ob die Aufsichtsbehörde Gelegenheit erhält, die Zulässigkeit der nach der Konkurseröffnung angehobenen Betreibungen zu prüfen, s0 ist möglich, dass während des Konkursverfahrens eine Betreibung zur Durchführung gelangt, die sich auf eine vor der Konkurseröffnung entstandene Forderung bezieht. Hiedurch wird wohl der Schuldner, der die Beschwerde unterlassen hat, benachteiligt, nicht aber die Konkursgläubiger. Diese können im Gegenteil auf eine höhere Dividende rechnen, wenn ein Gläubiger, der Befriedigung aus der Konkursmasse beanspruchen könnte, sich aus konkursfreien Aktiven des Gemeinschuldners bezahlt macht. Im “ übrigen kann auf keinen Fall verhindert werden, dass der Gemeinschuldner eine vor der Konkurseröffnung entstandene Forderung während des Konkursverfahrens aus solchen Aktiven freiwillig bezahlt. Ob er sich für eine derartige Forderung betreiben lässk oder sie von gich aus bezahlt, macht aber im Ergebnis keinen Unterschied aus. Für die Aufsichtsbehörden besteht daher kein Anlass, nach der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibungen, die gegen Art. 206 SchKG verstossen, von Amtes wegen aufzuheben.

Wird eine vor der Konkurseröffnung entstandene Forderung während des Konkursverfahrens eingetrieben, z0 gereicht dies ausser dem Schuldner höchstens noch. den neuen Gläubigern desselben zum Nachteil... Die Interessen diesger Gläubiger werden jedoch dadurch hinreichend „gewahrt, dass ihnen bei ungenügendem Ergebnis der während des Konkursverfahrens eingeleiteten Betreibungen die Möglichkeit eingeräumt wird, gegen die Gläubiger, die nach ihrer Áuffassung den Gemeinschuldner gemäss Art. 206 SchKG nicht hätten betreiben dürfen, Kollokationsklage zu erheben (Art. 148 SchKG). Der Richter ist befugt, im Streit über die Kollokation einer Forderung die Frage, ob diese während des Konkursverfahrens habe in Betreibung gesetzt werden dürfen, als Vorfrage gelber zu beantworten, sofern hierüber micht bereits im Beschwerdeverfahren entschieden worden ist.

6. Im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass die Betreibungsforderung, soweit sie zu Recht besteht, erét nach der Konkurseröffnung entstanden ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 3 angewiesen, das von der Rekurrentin am 5. März 1946 gestellte Betreibungsbegehren gegen Otto Hörnlimann zu vollziehen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 92, Art. 93, Art. 148, Art. 197, Art. 206, Art. 265 e Art. 267 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Regolamento del Tribunale federale concernente la realizzazione forzata di fondi, Art. 89 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012.

Citato in