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72 IV 115

35. Urteil des Kassationshofes

vom 13. September 1946 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Rüegger und Scheiwiller.

Regeste

Art. 137, 145 StGB. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch Einbrechen und dergleichen verübt, wird durch die Strafe des Diebstahls, selbst des ausgezeichneten, nicht abgegolten.

Sachverhalt

A.

Am 9. Mai 1946 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Max Rüegger und Elsa Scheiwiller des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des unvollendeten Versuchs des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Elsa Scheiwiller ausserdem der wiederholten Hehlerei schuldig. Es verurteilte Rüegger zu anderthalb und Elsa Scheiwiller zu zwei Jahren Zuchthaus und stellte ersteren für zwei, letztere für drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Dagegen sprach es beide von der auf Grund von Strafanträgen der Geschädigten erhobenen Anklage, sich durch bestimmte in der Zeit vom 6. Oktober bis 13. November 1945 verübte vollendete und versuchte Einbruchsdiebstähle ausserdem der Sachbeschädigung im Sinne des Art. 145 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, frei, weil der vollendete bezw. versuchte Einbruchsdiebstahl die Sachbeschädigung konsumiere, der vom Einbrecher erfüllte Tatbestand der Sachbeschädigung in der Diebstahlsstrafe, insbesondere der Strafe des qualifizierten Diebstahls von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 aufgehe.

B.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie beantragt, es sei wegen Verletzung der Art. 68 Ziff. 1, 137 Ziff. 2 Abs. 4 und 145 StGB aufzuheben und die Sache zur Schuldigerklärung auch wegen Sachbeschädigung gemäss Anklage und zur allfälligen Neubemessung der Strafe an das Obergericht zurückzuweisen.

C.

Rüegger und Elsa Scheiwiller beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

1. Im Gegensatz zu den früheren kantonalen Rechten, so namentlich auch dem zürcherischen Recht (§ 169 Ziff. 3 zürch. StGB), sieht das schweizerische Strafgesetzbuch im Einbrechen in ein Gebäude oder in einen Raum oder im Aufbrechen von Behältnissen nicht ein den Diebstahl erschwerendes Merkmal. Es bedroht den Dieb bloss dann mit schwererer Strafe, "wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat", "wenn er das Stehlen gewerbsmässig betreibt" oder "wenn der Diebstahl auf andere Weise die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart" (Art. 137 Ziff. 2). Die besondere Gefährlichkeit des Täters im Sinne des letzteren Erschwerungsgrundes kann nun freilich unter anderem aus dem Einbrechen in einen Raum oder aus dem Aufbrechen von Behältnissen hervorgehen. Führen solche Begleitumstände des Diebstahls zur Anwendung des höheren Strafrahmens, so heisst das aber nicht, dass das Einbrechen oder Aufbrechen als solches durch die Schärfung der Strafe abgegolten werde. Der Qualifikationsgrund liegt im Falle des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht in einem objektiven Merkmal der Tat, sondern in der Person des Täters. Der Dieb wird strenger bestraft nicht weil er eine besonders strafwürdige Tat begangen hat, sondern weil die Tat seine besondere Gefährlichkeit verrät, also aus einem Grunde, der ähnlich den Strafzumessungsgründen des Art. 63 StGB das Verschulden erhöht. Die Strafe des Diebstahls gilt daher auch in den Fällen, wo sie auf Grund von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 geschärft wird, nur die Wegnahme des Diebsgutes, nicht auch die anlässlich des Diebstahls verübte Sachbeschädigung ab. Für diese muss der Dieb gleich wie beispielsweise für den Hausfriedensbruch, den er anlässlich des Diebstahls begeht, besonders bestraft werden. Nach der Regel des Art. 68 Ziff. 1 StGB wird dann die Strafe der schwersten Tat angemessen erhöht, nötigenfalls bis auf die Hälfte über das angedrohte höchste Mass hinaus. Das gleiche gilt, wenn der Diebstahl bloss versucht wird, selbst wenn der Versuch nicht über den Beginn des Einbrechens hinaus gedeiht (vgl. BGE 71 IV 211), denn auch in diesem FaIle wird der Einbrecher mit der Strafe des Diebstahls nur für die versuchte Wegnahme des Diebsgutes, nicht auch für die durch das Einbrechen verursachte Sachbeschädigung getroffen.

2. Da das Obergericht Art. 145 Abs. 1 und Art. 68 Ziff. 1 StGB nicht angewendet hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Mitbeurteilung der Beschwerdegegner wegen Sachbeschädigung und zur Neubemessung der Strafe zurückzuweisen. Dies ist umso nötiger, als das Obergericht die Beschwerdegegner nur des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Diebstahlsversuchs (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 und 3), nicht auch des vollendeten und versuchten Diebstahls im Sinne des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 schuldig erklärt hat, von einer Berücksichtigung der Sachbeschädigung durch die Strafschärfung wegen Gewerbs- und Bandenmässigkeit des Diebstahls aber zum vornherein nicht die Rede sein kann.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 63, Art. 68, Art. 137 e Art. 145 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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