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40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. September 19486 i. S, DressIer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

1. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Eme schriftliche Lüge ist Falschbeurkundung nur dann, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet iat, gerade die erlogene Tatsache zu beweisgen.

2. Ari. 304 Ziff. 1 Abs. 1 SiGB trifft nicht zu, wenn jemand einer Behörde über eine wirklich begangene strafbare Handlung oder über eine solche, die er für begangen hält, bewusst faleche Angaben macht, L. Art. 251 ch. 1 al. 2 CP. Un mensonge COnNsIgNéÉ Par écrit n'es une fausse constatation dans un titre que s1 l'écrit est destiné ou propre à prouver précisément le fait mensonger.

2. L'art. 304 ch. 1 al. 1 CP ne s'applique pas lorequ’une Personne fournit à une autorité des indications qu’il: sait fausses eur une infraction réellement commise ou sur-une infraction qu'il croit avoir été commise.

1. Art. 231, cifra 1, cp. 2 CP. Una menzogna consegnata in uno gcritto è una falsa costatazione in un titolo soltanto se lo scritto è destinato od è idoneo a provare precisamente il fatto men 2. Art. 304, cifra 1, cp. 1 CP non è applicabile a chi fornisce ad un'autorità delle indicazioni, che sa essére false, zu un reato realmente commesso o su un reato che crede sia stato comImeaso. :

Im April 1943 gab Meier dem Fahrradhändler Dressler an, sein, Meiers, Fahrrad, das er bei der Velo-Wache A.G. gegen Diebstahl versichert und im Sommer 1942 weiterverkauft hatte, sei Ihm im Sommer 1942 gestohlen worden. DresslIer fragte ihn, ob er dem Versicherer den Diebstahl gemeldet habe. Als Meier dies verneinte, riet ihm DresslIer, die Schadensmeldung nachzuholen und Ende April 1943 als Zeitpunkt des Diebstahls anzugeben. Meier zeigte daher am 29. April 1943 der Polizei von Baden und — auf einem Formular « Velodiebstahls-Anzeige » — der VeloWache A.G. an, dass ihm am 28. April 1943 das erwähnte Fahrrad entwendet worden sei. Die Velo-Wache A.G. liess gich täuschen und entschädigte Meier.

Das Obergericht des Kantons Aargau würdigte die Tat Dresslers als Anstiftung zum Betrug, zur Falschbeurkun-. dung und zur Irreführung der Rechtspflege und bestrafte den Angeklagten. Der Kassationshof des Bundesgerichts hiess die Nichtigkeitsbeschwerde Dresslers insoweit gut, als sie auf Freisprechung von der Anklage der Anstiftung zur Falschbeurkundung und zur Irreführung det Rechtspflege abzielte.

Erwägungen

Ll. —

2. Die kantonalen Instanzen erblicken die Falschbeurkundung, zu welcher der Beschwerdeführer angestiftet haben soll, darin, dass Meier in der schriftlichen Schadensmeldung an die Velo-Wache A.G. den Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls unrichtig angab. Wie indes das Bundesgericht im Urteil i. 8. Kupper vom 16. April 1946 (BGE 72 IV) ausgeführt hat, ist nicht jede schriftliche Lüge auch eine Falschbeurkundung im Sinne von Art, 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Sie ist es nur dann, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen. Diese Eignung fehlt im vorliegenden Falle, wo die Ángabe in der Schadensmeldung, der behauptete Diebstahl sei Ende April 1943 vorgekommen, lediglich den Sinn einer gegenüber dem Versicherer aufgestellten Behauptung hatte und zum vornherein nicht bestimmt oder geeignet war, deren Richtigkeit zu beweisen. Urkunde ist die Schadensmeldung nur insofern, als sie die Erklärungen, welche Meier gegenüber dem Versicherer abgegeben hat, ein für allemal festhält, also Beweis schafft dafür, dass und mit welcher Begründung Meier am 29. April 1943 den behaupteten Schadensfall angemeldet hat, nicht auch insofern, als sie für die Wahrheit seiner Erklärungen 140 Strafgesetzbuch. N° 40, Beweis bilden würde. Durch die Aufforderung an Meier, in der Schadensmeldung den Zeitpunkt des Diebstahls falsch anzugeben, hat zich der Beschwerdeführer daher nicht der Ánstiftung zu Falschbeurkundung schuldig gemacht ; das Obergericht hakt ihn in diesem Punkte freizusPprechen.

3. Die Verurteilung wegen Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erweist sgich schon deshalb als unbegründet, weil der Beschwerdeführer mit Meier über die Anzeige an die Polizei nicht gesprochen, ihn vielmehr bloss zur Meldung an den Versicherer aufgefordert hat. Das Obergericht leitet die Schuld des Beschwerdeführers daraus ab, dass er gewusst habe, dass ohne unverzügliche Anzeige des Diebstahls an die Polizei der Versicherungsanspruch verloren gehe ; er habe also durch die Aufforderung an Meier, dem Versicherer das Datum des Diebstahls falsch zu melden, die Irreführung der Polizei in Kauf genommen. Allein damit ist nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer tateächlich daran gedacht hat, seine Aufforderung werde Meier auch zu einer falschen Anzeige an die Polizei veranlassen, und dass er ihn auch zu dieser Anzeige hat bestimmen wollen. Der Beschwerdeführer ist daher mangels Vorsatzes freizusprechen.

Übrigens könnte er wegen Anstiftbung zu Irreführung der Rechtspflege selbst dann nicht verurteilt werden, wenn er Meier bewusst und gewollt dazu -bestimmt hätte, in einer Anzeige an die Polizei den Tag des vermeintlichen Diebstahls falsch anzugeben. Das Vergehen der Irreführung der Rechtspflege besteht darin, dass jemand bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer einer Behörde über eine wirklich begangene strafbare Handlung oder über eine solche, die er für begangen hält, bewusst falsche Angaben macht, indem er zZ. B.-den Zeitpunkt oder andere Umstände der Tat falach schildert, macht sich des erwähnten Vergehens nicht schuldig. Der Beschwerdeführer aber hat geglaubt, das Fahrrad sei Meier wirklich gestohlen worden. Folglich konnte er ihn nicht anstiften wollen, eine nicht begangene strafbare Handlung anzuzeigen, TT. HANDELSREISENDE VOYAGEURS DE COMMERCE

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