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7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom f. Febraar 1946 i. S. Meier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus.

Art. 166 StGB. Objektiver und subjektiver Tatbestand der Unterlassung der Buchführung.

Art. 166 CP. Conditions objectives et conditions subjectives de la violation de l’obligation de tenir une comptabilité, 2 AS 71 IV — 1946 18 Strafgesetzbuch. N®° 7.

Art. 166 CP. Condizioni oggettive e condizioni soggettive del reato consistente nella violazione dell’obbligo Y tenere una contabilità.

Das Obergericht des Kantons Glarus bestrafte Meier, der im Sommer 1941 mit Geld des Kundert ein Geschäft eröffnet hatte und am 23. November 1942 in Konkurs gekommen war, unter anderem wegen Unterlassung der Bucbführung (Art. 166 StGB). Dieses Vergehen erblickte es darin, dass Meier vom 1. Januar 1942 an keine dem Umfange des Geschäftes auch nur einigermassen angepasste Buchhaltung mehr gehabt habe. Er habe nur das Stunden- und Lohnbuch und ein Kassabuch nachgeführt, ohne in letzterem jemals einen Saldo zu ziehen. Er sei weder gegenüber Steffen, der bis Ende 1941 Buch geführt habe, noch gegenüber Kundert, falls dieser wirklich darauf habe beharren wollen, dass die Bücher durch Steffen weitergeführk würden, mit der nötigen Energie vorgegangen. Es genüge nicht, dass er Kundert bloss einige Male mündlich mitgeteilt habe, die Buchhaltung sei nicht mebr in Ordnung, ohne Kkategorisch Entschlüsse über die Abänderung der im Vertrage zwischen ihm und Kundert enthaltenen Bestimmung, wonach die Buchführung Steffen obliege, zu verlangen. Das habe zur Folge gehabt, dass der Vermögensstand bei der Konkurseröffnung nicht buchmässig habe festgestellt werden können.

Meier focht diese Verurteilung mit der Ni ichtigkeitsbeaschwerde an.

Erwägungen

Ein Schuldner, über den der Konkurs eröffnet worden ist, wird nach Art. 166 StGB bestraft, wenn er die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungemässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt hat, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist.

Objektiv ist der Tatbestand dieses Vergehens erfüllt. Nicht darauf kommt es an, ob der Beschwerdeführer die Bücher s0 geführt hat, wie er es Kundert vertraglich versprochen hatte, sondern darauf, ob er seine gesetzliche Pflicht zur ordnungsmässigen Fithrung von Geschäftsbüchern verletzt hat. Dass er gesetzlich verpflichtet war, ordnungsmässig Buch zu führen, ergibt sich aus Art. 957 OR. Dieser Pflicht kam er ab 1. Januar 1942 nicht mehr nach, da die beiden Bücher, welche von da an seine einzigen Geschäftsbücher waren (Stunden- und Lohnbuch, Kassabuch), nicht erlaubten, « die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen » (Art. 957 OR).

Dagegen fehlen die subjektiven Voraussetzungen des Art. 166. Diese Bestimmung bedroht nur die vorsätzliche Tat mit Strafe (Art. 18 Abs. 1 StGB). Zum Vorsatz gehören aber nicht nur das Wissen und der Wille, die gesetzlich vorgeschriebenen Bücher nicht oder mangelhaft zu führen, gondern der Täter muss auch wissen und wollen, dass wegen seines Verhaltens sgein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ergehen werden kann. Wer, wenn auch bewusst und gewollt, der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt, ohne den Vorsatz zu haben, dadurch seinen Vermögensstand zu verschleiern, macht sich bloss der Übertretung des Art. 325 StGB schuldig. Wohl unterscheidet sich diese Bestimmung von Árt. 166 StGB auch dadurch, dass sie im Gegensatz zu der letzteren nicht die Eröffnung des Konkurses. (in der Betreibung auf Pfändung die Ausstellung eines Verlustscheins) voraussetzt. Allein nicht die Eröffnung des Konkurses (bezw. die Ausstellung eines Verlustscheins), die nach Art. 166 nicht Merkmal der Tat, sondern bloss Strafbarkeitsbedingung ist, kann den Gesetzgeber veranlasst haben, für das Vergehen des Art. 166 eine s0 bedeutend schwerere Strafe anzudroben als für die Übertretung des Art. 325 ; der Grund für die schwere Strafdrohung liegt darin, dass der Täter, der sich gegen Art. ‘166 vergeht, 20 Strasgesetzbuch. N° 8, bewusst und gewollt seinen Vermögensstand verschleiert. Das ist trotz des missverständlichen Wortlautes des Gesetzes (« 80 dass sein Verimögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist ») objektives und sgubjektives Tatbestandsmerkmal, nicht blosse Strafbarkeitsbedingung. Der Beschwerdeführer hat es sgubjektiv nicht erfüllt. Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass es ihm darum zu tun gewesen sei, sgeinen Vermögenesstand nicht oder nicht vollständig ersehen zu lassen. Aus der Tatsache allein, dass er sich gseiner Unterlassung bewussb war, kann auf diesen Willen nicht geschlossen werden. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils lassen schliessen, dass es dem Beschwerdeführer lediglich an der nötigen Energie gefehlt hat, sich gegenüber Kundert durchzusetzen, damit, nachdem Steffen die Bücher nicht mehr führte, ein anderer Sachkundiger mit dieser Aufgabe betraut werde.

Das Obergericht hat den Beschwerdeführer daher vom Vergehen des Art. 166 freizusprechen. o Die Bestrafung nach Art. 325 StGB ist nicht mehr zulässig, da die Verfolgung dieser Übertretung mit Ablauf eines Jahres oit der Tat absolut verjährt ist (Ark, 109, 72 Ziff. 2 Abs. 2 GB).

8. Auszu anus dem Urteil des Kassationshoîes vom 29. März 1946 i. S5. Buehmann gegen Stirnimann.

1. Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 StGB (Erw. 1).

2. Art. 177 Abs. 3 StGB ist auch anwendbar, wenn die vorgoltene oder die vergeltungesweise verübte Handlung in Tätlichkeiten im Sinne des Art, 126 StGB besteht (Erw. 2).

3. Voies de fait au sens de l’art. 126 CP sconsid. 1).

2. L'art. 177 al. $ CP est aussi applicable lorsque l’acte que venge le délinquant ou l’acte par lequel il se venge consiste dans des voies de fait au sens de l’art. 126 CP (consìd. 2).

1. Vie di fatto a’ gens!i dell’art. 126 CP (consid. 1).

2. L'art. 177 cp. 3 CP è applicabile anche quando l’atto che Vendica 1l delinquente 0 l’atto col quale egli si vendica consiste in vie di fatto a’ sensí dell’art. 126 CP (consid. 2).

Aus den Erwägungen :

1. , — Der Sehlag der Frau Stirnimann hat beim Beschwerdeführer eine Schürfwunde an der rechten Nasenseite und eine Quetschung und Verfärbung der rechten Gesichtshälfte verursacht. Das sind Auswirkungen ‘s0 geringfügiger Art, wie ein nicht besonders heftiger Schlag 8e gewöhnlich zur Folge hat, sonst hätte der Arzt, von dem der Beschwerdeführer das Zeugnis eigens deshalb verlangt hat, um es gegen Frau Stirnimann zu verwenden, weitergehende Feststellungen getroffen. Die Vorinstanz bat daher den Schlag mit Recht nicht als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Zif. 1 StGB, auch nicht als leichte, sondern als blosse Tätlichkeit gewertet.

2. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Boschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist.

Diese Bestimmung trifft auch zu, wenn die erste Beschimpfung, wie diès nach Art. 177 Abs. 1 möglich ist, in der Verübung einer Tätlichkeit, z. B. in der. Versetzung eines Backenstreichs, besteht. Vom Wortlaut des Art. 177 Abs. 3 werden dagegen nicht erfasst die Fälle, in denen die erste Tätlichkeit nicht als Angriff auf die Ehre, sondern als Angriff auf den Körper mit Strafe bedroht ist, also dem Art: 126. untersteht. Allein die Tätlichkeiten gegenüber einem Erwachsenen richten sich selten bloss gegen den Körper ; in den meisten Fällen enthalten sie auch einen Angriff auf die Ehre. Wer eine Tätlichkeit unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert, tut es in der Regel, weil er sich in seiner Ehre gekränkt füblt, ohne darnach zu fragen, ob auch ein Angriff auf seinen Körper im Sinne des Art. 126 vorliegt. Es rechtfertigt sich daher, diese Unterscheidung auch durch den Riehter nicht machen zu lassen, Art. 177 Abs. 3 also nicht nur anzuweridêh, wenn die erste Tätlichkeit eine reine Beschimpfung ist; ¿@ndern auch dann, wenn sie daneben oder ausschliess-

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 18, Art. 126, Art. 166, Art. 177 e Art. 325 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 957 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.

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