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8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes

vom 29. März 1946 i.S. Buchmann gegen Stirnimann

Regeste

1. Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 StGB (Erw. 1).

2. Art. 177 Abs. 3 StGB ist auch anwendbar, wenn die vergoltene oder die vergeltungsweise verübte Handlung in Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 StGB besteht (Erw. 2).

Erwägungen

1. Der Schlag der Frau Stirnimann hat beim Beschwerdeführer eine Schürfwunde an der rechten Nasenseite und eine Quetschung und Verfärbung der rechten Gesichtshälfte verursacht. Das sind Auswirkungen so geringfügiger Art, wie ein nicht besonders heftiger Schlag sie gewöhnlich zur Folge hat, sonst hätte der Arzt, von dem der Beschwerdeführer das Zeugnis eigens deshalb verlangt hat, um es gegen Frau Stirnimann zu verwenden, weitergehende Feststellungen getroffen. Die Vorinstanz hat daher den Schlag mit Recht nicht als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, auch nicht als leichte, sondem als blosse Tätlichkeit gewertet.

2. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist.

Diese Bestimmung trifft auch zu, wenn die erste Beschimpfung, wie dies nach Art. 177 Abs. 1 möglich ist, in der Verübung einer Tätlichkeit, z.B. in der Versetzung eines Backenstreichs, besteht. Vom Wortlaut des Art. 177 Abs. 3 werden dagegen nicht erfasst die Fälle, in denen die erste Tätlichkeit nicht als Angriff auf die Ehre, sondern als Angriff auf den Körper mit Strafe bedroht ist, also dem Art. 126 untersteht. Allein die Tätlichkeiten gegenüber einem Erwachsenen richten sich selten bloss gegen den Körper; in den meisten Fällen enthalten sie auch einen Angriff auf die Ehre. Wer eine Tätlichkeit unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert, tut es in der Regel, weil er sich in seiner Ehre gekränkt fühlt, ohne darnach zu fragen, ob auch ein Angriff auf seinen Körper im Sinne des Art. 126 vorliegt. Es rechtfertigt sich daher, diese Unterscheidung auch durch den Richter nicht machen zu lassen, Art. 177 Abs. 3 also nicht nur anzuwenden, wenn die erste Tätlichkeit eine reine Beschimpfung ist, sondern auch dann, wenn sie daneben oder ausschliesslich einen Angriff auf den Körper enthält. Art. 177 Abs. 3 soll dem Richter die Möglichkeit geben, von Strafe abzusehen, wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Dieser Sinn des Gesetzes erlaubt es, von der Bestrafung auch Umgang zu nehmen, wenn die erste Tätlichkeit unter Art. 126 fällt. Das öffentliche Interesse steht dem in der Regel nicht im Wege, sind doch Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 gleich wie Beschimpfungen bloss auf Antrag zu verfolgen und im Unterschied zu letzteren sogar bloss mit Übertretungsstrafe bedroht. Zudem stellt Art. 177 Abs. 3 selber die Tätlichkeiten in gewisser Beziehung der Beschimpfung gleich, nämlich dann, wenn sie als Vergeltungstat verübt werden. Dass das Gesetz damit nur die Tätlichkeiten im Sinne des Art. 177 Abs. 1 meine, erlaubt weder der Wortlaut noch der Werdegang des Gesetzes anzunehmen. Würde bloss die beschimpfende Tätlichkeit als Vergeltungstat anerkannt, so brauchte sie neben der Beschimpfung nicht besonders genannt zu werden.

Die Bestimmung über Retorsion wurde in der zweiten Expertenkommision vorgeschlagen, und zwar zuerst mit einem Wortlaut, der die Vergeltungstat als "Beschimpfung oder Körperverletzung ("une injure ou une lésion corporelle") umschrieb (Protokoll 3 S. 30). Ohne ersichtliche Begründung wurde dann beantragt und beschlossen, "Körperverletzung" durch "Tätlichkeiten" (voies de fait) zu ersetzen (Protokoll 3 88 f.). Das Wort "Tätlichkeiten" aber wurde damals mit dem Sinne eines Angriffs auf den Körper, nicht eines Angriffs auf die Ehre, gebraucht, kam es doch bloss im Randtitel und im Texte des Art. 244 vor, der unter den Vorschriften über die Übertretungen gegen Leib und Leben stand (jetzt Art. 126), während Art. 108 Ziff. 1, der den Tatbestand der Beschimpfung umschrieb und dem heutigen Art. 177 Abs. 1 entsprach, es noch nicht verwendete, sondern von Angriffen auf die Ehre "durch Wort oder Tat" (par la parole ou par le geste) sprach. Darf aber Art. 177 Abs. 3 StGB angewendet werden, wenn Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 StGB als vergeltende Tat verübt werden, so darf es auch geschehen, wenn sie die Rolle der vergoltenen Tat gespielt haben, denn es ist nicht einzusehen, weshalb jemand sollte bestraft werden müssen, wenn er durch Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 Tätlichkeiten gleicher Art, nicht aber, wenn er damit eine Beschimpfung (inbegriffen beschimpfende Tätlichkeiten) vergilt.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Tätlichkeiten der Parteien bloss beschimpfender Natur waren oder Angriffe auf den Körper mitenthielten.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 123, Art. 126 e Art. 177 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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