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A9 Strafgesotzbuoh. N° 10.

lassen. Âlle drei Beschwerdegegner haben die Gefährdung fahrlässig herbeigeführt.

5. — Sind mithin die objektiven und subjektiven Vorausgetzungen zur Anwendung des Art. 238 Abs. 2 StGB erfüllt, 80 kann dahingestellt bleiben, ob jene des Árt. 239 Ziff. 2 SGB gegeben wären. Nach letzterer Bestimmung ist mit Gefängnis oder Busse zu bestrafen, wer fahrlässig den Eisenbahnbetrieb hindert, stört oder gefährdet. Im Gegensatz zu Art. 238 verlangt sie nicht, dass die Tat Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum gefährde. Dieses besondere Tatbestandsmerkma] macht Art, 238 im Verhältnis zu Art. 239 zur Sondervorschrift, was denn auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass erstere Bestimmung für die vorsätzliche Begehung schwerere Strafe androht als Árt. 239.

Das angefochtene Urteil ist aufzubeben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 238 Abs. 2 bestrafe.

10. Äuszug aus dem Urteil des Kassationshoîes vom 1. Februar 1946 i. S. Buser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons BaselStadt, Die Fälschung von Rationiorangeausweisen (Lieferantencoupons) ist nach Art. 251 Ziff. 2 StGB, nicht nach Art. 245 ader Art. 248, zu bestrafen, La contrefaçon de titres de rationnement (coupons de fournisseurs) - tombe sous le coup de l’art. 251 ch. 2 CP, non sous le coup de Vart. 245 ou de Vart. 246.

La falsificazione di documenti di razionamento (tag liandi Per fornitori) è punita dall’art. 251, cifra 2 CP, e non dall’art. 245 0 dall'art, 246 OP.

Buser, Geschüfteführer eines Lebensmittelgeschäftes, gab einer Fälscherbande einen Lieferantencoupon für 100 kg Zucker, damit sie ibn als Vorlage für die Herstellung falscher Coupons verwende, und nahm hernach einen der tons Basel-Stadt würdigte die Tat als Fälschung öfentlicher Urkunden. Buser führte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, statt des Árt. 251 Ziff. 2 StGB gei Art. 245 SOB anzuwenden.

Aus den Erwägungen -- Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, dass die Välschung der Rationierungsausweise nach Árt.246 StGB hätte bestrafb werden sollen. Nach dieser Bestimmung ist strafbar, wer amtliche Zeichen fälscht, welche die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, z. B. Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauér, Marken der Zollverwaltung. Rationierungsausweise Sind nicht solche Zeichen.

Unter Art. 245 StGB sodann würde die Tat fallen, wenn Rationierungsausweise « amtliche Wertzeichen » wären. Die Bestimmung nennt als Beispiel die Postmarken und die Stempel- oder Gebührenmarken. Daraus ergibt sich, dass gie nur für Zeichen gilt, welche eines ähnlichen Schutzes bedürfen wie Gelid und Banknoten, weil sie in beschränktem Umfange als Zahlungsmittel verwendet werden odér zur Bescheinigung einer Zahlung dienen (vgl. ZÜRCHER, Erläuterungen zum Vorentwurf 1908, 318 f.). Art. 245 folgt denn auch unmittelbar den Bestimmungen über die Geldfälschung und ist mit ihnen unter ein und demselben Titel zusammengefasst. Rationierungsausweise dienen weder als Zahlungesmittel noch zur Bescheinigung einer Zahlung und lauten denn auch nicht wie Post-, Stempel-, Gebührenmarken und ähnliche Wertzeichen auf einen Geldbetrag. Sie verleihen ihrem Inhaber das Recht zum Bezug einer Ware. Durch die Fälschung von Raktionierungsausweisen werden nicht wie durch die Fälschung amtlicher Wertzeichen finanzielle Interessen verletzt, sondern die planmässige Verteilung der verfügbaren Ware wird gestört. An diesem grundsätzlichen Unterschiede ändert der Umstand nichts, dass Rationierungsgusweise gleich wie amt- 32 Strafgesetzbuch,. N° 11.

liche Wertzeichen, Geld und andere Sachen Gegenstand eines sogenannten Vermögensdeliktes (Diebstahl, Veruntreuung usw.) sein können (vgl. BGE 70 IV 66). Auch darauf kommt nichts an, dass sie den amtlichen Wertzeichen insofern ähnlich sind, als sie wie diese in grossen Mengen ausgegeben werden und grundsätzlich übertragen werden können. Diese Ähnlichkeit hätte dem Gesetzgeber Anlass geben Können, gie einer ähnlichen Sonderbestimmung zu unterstellen wie die amtlichen Wertzeichen, erlaubt aber nicht, Art. 245 auf sie anzuwenden. Trifft somit diese Vorschrift nicht zu, s0: ist mit Recht Art. 251 Ziff. 2 angewendet worden. Rationierungsausweise sgind Schriften oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung (das Recht zum Bezug von Ware) zu beweisen, sgind also Urkunden im Sinne des Gesetzes (Art. 110 Zif. 5 Abs. 1). Und zwar sind es öffentliche Urkunden, denn die Behörde, welche sie ausgstellt, handelt nicht als Verwaltung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines ‘Monopolbetriebes des Staates oder einer andern .öffentlichrechtlichen Körperschaft oder: Ánstalt in einem zivilrechtlichen Geschäft, sondern erfüllt eine rein öffentlichrechtliche Aufgabe (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2).

11. Urtell des Kassationshofes vom 22. März 1946 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Brugger.

Art. 306 StGB ; falsche Beweisgaussage der Partei.

Das Prozessgesetz bestimmt, welche Formvorschriften bei der Abhörung der Partei zu beachten sind, damit eine gültige Beweisaussage vorliegt.

Art. 306 OP ; fausse déclaration d’une partie en justice.

La loi de procédure fixe les formalités qu’il y a lieu d’observer dans l'interrogatoire de la partie pour que sa déclaration puisse être considérés comme un moyen de preuve valable.

Art. 306 CP ; dichiarazione falsa d'una parte in giudizio.

La legge di procedura atabilisce le formalità che debbono essere osservate nell’interrogatorio della parte affinchè la sua dichiarazione possa essere considerata come un valido mezzo di Prova. - Strafgesetzbuch. N® 11, 33 4A. — Im Vaterschaftsprozess der Paula Joho gegen Gottlieb Brugger bestritt der Beklagte den von der Klägerin behaupteten: Geschlechtsverkebr. Das Bezirksgericht Brugg verfügte die Parteibefragung, ermahnte die Parteien zur Wahrheit und. wies sie auf die Strafbarkeit falscher Aussagen hin. Der Beklagte verneinte auf Befragung : a) dass er mit der Klägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe, insbesondere bei den von ibr behaupteten Gelegenheiten, b) dass er am 27. Februar 1943 mit ihr in der « Blechhütte » gewesen und dass es damals zu « Schmusereien » gekommen sei und dass es vor oder nach diesem Tage zu Begegnungen und « Schmusereien » zwischen beiden gekommen sei. Über die erste Frage ordnet das Bezirksgericht nach nochmaliger Ermahnung des Beklagten zur Wahrheit mit Hinweis auf die Folgen- falscher Aussàge die formelle Parteibefragung an, bei welcher der Beklagte die bestimmt formulierte Frage neuerdings verneinte. In einer spätern Verhandlung des Bezirksgerichts blieb der Beklagte bei erneuter Parteibefragung bei seinen Aussagen.

Sachverhalt

B. — Das Bezirksgericht verfügte angesichts der sich widersprechenden Parteiaussagen die Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung einer Strafuntersuchung. Nach Durchführung derselben- überwies die Staateanwaltschaft Brugger dem Bezirksgericht wegen falscher Parteiaussage gemäss Art. 306 StGB. Das Bezirksgericht hielt den Beweis des Geschlechtsverkehrs Zzwischen den Parteien des Vaterschaftsprozesses, mithin der falschen Aussage im Hauptpunkte a) nicht als erbracht, erklärte den Angeklagten aber der falschen Aussage in einzelnen der. Nebenpunkte b) schuldig und verurteilte ihn zu 81 Tagen Gefängnis, getilgt durch die Untersuchungshaft.

Das Obergericht wies die Beschwerde der Staatsariwaltschaft gegen dieses Urteil ab, hiess dagegen die Beschwerde des Angeklagten gut und sprach diesen von der Ánschuldigung der falschen Beweisaussage gänzlich ‘frei.

Es geht davon aus, dass von Bundesrechts wegen 3 AS 71 IV — 1946

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 238, Art. 245, Art. 251 e Art. 306 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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