Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

72 IV 55

18, Urteil des Kassationshofes vom 5. Juli 1946 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen Graf.

Art. 139 StGB. Fälle, in denen der Räuber das Opfer mit dem Tode bedroht hat, die Drohung aber nicht ausführbar war, sind als einfacher Raub (Art. 139 Ziff. 1) zu ahnden.

Art. 139 CP. Lorsque l’auteur du brigandage a menacé sa victime de mort, mais n’était pas en mesure de mettre 8a menace À exécution, il doit être puni pour brigandage simple (art. 139 ch. 1).

Art. 139 CP. Be il colpevole d’una rapina ha minacciato di morte Ia sua vittima, ma non era in grado di porre in atto la sua minaccia, dev’essere punito per rapina semplice (art. 139, cifra 1). _ :

&8 Strafgesetzbuch. N° 18.

4. — Der neunzehnjährige und ‘vermindert zurechnungsfähige Graf stellte sich am Nachmittag des 16. April 1945 in der Absicht, jemanden zu berauben, mit einem nicht gebrauchsfähigen und ungeladenen Revolver und ohne Munition zu haben an einem Fussweg auf Als der siebzigjährige Spaziergänger Weber daherkam, trat ihm Graf überraschend in den Weg, richtete den Revolver auf ihn und befahl ihm : «Stille stehen und auspacken ! » Weber erhob seinen Stock und machte Miene, dreinzugchlagen. Dadurch konnte er sich Graf vom Leibe halten. und sich entfernen.

Sachverhalt

B. — Am 3. Juli 1945 verurteilte das Obergericht -des Kantons Basel-Landschaft Graf wegen versuchten Raubes im Sinne des Art. 139 Zif. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten. Es legte das Gesetz dahin aus, dass Ziffer 1 des Art. 139 dann anzuwenden sei, wenn der Täter die Drohung mit dem ‘Tode micht ernst. meint, aber der Bedrohte síe als ernst gemeint emphúndet, Ziffer 2 dagegen, wenn der Täter die Drohung mit dem Tode wahr zu machen beabsichtigt, was nur der Fall sein könne, wenn die zur Drohung benutzten Mittel sich eignen, den angedrohten Erfolg herbeizuführen.

C. — Der Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB an das Obergericht zurückzuweisen.

D. — Graf beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

1. Nach Art. 139 Zif. 1 StGB ist des einfachen Raubes unter anderem schuldig und mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten zu bestrafen, wer in der Absiclt;, einen Diebstahl zu begehen, eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht. Art. 139 Ziff. 2 dagegen will den Räuber unter anderem dann mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft wissen, wenn er jemanden mit dem Tode bedroht. Wer jemanden mit einer Gefahr für das Leben (d’un danger pour la vie) und wer ihn mit dem Tode (de mort) bedroht, tut jedoch dasselbe. Seine Tat weist somit nach dem Wortlaut des Gesetzes s0wohl die Merkmale des einfachen als auch die des ausgezeichneten Raubes auf Dieser Widerspruch erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte. Während nach dem Vorentwurf von 1894, Art. 73, der einfache Raub erforderte, dass der Täter das Opfer « schwer bedrohte », und nach dem Vorentwurf von 1908, Art. 84, dass er es « gefährlich bedrohte », beschloss die zweite Expertenkommission zunächst, zu sagen : « Wer .... mit einer gegenwärtigen Ppersönlichen Gefahr bedroht » (Protokoll 2 308 und 540). Die Redaktionskommission setzte in der Vorlage vom März 1913 statt dessen « WEr eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr bedroht » (Protokoll 3 14). Gegen diese Fassung wurde in der zweiten Lesung der Expertenkommission Einsgpruch erhoben mit der Begründung, durch Weglassung des Wortes « persönlich » vor: « Gefahr ». werde der Begriff des Raubes ausserordentlich erweitert, da jetzt auch Gefahren für das Eigentum darunter fielen. Der Redner sohlug vor, entweder wieder « persönlich » einzustellen oder zu sagen « Gefahr für Leib und Leben ». Man entschied sich für die letztere Wendung, weil die Bedrohung eines dem Opfer nahe stehenden Dritten von der Bestimmung sonst nicht erfasst worden wäre (Protokoll 3 58). Man übersah, dass man damit eine Fassung wählte, die sich mit der Umschreibung des ausgezeichneten Raubes nicht reimte, érblickten doch die Vorentwürfe schon von Anfang an in der Drohung « mit dem Tode » einen Grund zur schärferen Bestrafung.

2. Die Vorinstänz versucht, der Ziffer 1 und 2 des Art. 139 dadurch einen vernünftigen Sinn zu geben, dass die Drohung mit dem Tode den Raub nur dann qualifizieïèn gs0ll, wenn der Täter sie wahr zu machen beabgichtigt: Allein dieser Löegung steht entgegen, dass die 58 Strafgesetzbuch. N° 18.

Zweite Expertenkommission einen Antrag, die Drohung mit dem Tode als qualifizierendes Merkmal zu streichen, weil es Fälle gebe, wo sie nicht prnst gemeint sei, ablehnte, wie sie auch den Antrag, nur die « ernsthafte » Drohung mit dem Tode als Erschwerungsgrund anzuerkennen, verwarf (Protokoll 2 302, 307). Auch in allen anderen Füllen, in denen das Strafgesetzbuch eine Drohung strafbar erklärt (z.B. Art. 156, 180, 181), wird nicht verlangt, dass der Täter die Absicht hatte, sie wahr zu machen. Sie macht strafbar wegen der Wirkung, die sie auf das Opfer hat. Zudem könnte der Täter sich der verdienten Strafe für ausgezeichneten Raub leicht dadurch entziehen, dass er die Absicht, den mit dem Tode Bedrohten wirklich umzubringen, bestritte. In Fällen, in denen er es objektiv in der Hand hatte, dies Drohung zu verwirklichen, wo also das Leben des Bedrohten einzig von der Gnade des Räubers abhing, wäre das stossend. Wenn hingegen die Drohung nicht ausführbar war, weil der Täter die Mittel dazu nicht hatte, isb umgekehrt die Schuld verhältnismässig s0 gering, dass sich das hohe Mindestmass von fünf Jahren Zuchthaus nicht rechtfertigt. Der Täter, der dem Opfer bloss durch Täuschung, Überraschung und dergleichen Todesangst einjagt, obschon er- zum vornherein nicht in der Lage ist, es zu töten, ist auch nicht s0 gefährlich wie einer, der es in der Hand hat, die Drohung zu verwirklichen. Dass aber Art. 139 Zif. 2 als eine nur gegen besonders gefährliche Täter gerichtete Bestimmung aufgefasst wurde, ergibt sich daraus, dass sie, nachdem sie in Abs. 2 und 83 Beispiele aufgezählt hat, in Abs. 4 allgemein ausgezeichneten Raub annimmt, wenn er « auf andere Weise die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart ». Fälle, in denen der Räuber das Opfer zwar mit dem Tode bedroht hat, die Drohung aber nicht ausführbar war, gind daher nur als einfacher Raub zu ahnden.

3. Der Beschwerdegegner war zum vornherein nicht in der Lage, seine Drohung zu verwirklichen, da seine Schusswaffe nicht gebrauchsfähig und nicht geladen war und er übrigens auch keine Munition bei sich hatte. Sein Raubversuch ist daher mit Recht nach Art. 139 Ziff. 1 bestraf{ worden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kanoationohoi : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 139 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

Citato in