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19. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1946 i. S. Schmid gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.

Ll. Art. 143 SiGB, Sachentziehung. Dieses Vergehen kann auch an Sachen begangen werden, die der Täter schon in Gewahrsam hat. Es besteht in diesem Fall darin, dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt. Ausgenommen sind die. Fälle, die unter Art. 145 StGB (Sachbeschädigung) fallen.

2. Art. 13 Abs. 1 StGB. Wann ist der Richter verpflichtet, den Geisteszustand des Beschuldigten untersuchen zu lassen ?

1. Art. 143 CP, Soustraciion sans dessein d’enrichissement. Ce délit peut aussì être commis à l’égard de choses que l’auteur a déjà en 88 possession, Dans ‘ce cas, l'infraction consiste en ce que le PO88 088 OUT dispose de la chose comme ferait un propriétaire, t réservés les cas qui appellent l’application de art. 145 CP (dommages à la propriété).

2. Art. 13 al. 1 CP. Quand le juge est-il tenu doe faire examiner l’état mental de l’inculpé ?

1, Art. 143 CP, Sottrazione senza fine di Iuecro, Questo reato può essere commesso anche per cose che s0no già in possess0 delP’autore. In questo caso 1] reato consiste nel fatto che il possessore dispone della cosa come se fosse il proprietario. Sono riservati i casí cui torna applicabile l’art. 145 CP (danneggiamento).

2. Ari. 13 cp. 1 CP. Quando il giudice è tenuto a far esaminare lo stato mentale dell’imputato ?

4A. — Dr. Schmid arbeitete im Bureau des Dr. Heller. Von Ende Juni 1944 an erschien er nicht mehr zur Arbeit und weigerte sich, vier anvertraute Sechlüssel zu den Wohn- und Bureauräumen und zur Geldkassette seines Arbeitgebers herauszugeben, ehe ihm dieser ein Dienstzeugnis ausgestellt und einen streitigen Lohnbetrag ausbezahlt haben werde. Dr. Heller stellte deswegen gegen Dr. Schmid Strafantrag wegen Sachentziehung.

Im Verlaufe des Verfahrens forderte der Amtastatt- 60 Strafgesetzbuch. N° 19.

halter von Luzern-Stadt den Beschuldigten unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 StGB auf, bis zur Erledigung der Strafsache jeden Wohnsitzwechsel innert zwei Tagen dem Amtsstatthalter mitzuteilen. Dr. Schmid gehorchte dieser Verfügung nicht.

Sachverhalt

B. — Am 11. April 1946 ieilte die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich dem Amtsgericht Luzern-Stadt mit, dasgs Dr. Schmid auf Grund von Art. 369 ZGB entmündigt worden sei und dass das bezügliche Gutachten zur Verfügung gehalten werde. Ohne dieses Gutachten beizuziehen oder den Geisteszustand des Angeklagten untersuchen zu lassen, erklärte das Amtsgericht Dr. Schmid am 2. Mai 1946 der Sachentziehung (Art. 143 StGB) und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafs Von drei Tagen und zu dreissig Franken Busse.

C. — Der. Vormund des ‘Verurteilten hat gegen dieses Urteil die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Strafsache zur neuen Urteilsfällung und zur Freisprechung des Angeklagten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das Amtsgericht habe Art. 10, eventuell Art. 11 und 13 StGB verletzt. Dr. Schmid leide: an paranoider Form der Schizophrenie und habe die ihm vorgeworfenen Handlungen in völliger Unzurechnungsfähigkeit begangen. Das Amtsgericht hätte gich über den Grund der Bevormundung unterrichten und über den Geisteszustand des Angeklagten Erhebungen treffen sollen.

D. — Der Amtestatthalter von Lazern-Stadt stellt keinen Antrag.

Erwägungen

1. Der französische Text des Art. 143 StGB bezeichnet die Handlung dessen, der sioh der Sachentziehung schuldig macht, mit dem Zeitwort « soustraire », also gleich wie Árt. 137 die Tat des Diebes. Daraus darf jedoch nicht Strafgesetzbuoh. N° 19. G1 geschlossen werden, dass der Tatbestand der ersteren Bestimmung gleich wie der der letzteren nur durch Wegnahme einer Sache verwirklicht werden kann, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch hat « soustraire » neben dem Sinn des Wegnehmens - auch den der unrechtmässigen Verfügung wie ein Eigentümer über eine fremde Sache, die gich schon im Gewahrsam des Täters befindet. Deutlicher sgind der deutsche und der italienische Text, die in Art. 137 von « wegnehmen » bezw. « iImpossesgarsi », in Art. 143 allgemeiner von « entziehen » bezw. « sottrarre » sprechen. Dieser Unterschied in- der Bezeichnung ist berechtigt. Hätte die Sachentziehung als eine ohne Bereicherungsabsicht erfolgende Wegnahme einer fremden Sache, also bloss als Gegenstück zum Diebstahl, nicht auch zur Veruntreuung (Arf. 140) und zur Unterschlagung (Art. 141), aufgefasst werden wollen, so enthielte das Strafgesetzbuch eine Lücke. Nach den meisten kantonalen Rechten erforderte der Tatbestand der Veruntreuung (Unterschlagung) nicht Bereicherungsabsicht des Täters. Strafbar war jeder, der unrechtmässig wie ein Eigentümer über eine in seinem- Gewahrsam stehende fremde Sache verfügte, also z.B. auch, wer sie beiseite schaffte, ohne sich oder einen andern damit bereichern zu wollen (z. B. Luzern § 214 KStG, Zürich § 177, Waadt Art. 198). Eine derart durchgreifende Änderung, dass solche Fälle nun nicht mehr strafbar sein sollten, kann man beim Erlass des Strafgesetzbuches nicht beabsichtigt haben. Indem man die Absicht unrechtmässiger Bereicherung zum Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung und des Diebstahls erhob, wollte man der Tat dessen, dem die Bereicherungsabsicht fehlt, lediglich die entehrende Bezeichnung als Veruntreuung bezw. Diebstahl nehmen und sie zum blossen Antragsdelikt machen, das zudem milder zu bestrafen ist. Dagegen. lag es dem Gesetzgeber fern, den, der ohne Bereicherungsabsicht über eine ihm anvertraute oder durch Naturgewalt, Irrtum, Zufall oder sonstwie ohné geinen Willen zugekommene fremde Sache wie ein Eigen- 82 Strafgesetzbuch. N° 19, tümer verfügt, straflos zu lassen. Besteht die Verfügung

darin, dass der Täter die Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, ‘go ist er nach Art. 145 strafbar. Schafft er sie dagegen bloss beiseite, indem er z. B. einen anvertrauten Edelstein in den tiefen See wirft, s0 gilt Arù. 143.

Nicht strafbar ist dagegen, wer eine fremde Sache, die ihm anvertraut oder gegen seinen Willen zugekommen, ist, lediglich unrechtmässig gebraucht oder lediglich seine Rückgabepflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Wie Art. 140 und Art. 141 mit Strafe bloss bedrohen, wer sich - die Sache aneignet, sich also unrechtmässig die Stellung eines Eigentümers verschaffen will, richtet sich auch Art. 143 nur gegen den, der unrechtmässig eine Verfügung trifft, die gar nicht anders denn als Verfügung eines Eigentümers denkbar ist. Der Täter muss sich 80 benehmen wollen, als ob er Eigentümer der in seinem Gewahrsam befindlichen Sache wäre ; nur dann entzieht er sie dem wirklichen Eigentümer, nicht dagegen, wenn er, obne das Eigentum des andern antasten zu wollen, sich bloss Rechte eines obligatorisch oder besohränkt dinglich Berechtigten anmasst.

2. Indem Dr. Schmid nach der Auflösung des Árbeitsverhältnisses sich weigerte, dem Arbeitgeber die anvertrauten Schlüssel zurückzugeben, ehe ihm ein Dienstzeugnis ausgestellt und ein streitiger Lohnbetrag bezahlt werde, verletzte er lediglich seine Rückgabepflicht, ohne wie ein Eigentümer über die Schlüssel zu verfügen. Er ist daher von der Anklage der Sachentziehung freizusprechen, welches auch sein Geisteszustand gewesen sein mag, in dem er die Tat beging.

3. Wenn der Richter an der' Zurechnungsfühigkeit des Beschuldigten zweifelt, muss er dessen Geisteszustand durch einen oder mehrere Sachverständige untersuchen lassen (Árt. 13 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat diese . Vorschrift dahin ausgelegt, dass der Richter die Zweifel nicht unterdrücken darf, wenn Umstände vorliegen, die sie normalerweise aufdrängen (BGE 69 IV 53). Ein solcher Umstand lag im vorliegenden Fall in der Mitteilung der Amtsvormundsohaft Zürich vom 11. April 1946, dass Dr. Schmid auf Grund von Art. 369 ZGB (Geisteskrankheit oder Geistesschwäche) bevormundet sei. Da das Amtsgericht darüber hinweggegangen isb, muss auch die Verurteilung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung aufgehoben werden. Die Vorinstanz hat das Versgäumte nachzuholen und neu zu urteilen, und zwar auch über die allfällige Anwendung der Art. 14 oder 15 StGB. Ob es eigene Sachverständige ernennen oder die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund des vom-Beschwerdeführer eingelegten Gutachtens von Ärzten der Heilanstalt Burghölzli vom 23. Juni 1945 bejahen will, liegt in seinem Ermessen. Demnack erkennt der Kassationshof :

Die - Nichtigkeitebeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Amtagerichts Luzern-Stadt vom 2. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

20. Urtell des Kassationshofes vom 12. April 1946 i. S. Deeurtins gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Ari. 148 4bs. 1 StGB. Der zahlungswillige, aber zahlungsgunfähige Käufer handelt nicht ohne weiteres arglistig, wenn er auf Kredit kauft, ohne dem Verkäufer unaufgefordert sgeine Vermögenslage bekannt zu geben.

Art. 148 al. 1 CP. L'acheteur disposé à s'exécuter, mais qui est insolvable, n'agit pas nécessairement de façon astucieuses du fait qu'il achète à crédit, sans révéler de s0n propre chef au vendeur ss s1tuation de fortune.

Art. 148 cp. 1 CP. Tl compratore disposto a pagare, ma insolvente non agisce necessariamente Con astuzia, ge compera & credito Senza rivelare spontaneamente al venditore la, sua situazione patrimoniale, 4A. — Johánn Anton Decurtins, der seit vielen Jahren den Beruf eines Viehhändlers ausgeübt hatte, trat am

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 11, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 143, Art. 145, Art. 148 e Art. 292 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 369 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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