Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

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20. Urteil des Kassationshofes vom 12. April 1946 i. S, Decurtins gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Ari. 148 Abs. 1 StGB. Der zahlungswillige, aber zahlungsunfähige Käufer handelt nicht ohne weiteres arglistig, - wenn er auf Kredit kauft, ohne dem Verkäufer unaufgefordert sgeine Vermögenslage bekannt zu geben.

Ari. 148 al. 1 CP. L'acheteur disposé à s'exécuter, mais qui est insolvable, n'agit pas nécessairement de façon astucieuse du fait qu’il achète à crédit, sans révéler de s0n propre chef au vendeur 88 s1tuation de fortune.

Art. 148 ep. 1 CP. Il compratore disposto a pagare, ma insolvente non agisce necessariamente Con astuzia, 86 compera & credito Senza rivelare spontaneamente al venditore la sua situazione patrimoniale, 4. — Johann Anton Decurtins, der seit vielen Jahren den Beruf eines Viehhändlers ausgeübt hatte, trat am 64 Strafgesetzbuch, N° 20.

1. Januar 1944 das Geschäft seinem Sohne ab und war von da an nur noch Inhaber eines Nebenpatentes, das ihn micht berechtigte, den Viehhandel weiterhin auf eigene Rechnung auszuüben. Trotzdem kaufte er in der Zeit vom. 11. September bis 2. Oktober 1944 bei Metzgermeister Sonderegger zum Preise von Fr. 1426.80 sieben Kälber auf eigene Rechnung, wobei er dem Verkäufer, der ihn nicht darnach fragte, verschwieg, dass er, Decurtins, das Hauptpatent, das nur zahblungsfähigen Viehhändlern erteilt wird, nicht mehr besass, und dass gegen ihn seit März 1944 ein Verlustschein von Fr. 3458.85 bestand und er auch noch andere Schulden hatte. Während er Sonderegger im Sommer 1944 bei andern Käufen den Preis anstandslos bezahlt hatte, beabsichtigte er diesmal nicht, seiner Verpflichtung sofort nachzukommen. Er verkaufte die sieben Kälber an den Tagen, an denen er sie erworben hatte, weiter, zog den Erlös von Fr. 1600.— sofort ein und befriedigte mit diesgem Gelde andere Gläubiger. In der Betreibung gegen Decurtins kam Sonderegger am 13. April 1945 vollständig zu Verlust, worauf er anfangs Juni 1945 gegen. seinen Schuldner Strafklage wegen Betruges einreichte.

Sachverhalt

B. — Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte Decurtins am 23. Januar 1946 wegen fortgesetzten Betbruges zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten. Es führte aus, er habe beim Kaufe der Kälber ‘seine Zahlungsunfähigkeit dem Sonderegger absichtlich verschwiegen. Letzterer habe beim Schweigen Decurtins’ annehmen müssen, dieser sei selbetändiger Viehhändler und daher zahlungsfähig. Darin liege die Täuschung. Decurtins habe diesen Eindruck absichtlich erweckt und den bestehenden Irrtum absichtlich ausgenützt. Hätte Sonderegger gewusst, mit wem er es zu tun habe, s80 hätte er die Kälber nur gegen Nachnahme oder Vorausbezahlung oder überhaupt nicht geliefert. Decurtins habe den Willen zur sofortigen Bezahlung der Kälber nicht gehabt. Er habe sich unrechtmüäsasig bereichern wollen.

C. — Decurtins hat mit dem Antrag auf Freisprechung gegen das Urteil des Kantonsgerichts die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt. Er bestreitet die objektiven Merkmale des Betruges und die Absicht unrechtmäasiger Bereicherung.

D. — Die Staataanwaltschaft des Kantons Graubünden verweist auf das angefochtene Urteil und verziohtet auf weitere Bemerkungen. “

Erwägungen

1. Betrug liegt nicht jedesmal schon dann Vor, wenn sích jemand durch einen Irrtum zu einem Verhalten bestimmen lässt, das ihn am Vermögen schädigt, und ein anderer in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung den Irrtum bewusst und gewollt herbeigeführt oder ausgenützt hat. Der Täter muss arglistig handeln (Art. 148 Abs. I StGB). Arglist aber kann ihm nicht vorgeworfen werden, wenn er nicht verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären. Diéese Pflicht bestand für den Beschwerdeführer nicht. Der Käufer, der nicht über seine Vermögenslage befragt wird, ist beim Abschluss eines Kreditkaufes nicht ohne weiteres gehalten, dem Verkäufer mitzuteilen, dass gegen ihn, den Käufer, Verlustscheine bestehen oder dass er überschuldet ist, Verlustscheine und Überschuldung hindern den Küufer nicht unbedingt, den Kaufpreis zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist denn auch früheren Verpflichtungen gegenüber Sonderegger noch im Sommer 1944 nachgekommen, trotz des Verlustscheines, der im März des gleichen Jahres einem anderen Gläubiger. ausgestelli worden war. Wenn der Verkäufer Wert darauf legt, die Vermögenslage des Käufers zu kennen, 80 kann er ihn darnach fragen. Tut er das nicht, s0 handelt der Käufer nicht arglistig, wenn auéh er darüber schweigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Käufer den Willen hat, den Kaufpreis wirklich zu bezahlen. Für den Beschwerdeführer trifft dies zu, denn die Vorinstanz stellt nicht fest, dass er überhaupt 6 As 71 IV — 1946 86 Strafgesetzbuch. N° 20, nicht babe zahlen wollen, gondern bloss, dass er dies micht sofort habe tun wollen. Aus der blossen Säumnis allein darf übrigens, wie der Kassationshof schon wiederholt erklärt hat, nicht geschlossen werden, der Schuldner sei von Anfang an nicht gewillt gewesen, zu zahlen. Wäre dieser Schluss zulässig, so liefe das in Wirklichkeit auf die strafrechtliche Verfolgung wegen Nichterfüllung der zivilrechtlichen Verpflichtung hinaus. Selbst wenn der Schuldner beim Abschluss des Vertrages überschuldet is, darf nachher, wenn er in- Verzug kommt, nicht kurzerhand angenommen werden, die Absicht, zu zahlen, habe ihm von Anfang an gefehlt.

Auch nicht dadurch hat der Beschwerdeführer arglistig gehandelt, dass er auf eigene Rechnung einkaufte, ohne Sonderegger zu sagen, dass er bloss das Nebenpatent eines Viehhändlers besass. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, Sonderegger habe ein Interesse gehabt, zu wissen, ob der Beschwerdeführer das Hauptpatent oder das Nebenpatent besitze, s80 bloss deshalb, weil sie annimmt, er hätte daraus auf die Vermögenslage sgeines Vertragsgegners schliessen können. Allein der Beschwerdeführer war, wie gesagt, nicht verpflichtet, über. seine Vermögenslage Auskunft zu geben, ohne darnach gefragt worden zu sein. Folglich-kann ibm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht von sich aus erklärt hat, er besitze bloss das Nebenpatent. Damit wäre übrigens nicht gesagt gewesen, dass gegen ihn ein Verlustechein bestand und dass er noch anderë Schulden hatte, denn auch der Inhaber eines Nebenpatentes kann zablungsfähig sein. Positiv behauptet, er besitze das Hauptpatent und sei folglich zahlungsfähig, hat der Beschwerdeführer nicht.

2. Fehlt somit die Arglist, so ist der Besohwerdeführer freizusprechen. Ob zur Absicht unrechtmässiger Bereicherung genügte, dass er nicht sofort zahlen wollte, oder ob er vielmehr die Absicht hätte haben müssgen, überhaupt nie zu zahlen, kann deshalb dahingestellt bleiben.

Demnack erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz Zurüokgewiesen. Y

21. , Auszug aus dem Urtell des Kassationshoîes vom 20. Juli 1946 i, S. Obrecht gegen Staatsanwaltschaîft des Kantons Solothurn.

Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ob das missbrauchte Kind schon verdorben - war, ist für die Anwendung dieser Bestimmung unerheblich.

Art. 191 ch. 1 al. 1 CP. Il est eans importance pour l'application de cette disposition que l’enfant dont l’auteur abuse soit déjà Corrompu.

Art. 191, cifra 1, cp. 1 CP. Per l’applicazione di questo disposto è irrilevante che il fanciullo, di cui sì abusa, sia già corrotto.

Aus den Erwägungen :

Der Beschwerdeführer verneint die Anwendbarkeit des Art. 191 Abs. 1 StGB, weil der Beischlaf oder die beigohlafsähnliche Handlung mit einem bereits verdorbenen Kinde keinen Missbrauch desselben darstelle. Missbrauch setze Unverdorbenheit voraus. Diese Auslegung ist absurd. Sie igt die Verneinung für das Anwendungsgebiet des StGB des sogenannten strafrechtlichen Schutzalters. Indem der deutsche Text — im Unterschied übrigens zu den romanischen, welche einfach den Beischlaf und die beischlafsähnliche Handlung mit dem Kind unter Strafe stellen, — den Missbrauch des Kindes zum Beischlaf bestraft, drückte er gerade den Gedanken aus, der das Schutzalter motiviert, nämlich dass der Beischlaf mit einem Partner, der das Kindsalter noch nicht überschritten hat, in allen Fällen Missbrauch des Kindes ist.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 191 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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