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4. Urteil des Kassationshofes vom 22. März 1946 i. S. Alder gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Art. 137, 148 StGB. Die Strafe wegen Diebstahle gilt den Betrug, dessen gich der Dieb beim Verkauf der gestohlenen Sache durch Verschweigung ihrer Herkunft schuldig macht, nicht ab, Art. 137, 148 CP. La peine infligée pour le vol ne réprime pas lescroquerie dont le voleur se rend coupable lorsqu’il vend la chose volée en taisant sa provenance.
Ari. 137, 148 CP. La pena inflitta pel furto non reprime la truffa, di cui il ladro si rende colpevole, gasgdo vende la cosa rubata sottacendone la provenienza.
4A. — Alder stahl am 2. und am 9. August 1 1944 je ein Fahrrad. Vom einen verkaufte er die Räder samt Bereifung, vom andern bloss die Bereifung, indem er beiden Käufern gegenüber falsche Angaben machte, die ihn als Eigentümer der Kaufsache erscheinen lassen soliten. Die Käufer liessen sich täuschen. In der Meinung, sie erwürben Eigentum, leistete der eine eine Anzahlung und bezahlte der andere den Kaufpreis ganz. Im Strafverfahren gegen Alder wurden die gestohblenen Räder ynd Bereifungen bei den Käufern beschlagnahmt. :
BB. — Während das Strafgericht des Kantons BaselStadt Alder bloss wegen Diebstahls bestrafte, verurteilte ihn das Appellationsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 1945 gestützt auf Art. 137 Zif.1, Art. 148 Abs. 1 und Art. 68 Ziff. 1 StGB wegen Diebstahls und Betruges zu vier Monaten Gefängnis.
Sachverhalt
C. — Alder hat gegen das Urteil des Appellationsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, es sei aufzuheben und er sei bloss wegen Diebstahls, und zwar milder, zu bestrafen. Er macht geltend, die VerStrafgesetzbuch. N° 4. 9:
wertung des Diebsgutes sei strafiose Nachtat. Der Dieb sei strafrechtlich als Eigentümer der gestohlenen Sache zu betrachten. Würde man auf den zivilrechtlichen Begriff des Eigentums abstellen, so0 könnte der Täter gsich durch den Diebstabl nie bereichern, weil er zivilrechtlich nie Eigentümer des Diebsgutes werde. Die Bestrafung wegen Betruges sei auch deshalb ungerechtfertigt, weil nur entweder der Bestohlene oder der Käufer der gestohlenen Sache, nie beide gleichzeitig geschädigt würden, denn wenn ersterer die Sache zurückerhalte, erleide er keinen Schaden, wenn sie dagegen dem Käufer verbleibe, sei dieser nicht geschädigt. Zudem sei die Bereicherungsabsicht des Diebes bei der Wegnahme der Sache und bei deren Verkauf auf ein und dasselbe Objekt, den Wert der gestohlenen Sache, gerichtet ; auch deshalb dürfe nicht sowohl wegen Diebstahls als auch wegen Betruges bestraft werden. Die Bestrafung wegen Betruges würde auch zu ungleicher Behandlung führen ; der Dieb, der mit Hehlern zusammen arbeitet, würde nicht wegen Betruges bestraft, wohl aber der harmlosere Dieb, der das Diebsgut irgend einem Dritten verkauft.
Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer bestreiteb mit Recht nicht, dass er durch die- Wegnahme der beiden Fahrräder in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern, den Tatbestand des Diebstahls (Art. 137 Zif. 1 StGB) erfüllt hat. Er bestreitet auch nicht, die Käufer der Bestandteile arglistig über die Herkunft der Kaufsache irregeführt und sie s0 zum Abschluss des Kaufes und zur teilweisen beziehungsweise gaätiZzen Péezühlung des Kaufpreises bewogen zu haben. Den Tatbégtánd des Betruges (Art. 148 Abs. 1 StGB) sieht er niclit verwirklicht, weil er nicht die Absicht gehabt habe, sich durch den Verkauf der Bestandteile von den gestohlenen Fahrrädern unrechtmässig zu bereichern, und weil die Schädigung der Bestohlenen die Schädigung der Käufer ausschliesse.
10 Strafgesetzbueh. N° 4, Die Tatsache, dass sich der Verkäufer der gestohlenen Sache schon durch den Diebstab]l hat bereichern wollen, steht jedoch der Absicht unrechtmässiger Bereicherung beim Verkaufe nicht im Wege. Wie das Bundesgericht bereits am 3. Dezember 1943 in Sachen Wagner ausgeführt hat (BIZüR 43 8. 25, ebenso das Militärkassationsgericht in MKGE 4 Nr. 177), will sich der Dieb durch den Verkauf des Diebsgutes einer Sache entledigen, die für ihn, weil sie nicht in seinem Eigentum steht, minderen Wertes ist, und will sich dafür den vollwertigen Kaufpreis verschafen. Diese Absicht gebt auf eine andere Bereicherung als jene, die er sich durch den Diebstah] hat -verschaffen wollen. Der Diebstahl soll ihn in den Besitz der Sache setzen, damit er mit dieser umgehen könne, als ob er ihr Eigen- - tümer wäre, der Verkauf dagegen soIl ihn zum Eigentümer des Kaufpreises machen, der ihm mehr wert ist. Der Täter weiss grundsätzlich auch, dass diese Bereicherung unrechtmässig ist, weil sie auf Kosten des getäuschten Käufers geht, denn diesem kann der Dieb entgegen: seiner Verpflichtung (Art. 184 Abs. 1 OR) das Eigentum an der Sache nicht verschaffen, weil er es selber nicht hat. Eine gesetzliche Vorschrift besteht nicht, auf die der Beschwerdefübrer seine Auffassung, der Dieb sei sträfrechtlich als Eigentümer der gestohlenen Sache zu betrachten, stützen könnte. Wenn das Strafgesetz den Dieb bestraft wissen will, weil er sich durch die Wegnahme der fremden Sache die Rechte eines Eigentümers anmasst, s0 heisst das nicht, dass es ihn in strafrechtlicher Hinsicht nun auch als Eigentümer anerkenne, ihm also erlaube, mit der Sache ungestraft s0 zu verfahren, als ob er ibr Eigentümer wäre, sie also z. B. in einer Weise, die mit ihrem gewohnten Gebrauch nichts zu tun hat, ungestraftb zu beaschädigen oder zu. zerstören (vgl. BGE 71 IV 207 unten). Wenn der Dieb jemanden durch arglistige Täuschung veranlasst, eine gestohlene Sache zu kaufen, wird er übrigens für diese Tat nicht deshalb bestraft, weil er über die ihm nicht gehörende Sache verfügt, sich also s0 benimmt, als käme ihm die Stellung eines Eigentümers, die er sich schon durch den Diebstahl hat anmassen wollen, wirklich zu, sondern weil er den Käufer bewusst und gewollt hineinlegt. Mit der Fiktion, der Dieb sei durch den Diebstah] strafrechtlich Eigentümer geworden, wäre ihm nur geholfen, wenn sie ihm erlauben
würde, dem Käufer das versprochene Eigentum zu verschaffen. Das ist aber nioht der Fall. :
Damit ist auch gesagt, dass der Beschwerdeführer die Käufer bewusst und gewollt geschädigt hat. Der Schaden tritt nicht erst ein, wenn der Käufer — was im vorliegenden Falle übrigens zutrifft — die Sache dem Eigentümer zurückgeben muss, sondern schon im Augenblick, wo er den Kaufpreis oder einen Teil desselben bezahlt, denn die Sacheé ist den Preis nicht wert, da der Käufer daran nicht Eigentum erhält und somit Gefahr läuft, sie entschädigungslos hergeben zu müssen, Wird die Sache dem Bestohlenen zurückgegeben, s80 wird dadurch der Diebstahl nicht ungeschehen gemacht. Der Tatbestand dieses Verbrechens ist mit der Wegnahme der Sache in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung erfüllt, unbekümmert darum ob die Tat den Bestohlenen bleibend schädigt, ja ob sie ihn überhaupt schädigt.
2. Sind somit objektiv und subjektiv sowohl die Merkmale des Diebstahls als auch jene des Betruges erfüllt, s0 kann sich nur noch fragen, ob die Bestrafung für den ersteren die Anwendung der Bestimmung über Betrug und die Erhöhung oder Schärfung der Strafe deshalb ausschliesst, weil die Vorschrift ‘über den Diebstahl auch den nachfolgenden Betrug erfassen würde. Der Beschwerdeführer vertritt diese Auffassung mit dem Schlagwort der « straflosen Nachtat ». Wie jedoch das Bundesgericht am 19. Oktober 1945 in Sachen Behrenstamm ausgeführt hat, steht das Strafgesetzbuch nicht auf dem Boden, dass bei objektivem oder subjektivem Zusammenhang verschiedener strafbarer Handlungen die Strafe für die eine auch die andere abgelte, so dass entweder die Vortat oder die Nachtat « straflos » sei, will Art. 68 Ziff. 1 StGB das Schärfungsprinzip doch sogar dann angewendet wissen, wenn mehrere Gesetzesbestimmungen durch ein 12 Strafgesetzbuech. N° 5.
und dieselbe Handlung verletzt werden. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen, in denen dem Gesetz sgelbst deutlich zu entnehmen ist, dass die Vor- oder die Nachtat nicht nach der auf sie selbst zutreffenden Bestimmung gesühnt, sondern nach der Vorschrift über die Haupttat mitgesühnt werden s01l, wie beispielsweise die Wegnahme (Diebstahl) nach Gewaltverübung in Diebstahlsabsicht (Raub) von der Bestimmung über Raub miterfasst wird (BGE 71 IV 207 ff.). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn der Dieb die durch den Diebstahl geschaffene Lage ausnützt, um jemanden zu betrügen. Nach der Bestimmung über Diebstahl wird er bestraft, weil er die Sache gestohlen hat, nach der Bestimmung über Betrug, weil er jemanden um den Kaufpreis prellt. Eine Unbilligkeit liegt in der Anwendung beider Bestimmungen und in der Erhöhung oder Schärfung der Strafe nicht. Wer nach Begehung des Diebstahls jemanden betrügt, findet ein weiteres Opfer, macht mehr - als der, der bloss stiehlt. Ist der Käufer über die Herkunft der Sache im Bilde, s0 betrügt der Dieb ihn nicht, vergeht sich also insofern weniger schwer. Wenn jedoch der Dieb, welcher Hehler hat, als gefährlicher erscheint, kann die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens erhöht oder gegebenenfalls nach Art. 137 Zif. 2 oder bei wiederholtem Diebstahl nach Art. 67 oder 68 StGB verschärft werden.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Niechtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.