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89 Verfahren. N° 28.
Grund eines vorläufigen und später auf Grund eines endgültigen Tatbestandes, nicht besteht.
Der mit den vorliegenden Beschwerden angefochtene Entscheid, der die Einrede der Verjährung abweist, ist nicht endgültig. Die Vorinstanz bebält sich vor, bei Beurteilung der Haupteache auf die Frage der Verjährung zurückzukommen, wenn z.B. dem einen oder andern Angeschuldigten die späteren strafbaren Handlungen, die sie im Forteetzungszusammenhange mit den frühern sieht, nicht nachgewiesen werden, könnten. Ob ein solches Vorgehen den kantonalen Vorschriften über die Beurteilung von Vorfragen entspricht, hat der Kassationshof nicht zu entscheiden, da er gemäss Art. 269 BStP die Ánwendung Kantonalen Rechts nicht zu überprüfen hat. Jedenfalls ist es nicht notwendig. Es entspricht auch nicht der gewöhnlichen Auffassung über den Zwischenentscheid. Dieser ist sonst, wie im erwähnten Präjudiz verstanden, endgültig, unter Vorbehalt der Anfechtung durch ein Rechtamittel, was freilich nicht selten dazu zwingt — im Strafprozess 80 gut wie im Zivilprozess —, vorweg auf die Beurteilung der Hauptsache selbst- einzugehen, wenn auch nur mit Wirkung für die Vorfrage. E Demnach erkennt der Kassationshof :. Auf die Nichtigkeitsbeschwerden wird nicht eingetreten.
28. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 8. Juli 1946 i, S. Staatsanwaltsehaft des Kantons St. Gallen gegen Staatsanwaltsechaîten der Kantone Luzern, Basel-Stadt E und Zürleh. _ Art. 346 StGB. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen (Art. 163 ffÆ. StGB) sind am Wohnort oder Geschäftssitz des Schuldners zu verfolgen, dies jedenfalls dann, wenn er mit dem Kon Kkurs- oder Betreibungsort zusammenfällt.
Ari. 346 OP. Les crimes ot délits dans la faillite et la poursuite pour dettes (art. 163 sv. CP) doivent être pourauivis au domicils - ou au síège social du débiteur, cela en tout cas lorsque ce lieu 8e confond avec le for de la faillite ou de la poursuite.
Art. 346 CP. I crimini e delitti nel fallimento e nell’eseccuzionoe per debiti (art. 163 e seg. CP) debbono essere perseguiti al domicilio o alla sedé sociale del debitore, ciò in ogni caso Pllege. questo luogo sì confonde col foro del fallimento o dell’ese Cuzione.
Erwägungen
In der Sohweiz ausgeführte strafbare Handlungen sind am Orte der Ausführung, also dort, wo der Beschuldigte die strafbare Tätigkeit vorgenommen hat, zu verfolgen und zu beurteilen (Art. 346 StGB, BGE 68 IV 54).
Die Anwendung dieser Regel auf Konkurs- und Betreibungsdelikte befriedigt nicht. Die Handlungen, in denen ein solches Verbrechen oder Vergehen liegt, werden nicht um ihrer selbst willen oder zum Schutze der Gegenpartei, mit welcher. das zu beanstandende Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, mit Strafe bedroht, sondern wegen der Auswirkung, welche sie auf das Vermögen des Täters haben. Unter diesem Gesichtspunkt aber ist der Ort, wo die Handlung ausgeführt wird, derart zufällig und bedeutungslos, dass er für den Gerichtsstand nicht massgebend sein darf. Das zeigt besonders das Beispiel des. leichtsinnigen Konkurses. Die. Ausführungshandlungen dieses Vergehens bestehen. darin, dass: der Sohuldner « durch argen Leichtsinn, unverhältnismässigen Aufwand, géwagte Spekulationen oder grobe Nachlässigkeit in der Ausübung seines Berufes seine. Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert ». Regelmäasig liegt also eine Vielbeit von Einzelhandlungen vor. Eine von ihnen herauszugreifen und davon den Gerichtsstand abhängen zu lassen, wäre absurd, s0 z. B. wenn man den Schuldner wegen unverhältnismässigen Aufwandes irgendwo da verfolgen wollte, wo er einmal leichtsinnig Geld ausgegeben hat. Dass auch der Gerichtszstand zur Verfolgung des betrügerischen Konkurses an einen ungeeigneten Ort könnte zu Liegen §2 Verfahren. No 29, kommen, zeigt der vorliegende Vail. Die einzige Handlung, in welcher die Anklage das Verbrechen des betrügerischen Konkurgses erblickt, besteht in der Auszahlung einer Vermittlungeprovision von Fr. 3000.— an Blumer und Cattaneo. Diese Auszahlung kann irgendwo stattgefunden haben. Während der Staatsanwalt des Kantons Luzern in der Anklage noch die Möglichkeit offen gelassen hat, dass síie in Hasle erfolgt sei, stellte er in einem Nachtrag zur Anklage Bagel als Tatort hin. Die sinngemässe Auslegung des Árt. 346 StGB verbietet, den Gerichtsstand zur Verfolgung von Konkurs- und Betreibungsdelikten von solchen Zufälligkeiten - abhängen zu lassen. Wie bei anderen atrafbaren Handlungen in der Regel das Sohwergewicht sich am Tatort befindet, liegt es bei Konkurs- und Betreibungsdelikten meistens am Orte, wo sich das betroffene Vermögen befindet, also am Wohnort oder Geschäftssitz des Schuldners. An diesem Orte hat die Strafverfolgung
stattzufinden. Damit fällt auch regelmässig der Ort zugammen, wo die Betreibung durchgeführt oder der Konkurs eröffnet wird, was für die Durchführung des Strafverfahrens. von wesentlichem Vorteil ist. Wie es sich verhält, wenn der Wohn- oder Geschäftssitz im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung mit dem Betreibungs- oder Konkursort nicht zusamnmenfällt, weil z. B. der Wohn- oder Geschäftssitz nach Begehung der Tat verlegt worden ist, braucht nicht entsechieden zu werden, da die Kollektivgesellschaft der beiden Beschuldigten den Sitz bis zuletzt in Hasle hatte, wo infolgedessen auch der Konkurs über sie eröffnet worden ist.
29. Entseheid der Anklagekammer vom 31. Juli 1946 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsan- waltschaft des Kantons Zürich,
1. , Die Entgegennahme und vorläufige Behandl der ersten Strafanzeige durch dio Behörden eines Kantons, dem dio Ge. riólitabarioit zur Verfolgung der angezeigten Tat nicht zusteht, begründet in dieeem Kanton nicht den Gerichtestand des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. Abweichung vom Gerichtsstand des Art. 350 StGB goatützt auf Art. 263 BStP (Art. 399 lit. e StGB).
1. Le fait que les autorités d'un canton ao saisissent d’une Première dénonciation et y donnent suite provisoirement, alors qu'elles ne sont pas compétentes pour poursuivre l'infraction dénoncés, ne orés pas dans ce canton le for de l’art. 350 ch. 1 al. 2 CP.
2. Dérogation au for de l’ari. 350 CP par application de l’art. 263 PPF (art. 399 likk. e CP). -
1. Tl fatto che le autorità d’un cantone accettano © trattano una prima denuncia penale, mentre non s0no competenti a Doro il reato denunciato, non crea in questo cantone foro dell’art. 350, cifra 1, op. 2 CP.
8. Deroga al foro dell’ari. 350 CP in virtù dell'art. 263 PPF (art. 399 lett. © CP). 4A. — Am 21. Juni 1946 roichte der in Steffisburg (Born) wohnende Johann Urfer bei der Kantonspolizei Zürich gegen den in Zürich wohnenden und im Kanton Zürich heimatberechtigten Otto Keller Strafanzeige wegen Boetruges ein. Urfer war mit Keller auf Grund eines Inserates, durch, das dieser in der Allgemeinen Volkszeitung cinen Chauffeur suchte, bekannt geworden und hatte ihm, nachdem er mit ihm zuerst in Thun und nachher in Basel verhandelt hatte, im Hinblick auf die versprochene Anstellung Fr. 2500.— geliehen. Die Kantonspolizei von Zürich nahm Keller fest, verhörte ihn am 22. und 23. Juni und überwies ihn sgamt den Akten am 23. Juni der als zuständig erachteten Staatsanwaltschafs des Kantons Basel-Stadt, welche die Untersuchung weiterführte und apäter auf folgende strafbare Handlungen ausdehnte: a} Betrug und vereuchter Betrug, begangen in Zürich dadurch, dass Keller den in Winterthur wohnenden Anton Hochstrasser zur Leistung von Fr. 300.— veranlasste und zur Leistung weiterer Fr. 300.— zu veranlassen verauchte ; b) Betrug zum Nachteil des Arnold Gubler in Kienberg (Solothurn), begangen in Zürioh durch Erbobon eines Lastwagens ; c) Betrug, begangen in Zürich gegenüber dem in der gleiohen Stadt wohnenden Fred Diozi duroh Ersohwindeln. eines Weohsels über Fr. 2500.—