73 I 135
16. Urteil vom 7. März 1947 i. S. kant. Wehrsteuerverwaltung : St. Gallen gegen X.
Wehrsteuer :
1. Begriff des Einkommens. In welchem Zeitpunkt ist ein Gewinn aus Erwerbstätigkeit (z. B. im Baugewerbe) erzielt ?
2. Bemeesung der Busse für die Hinterziehung. “ 3. Der hinterzogene Wehrsteuerbetrag und die Busse smd nicht ZU Verzinsen.
Impôt pour la défense nationale :
1. Notion du revenu. A quel moment un revenu provenant du travail (par exemple dans le bâtiment) est-il acquis ?
2, Fixation de l’amende pour soustraction d'impôt. :
3. Le montant soustrait au fisc sur l’impôt pour la défense nationale, de même que l’amende, ne portent pas intérêt.
Imposta per la difesa nazionale : ' 1. Concetto di reddito. In quale momento un reddito proveniente dal lavoro (per es. nell’industria edilizia) è acquisito ?
2. Determinazione della multa per sottrazione d’imposta.
3. L'ammontare dell’imposta nazionale sottratto al úsco, come pure la multa, non fruttano interesse.
136 Verwaltungs- und Disziplinarrecht, 4A. — Der Beschwerdebeklagte X. hatte für die I. Periode der Wehrsteuer nach der ursprünglichen Einschätzung an allgemeinen Wehrsteuern zusammen -Fr. 1641,10 zu zahlen. Die kantonale Steuerverwaltung eröffnete gegen ihn ein Hinterziehungsverfahren. Es ergab sich ein Steuerbetrag von Fr. 10,392.—, s0 dass Fr. 8750.90 nachzuzahlen waren. Dazu kam eine Hinterziehungsbusse, welche zunächst auf das Doppelte der hinterzogenen Steuer festgesetzt, dann aber auf den einfachen Betrag ermässigt wurde. Die berichtigte Nachzahlungs- und Bussenrechnung der Verwaltung belief sich somit auf Fr. 17,501.80.
Hauptbestandteil des hinzugerechneten Einkommens und Vermögens war ein Gewinn von Fr. 40,§§8.—, den X. beim Bau einer Strasse erzielt hatte. Die Arbeiten waren von ihm gemeinsam mit dem Unternehmer Y. in den Jahren 1938 und 1939 ausgeführt worden. Durch Vereinbarung vom 29. November 1940 mit dem Bauherrn, dem Kanton St. Gallen, waren die Differenzen über die Abrechnung bereinigt und das gesamte Guthaben des Konsortiums auf Fr. 754,978.90 festgesetzt worden. Der Bauherr batte den Unternehmern nach Massgabe der fortschreitenden Arbeiten im Jahre 1938 Fr. 491,890.20 und im Jahre 1939 Fr. 143,445.40 bezahlt. Die Restforderung von Fr. 119,643.30 hatte er später beglichen.
X. führte gegen die Nachzahlungs- und Bussenverfügung Beschwerde mit dem Begehren, das massgebende Finkommen herabzusetzen, da er den Gewinn von Fr. 40,§§8.— nicht erst im Jahre 1940, dem Berechnungszeitraum für die I. Wehrsteuerperiode, sondern schon in den Baujahren 1938 und 1939 erzielt habe.
Mit Entscheid vom 17. August 1946 hat die kantonale Rekurskommission die Beschwerde teilweise geschützt, indem sie den Steuerpflichtigen verhalten hat, einen Wehrsteuerbetrag von Fr. 2793.90 nachzuzahlen, eine Busse von Fr. 7822.90 zu entrichten und beide Beträge vom 1. Juli 1944 an mit 3 % zu verzinsen (Dispositive 1, 2, 3 und 5). Sie geht davon aus, dass für ein Bauunternehmen, wie es hier in Frage steht, der Gewinn erst dann gesichert und zahlfällig sei, wenn die Abrechnung beidseitig genehmigt sei. Ánderseits beruhe er aber doch zu einem wesentlichen Teile auf den Arbeiten als solchen. Hier sei er daher auf die Jahre 1938, 1939 und 1940 zu verteilen, und zwar etwa im Verhältnis der Zahlungen des Bauherrn. Damit gelange man zu Quoten von Fr. 7000.— für 1940 und Fr. 33,§§8. — für die beiden Vorjahre. Diese Lösung sei eine Synthese der Auffassungen, die in einem Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 1940 betreffend die Krisenabgabe und in zwei Entscheiden der eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die Kriegsgewinnsteuer vertreten werden (Archiv für schweiz. Abgaberecht, Bd. 9 8. 80, Bd. 13 8. 180 und Bd. 14 8.-251).-Es ergebe sich ein Steuerbetrag von Fr. 4435.—. Zu wenig entrichtet worden und daher nachzuzahlen seien also Fr. 2793.90. Die Busse seli nach den Richtlinien der eidgenössischen Steuerverwaltung auf das 2,8fache dieses Betrages zu bemessen. Der Pflchtige habe absichtlich die Öffentlichkeit um einen beträchtlichen Teil ihrer Steueransprüche verkürzen wollen ; Gründe, die ihn entechuldigen würden, seien nicht bekannt.
Nach Arft. 116, 135 WStB seien die hinterzogenen Beträge und die Busse zu verzinsen.
Sachverhalt
B. —Gegen diesen Entscheid erhebt die kantonale Wehrsteuerverwaltung die Verwaltungesgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihre Nachzahlungs- und. Bussenberechnung gsei zu bestätigen, eventuell unter Heraufsetzung der Busse angemessen zu erhöhen. Es wird ausgeführt, die von der Rekurskommission vorgenommene Verteilung des Gewinns aus dem Strassenbau verletze den BEinkommensbegriff des Art. 21 WStB. Eine steuerpflichtige Einnahme liege solange nicht vor, als das Entgelt für die geleistete Arbeit weder eingegangen, noch verfügbar, noch in einem festen Rechtsanspruch verkörpert sei. Blosse Hoffnungen und Erwartungen — und dazu sei ein Gewinn zu rechnen, der an sich und in seinem Umfange noch nicht feststehe — sgeien nicht zu versteuern. Es komme nicht darauf an, in 138 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
welchem Zeitraum eine Einnahme erarbeitet wurde. Freilich möge für buchführende Steuerpflichtige von diesem Grundsatze insoweit abgewichen werden, als die Einnahmen im Zeitpunkt der Árbeitsleistung verbucht werden, sofern an der einmal gewählten Berechnungesmethode konsequent festgehalten werde. Hier sei aber der Gewinn aus dem Gemeinschaftsunternehmen überhaupt nicht verbucht worden. Übrigens sei im Baugewerbe eine Buchung von Gewinnen aus noch nicht voll abgewickelten Werkverträgen nicht üblich ; vielmehr würdén die bis zum Bilanzstichtage gemachten Aufwendungen aktiviert und anderseits die Vorauszahlungen des Bauherrn auf der Pasaivseite der Bilanz eingesetzt (M. STAREHELIN, Zur Frage der Bilanzfähigkeit, S. 54), Die angerufenen Entscheide der eidgenössischen Steuerverwaltung beträfen die Kriegsgewinnsteuer, seien also für eine permanente Steuer wie die Wehrsteuer nicht massgebend. Dagegen sei auf das Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 1940 abzustellen. Daraus ergebe sich, dass der ganze Gewinn von Fr. 40,§§8. — auf das Jahr 1940 verlegt werden müsse. Anderseits übersehe die Rekureskommission, dass der Webrsteuerbeschluss VerZzugszinsen für Nach- und Strafsteuern nicht zulasse.
C. — Die Rekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Steuerpflichtige beantragt, die Beschwerde abzuweisen, Ss0weit sie die Verlegung des Gewinns betrifft, sie dagegen in der Frage der Verzugszinsen gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin lasse ausser acht, dass der Bauherr in den Jahren 1938 und 1939 Abschlagszahlungen geleistet habe, welche wie üblich nach den vereinbarten Einheitspreisen- und dem Stand der Arbeit, unter Abzug eines Garantierücklasses von 10%, berechnet worden seien. In jenen Preisen hätten die Unternehmer sgelbstverständlich auch ihren Gewinn einkalkuliert. Also sei solcher bereits in den Baujahren realisiert worden. Daran ändere es nichts, dass der endgültige Gewinn erst später, nach der Bereinigung der Abrechnungsdifferenzen, festgelegt worden Bei, Die eidgenössische Steuerverwaltung stellt den Äntrag, die Beschwerde gutzuheissen und den Steuerpflichtigen zur Nachzahlung eines Wehrsteuerbetrages von Fr. 8750,90 und zur Zahlung einer Busse in gleicher Höhe zu verhalten. Der Wehrsteuerbeschluss bestimme nichts darüber, in welchem Zeitpunkte ein Bestandteil des Einkommens einer natürlichen Person als erzielt zu betrachten ist. Indessen beruhe er auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welchem auch das Bundezsgericht (im angeführten Urteil) und die eidgenössische Kriegssteuer-Rekurskommission (Entscheid vom 12. Mai 1926, publiziert im Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, Bd. 26, 8. 464) gefolgt seien. Nun werde aber die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur durch Einkünfte vermehrt, über die er rechtlich und tatsächlich verfügen könne ; nur unter dieser Voraussetzung sei in einer bestimmten Periode Einkommen erzielt. Eine Ausnahme könne nur bei buchführenden Steuerpflichtigen gemacht werden, indem auf die Behandlung der einkommensbegründenden Geschäftsvorgänge in den Büchern abgestellt werde, sofern diese zuverlässig seien und damit die Kontinuität und Lückenlosigkeit der Besteuerung gewährleisteten. In den übrigen Fällen wäre der Zeitpunkt jener Vorgänge entweder überhaupt nicht oder doch erst 80 späüt festzustellen, dass bestimmte Einkünfte ohne ein Zurückkommen auf abgeschlossene Veranlagungen nicht mehr erfasst werden könnten, es wäre denn, die definitive Einschätzung würde — entgegen der Ordnung — bis zum Abschluss der Arbeiten aufgeschoben. Die herangezogenen Entscheide der eidgenössischen Steuerverwaltung. seien
auf den besonderen Charakter der Kriegsgewinnsteuer, als einer nur vorübergehend erhobenen Differenzsteuer, zugeschnitten. Im vorliegenden Falle sei dem Steuerpflichtigen erst mit dem Rechnungsabschluss vom 29. November 1940 ein ziffermässig feststellbarer Anspruch auf einen Anteil am Gewinn aus dem Strassenbau erwachsen. Vorher sei völlig ungewiss gewesen, ob und in welchem Umfange ein Gewinn herausschaue. Die Vorauszahlungen seien höch- 140 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
stens Baukostenvorschüsse, nicht unmittelbar gewinn- „bringende Einnahmen der Unternehmer. Der Gewinn hätte nur dann in die Baujahre verlagert werden können, wenn die Unternehmung schon während der Bauzeit nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung über den mutmasslichen Gewinn periodisch abgerechnet hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Eine Busse bloss im einfachen Betrage der hinterzogenen Steuer möge als niedrig erscheinen. Da indessen nicht bekannt sel, welche besonderen Umstände für die Bemessung. wegleitend gewesen seien, werde eine Erhöhung nicht verlangt. Verzugszinsen auf hinterzogenen Steuerbeträgen und Bussen sehe der Wehrstenerbeschluss nicht vor.
Erwägungen
1. Nach Art. 21 WStB fällt in die Steuerberechnung das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit oder andern Einnahmequellen. Aber weder in dieser noch in andern Bestimmungen definiert der Wehrsteuerbeschluss den Begriff des Einkommens. Er stellt offenbar auf eine allgemein anerkannte Umschreibung ab, Eine verbreitete Auffassung, der auch das Bundesgericht gefolgt ist (BGE 52 I 214 ; Urteil vom 13. Juni 1940 i. 8. J. Sch. betreffend Krisenabgabe, veröffentlicht im Archiv, Bd. 9 S. 230), versteht unter Einkommen die Summe der wirtschaftlichen Güter, die einem Steuersubjekt in einem bestimmten Zeitraum, der Berechnungsperiode, zufliessen und zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse, für die Zwecke seiner laufenden Wirtschaft zur Verfügung 8tehen, ohne dass das Vermögen geschmälert werden muss. Der Wehrsteuerbeschluss nennt auch die Gesichtspunkte nieht, nach denen zu entscheiden 184, ob eine bestimmte Einnahme des Steuerpflichtigen in den Berechnungszeitraum einer Steuerperiode falle oder nicht. Nach dem Ausgeführten ist anzunehmen, dass es darauf ankommt, wann der Pflichtige über den Einkommensbestandteil tatsächlich verfügen kann. Nur unter dieser Voraussetzung wird seine Leistungsfähigkeit gesteigert und damit dem Grundgedanken, auf dem die Einkommenssteuer beruht, Rechnung getragen.
Das Gesagte gilt auch für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Darüber hat die eidgenössische KriegssteuerRekurskommission in dem von der eidgenössischen Steuerverwaltung zitierten Entscheide ausgeführt, dass « ein Erwerb immer dann und nur dann vorhanden ist, wenn - der Steuerpflichtige während eines bestimmten Zeitraumes ein aus seiner Tätigkeit resultierendes Einkommen. erzielt hat, sei es, dass er diesges Einkommen in bar realisierte, seies, dass er einen rechtlichen Anspruch darauf erhielt. Als Erwerb eines bestimmten Jahres kommen deshalb nur diejenigen Beträge in Betracht, welche der Steuerpflichtige während dieses Jahres im soeben genannten Sinne ’ erworben ’ hat, d. h. die er entweder in bar realisierte oder auf die er einen festen Rechtsanspruch erhielt. Wann der Grund zu diesem Anspruch gelegt wurde, d. h,. wann die Tätigkeit des Steuerpflichtigen stattfand, die seinen Erwerb schliesslich herbeiführte, ist steuerrechtlich unerheblich. .» Daher hat die Kommission entschieden, dass eine Tantième zum Einkommen desjenigen Jahres gehört, in dem sie gestützt auf das Gewinnergebnis der verflossenen Geschäftsperiode ziffermässig festgesetzt worden ist ; sie hat es abgelehnt, die Einnahme teilweise auf einen früheren Zeitraum zu verlegen, in dem die dem, Tantièmenanspruch zugrunde liegende Tätigkeit ebenfalls statigefunden hat, da erst nach dem Ende der Geschäftsperiode festgestellt werden könne, ob überhaupt ein Gewinn und damit ein ¿oleher Anspruch bestehe. In einem ähnlichen Falle hat das Bundesgericht erklärt, dass Gratifikationen auch dann ausschliesslich dem Einkommen des Jahres, in dem sie zugesptvchen werden, zuzurechnen sind, wenn es sich um Vergütungen für Arbeitsleistungen früherer Jahre handelt (Urteil vom 24. April 1940 i. 8. Sch.-K. betreffend Krisenabgabe, veröffentlicht im Archiv, Bd. 9, .S. 80). Es recht- 142 Verwaltungs- und Digziplinarrecht.
fertigt sich sachlich, diese Grundsätze auch für die Wehrsteuer heranzuziehen.
Ánders mag es etwa dann gehalten werden, wenn der Steuerpflichtige eine Buchhaltung führt und darin Gewinne schon im Zeitpunkt der Arbeitsleistung aufzeichnet, bevor sie endgültig feststehen. Hier stellt die Praxis nach den Ausführungen der kantonalen und eidgenössischen Steuerverwaltung in der Regel auf die Buchungen ab. Immerhin ist es speziell im Baugewerbe wegen der erheblichen Risiken nicht üblich, Gewinne aus noch nicht vollständig erfüllten Werkverträgen zu verbuchen (vgl. STAFHELIN, a.a.O. S. 28, 53 f.). Beim Versuch, in Fällen, wo keine Bücher geführt werden, dennoch die Gewinne nach Massgabe der geleisteten Arbeiten auf verschiedene Berechnungsperioden zu verteilen, würde die Steuerbehörde auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stossen, wie die eidgenössiache Steuerverwaltung zutreffend ausführt. Das ist ein Grund mehr, von einer solchen Verlagerung von Einkünften nicht buchführender Steuerpflchtiger im allgemeinen abzusehen.
Soweit in den Entscheiden der eidgenössisgchen Steuerverwaltung, auf die sich die Vorinstanz beruft, eine abweichende Auffassung vertreten wird, kann darauf schon deshalb nichts ankommen, weil die Kriegsgewinnsteuer, um die es sich dort handelt, sich in ihrem Wesen von der Wehrsteuer auf. dem Einkommen grundlegend unterscheidet.
2. Im vorliegenden Falle fragt es sich, wann dem Steuerpflichtigen der Gewinn aus der Erbauung der Strasse, der für ihn unstreitig Fr. 40,§§8.— beträgt, im Sinne des dargelegten Einkommensbegriffs des Wehrsteuerrechts zugeflossen ist. Es mag zwar zutreffen, dass der Pflichtige bereits während der Ausführung der Arbeiten, in den Jahren 1938 und 1939, und zur Zeit, als die Bereinigung der Rechnungsdifferenzen im Gange war, mit einem. Gewinn rechnen konnte. Aber erst infolge der Schlussabrechnung vom 29. November 1940 mit dem Bauherrn.
erfüllte sich diese Erwartung und wurde es möglich, den Gewinn ziffermässig festzustellen. Frühestens in diesem Zeitpunkt erhielt also der Steuerpflichtige einen festen Rechtesanspruch auf einen Gewinnanteil in. der genannten Höhe. Ein besonderer Grund, den Gewinn gleichwohl, ganz oder teilweise, auf frühere Jahre zu verlagern, liegt nicht vor. Ánders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn der Pfichtige oder die Gemeinschaftsunternehmung während. des Baues nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung über den entsprechend dem Fortsechritt der Arbeiten angenommenen Gewinn periodisgch abgerechnet hätte, was aber nicht geschehen ist. Anderseits ist nicht bestritten, dass der Umfang des Gewinnanteils des Pflchtigen auf Grund der endgültigen Abrechnung mit der Bauherrschaft auch wirklich schon im Jahre 1940 sfestgestanden hat. Daraus folgt, dass der ganze Betrag von Fr. 40,§§8.— ausschliesslich dem steuerbaren Einkommen der
3. Wehrsteuerperiode, für dessen Bemessung auf die Ergebnise&æ des Jahres 1940 abgestellt wird, zuzurechnen ist. Nachzuzahlen ist somit der von der kantonalen Wehrsteuerverwaltung geforderte Steuerbetrag von Fr. 8750.90.
3. Árf6. 129 Abs. 1 WStB droht auf die Hinterziehung eine Busse bis zum Vierfachen des entzogenen Wehrsteuerbetrages an. Es ist weitgehend eine Frage des Ermessens, wie hoch die Busse innerhalb des gesetzlichen Rahmens im einzelnen Falle zu bemessen ist. Da der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 7822.90 auf der unrichtigen Voraussetzung beruht, dass die hinterzogene Wehrsteuer nur Fr. 2793.90 ausmacht, kann es dabei allerdings nicht ohne weiteres sein Bewenden haben. Vielmehr erscheint dieser Ansatz offensichtlich als zu niedrig ; ist doch nun von einem hinterzogenen Steuerbetrag von Fr. 8750.90 auszugehen. Anderseits liegt kein Anlass vor, über den Ántrag der eidgenössischen Steuerverwaltung hinauszugehen. Die Busse ist daher, wie in der berichtigten Verfügung der kantonalen Wehrsteuerverwaltung, ebenfalls auf Fr. 8750.90 festzusetzen.
144 Verwaltungs- und Disziplinarrecht,
4. Der Bezug der hinterzogenen Wehrsteuern und der Bussen ist in Art. 135 WStB geordnet. Von einer Verzinsung der Beträge ist dort nicht die Rede. In die Verweisungen auf Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses über den Steuerbezug, die heranzuziehen sind, ist Art. 116, der von der Verzinsung handelt, offenbar bewusst, nicht einbezogen worden. Die Meinung ist vermutlich, dass bei der Bestimmung der Busse auch der Verspätung der Steuerleistung Rechnung getragen werden kann. Im vorliegenden Falle bält sich die Busse von Fr. 8750.90 auch unter diesem Gesichtspunkte im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Disposîtive 1, 2, 3 und.5 des angefochtenen Entscheides aufgehoben werden und der Beschwerdebeklagte zur Nachzahlung eines Wehrsteuerbetrages von Fr. 8750.90 für die I. Periode und zur Bezahlung einer Busse im gleichen Betrage verhalten wird.
17. Auszuÿ aús dem Urteil vom 30. Mai 1947 i. S. Schweiz. Sprengstofî A.-G. Cheddite gegen Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft.
Wefursteuer : Der Satz der von der Aktiengesellschaft geschuldeten Reingewinnsteuer wird bestimmt durch das Verhältnis des steuerbaren Reingewinns zum durchschnittlichen Betrag des einbezahlten Grundkapitals und der Reserven in den während der Berechnungéperiode abgeschlossenen Geschäftsjahren (Art. 57 WStB), Die Höhe der Reserven ergibt sich aus der Bewertung der Aktiven und Passiven gemäss Art. 56, 28-35 WStB.
Impôt pour la défense nationale : Le taux de l’irapôt dû gur leur bénéfice net par les sociétés anonymes dépend du rapport entre le bénéfice net imposable et le montant du capital-actions plus les régerves durant les exercices clos au cours de la période de calcul (árt. 57 ATN). On détermine les réserves en appréciant lactif eb le passif conformément aux art. 56, 28 à 35 AIN.
Tmposta per la difesa nazionale : L’aliquota dell’imposta dovuta sul loro utile netto dalle società anonime dipende dal rapporto tra l'utile netto imponibile e l’ammontante del capitale azionario e delle riserve nel corso degli esercizi chiusi durante il periodo di computo (art. 57 DIN). Si calcolano le riserve valuDN Vattivo e il pass1vo conformemente agli art. 56, 28-35 Aus den Erwägungen :
1. Nach Art. 57 Abs. 1 WStB beträgt die Steuer vom Reingewinn der Aktiengeselleachaften, Kommanditaktiengesellechaften und Gesellachaften mit beschränkter Haftung innert der Grenzen von 2 und 8 % halb so viele Prozente des steuerbaren Reingewinnes, als dieser Prozente vom durchschnittlichen Betrag des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals und der Reserven in den während der Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäüftsjahren ausmacht. Es steht fest und ist auch im vorliegenden Falle nicht bestritten, dass die Bestimmung unter Reserven nicht nur ofene, sondern auch stille versteht. Dagegen fragt es sich, ob für die Berechnung des Verhältniskapitals gämtliche stillen Reserven heranzuziehen sind, wie die Beschwerdeführerin verlangt, oder ob nur diejenigen zu berücksichtigen sind, welche vorher als Gewinne versteuert worden sind, wie die Vorinsétanz und die eidg. Steuerverwaltung meinen.
Zur Begründung der zweiten Auffassung wird angeführt, für die Feststellung der Ertragsintensität seien die beiden Faktoren Reingewinn und Kapital richtigerweisè nach dengelben. Bewertungsgrurdsätzen zu bemessen, indem Gleiches mit Gleichem ins Verhältnis gesetzt werden müsse ;
auch für das Käpital seion daher Art. 49 Abs. 1 WStB und Art. 663 #ff, OR, nicht Ârt. 56 und, gemäss dessen Verweisung, 28-35 WStB iäazsgebend, also der Einkomméns-, nicht der Vermögenssteuerwert. Die Überlegung hat etwas für sich. Die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat denn auch im nicht vêröffentlichten Urteil vom 1. Àpril 1938 i. 8, Brauerei A. Hürlimann A.-G. erklärt, § 29 des damals iù Frage stehétñiden. zürcherischen Steuergésetzes, wonäth der Ertragssteuersatz bestimmt wird durch das Verhältnis zwischen étéuerpflichtigem Kapital und Ertrag, 10 AS 73 I — 1947