Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

73 I 391

60. Urteil vom 5. Dezember 1947 LS. X gegen Militärdirektion des Kantons Bern.

Militärpfticktereatz : in Wehrmann, der wegen Schizophrenie dienstuntauglich wird, hat keinen Anspruch auf dauernde Ersatzbefreiung nach Arf. 2 lit. b MSiG, auch wenn Anzeichen des Leidens im Verlaufe eines Dienstes aufgetreten sind und A im Anschluss daran einen Selbstmordversuch unternommen b.

392 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Taxe d'exemption du service militaire : Le militaire devenu impropre au Service pour cause de schizophrénie n’a pas droit à l'exemption définitive au sens de l’art. 2 liti. -b LTM, même si des symptômes de l’affcction se sont manifestés pendant une période de service à la fin de laquelle il a tenté de se suicider.

Tassa d’'esenzione dal servizio militare : Il milite diventato inabile al Servizio a Inotivo di schizofrenia non ha diritto all’esenzione definitiva a’sensi dell’art. 2 lett. b LTM, anche se6 i Sintomi della malattia sì sono manifestati durante un periodo di servizio, alla fine del quale ha tentato di suicidarsi.

Der Beschwerdeführer begann im Februar 1945 eine Rekrutenschule, um den Leutnantegrad abzuverdienen. Er konnte síe wegen einer auftretenden psychischen Störung nicht beenden. Ánschliessend unternahm er in einer Heil- und Pflegeanstalt einen Suicidversuch mit dem Offizieradolch. Die Störung wurde von den behandelnden Ärzten als schizophrener (katatoner) Schub diagnostiziert. In der Folge wurde. des Beschwerdeführer gemäss IBW Ziffer 250/73 (ernsthafter Suicidversuch), 70Þ (Psychoneurose) dienstuntauglich erklärt. Mitte 1945 meldete der Privatarzt der Militärversicherung, welche die Haftung des Bundes für den Schnb anerkannt hatte, den Ábschluss der Behandlung, da der frühere Zustand wieder erreicht Bei.

Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch, vom Militärpflichtersatz enthoben zu werden, da er infolge des Dienstes militäruntauglich geworden gsei (Art. 2 lit. b MStG). Es wurde abgelehnt, zuletzt durch die Militärdirektion des Kantons Bern. Gegen ihren Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

1. Nach Art. 2 lit. b MStG sind vom Militärpflicht- ersatz enthoben die Wehrpflichtigen, welche infolge des Dienstes militäruntauglich geworden sind, Eine Dienastfolge liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der geleistete Dienst ein Leiden oder Gebrechen, das zur Ausmusterung führt, verursacht oder wesentlich und mit dauernder Wirkung verschlimmert hat. Ist die dienstliche Verschlimmerung nur vorübergehend oder hat der Dienst den Eintritt der Militärantauglichkeit lediglich etwas vorgeschoben, s0. kann auch die Ersatzbefreiung nur für die Dauer der Verschlimmerung oder bis zum Zeitpunkt, in dem der Wehrpflichtige ohnehin untauglich geworden wäre, gewährt werden.

2. Die als einer der Gründe der Untauglichkeit des Beschwerdeführers genannte psychische Störung, die bei ibm im letzten Dienst aufgetreten ist, muss nach den Akten als Schub einer Schizophrenie (Katatonie) angesehen werden. Es liegt kein Anlass vor, an der Richtigkeit dieser Diagnose, welche von den verschiedenen behandelnden Ärzten übereinstimmend gestellt wurde, zu zweifeln.

Die Schizophrenie beruht nach den Erfahrungen der mediziniachen Wissenschaft, welche dem Bundesgericht bekannt gind, auf der Konstitution des Patienten ; der geleistete Dienst kann das Leiden weder verursachen noch wesentlich und nachhaltig verschlimmern, sondern nur vorübergehend ungünstig beeinflussen oder vorzeitig auslösen (Entecheidungen des eidg. Versicherungsgerichts 1939 8. 53 Æ., wo auf ein allgemeines Gutachten von fünf Sachverständigen hingewiesen wird ; nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 31. Mai 1943 i.8. Golay, vom 21. Juni 1943 i.S. Brun und vom 23. März 1945 i.S. Dubois), Demnach kann der Beschwerdeführer wegen der Psychose die bleibende Enthebung vom Ersatz nicht beanspruchen. Es ist freilich möglich, dass der letzte Dienst einen gewissen nachteiligen Einfluss auf das Leiden hatte. Diese allfällige Einwirkung war aber nach dem Sechlussbericht des Privatarztes an die Militärversicherung Mitte 1945 behoben. Die Ersatzbefreiung nach Art, 2 lit. b MStG wäre also höchstens für das Jahr 1945 in Frage gekommen. Damals war indessen der Beschwerdeführer ohnedies infolge Dienstleistung vom Ersatz enthoben.

3. Der Suicidversuch des Beschwerdeführers war ernsthaft und daher ebenfalls ein Auemusterungsgrund.

394 Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

Er war nicht die Folge des Dienstes, sondern der konstitutionellen Psychose (vgl. IBW 8. 162). Auch er begründet sgomit keinen Ánspruch auf Ersatzbefreiung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

61. Urtell vom 19. Dezember 1947 i. S. Daetwyler gegen eidg. Steuerverwaltung.

Couponabgabe und Quellenwehrsteuer : 1. Anstände zwischen dem Couponschuldner und dem Regresspflichtigen über die Abwälzungspflicht werden von der eidg. Steuerverwaltung entschieden.

2. Die Entscheidungsbefugnis der Verwaltung ist beschränkt auf das öffentlich-rechtlieche Streitverhältnis und auf die zu seiner Beurteilung wesentlichen Vorfragen.

3. Die Möglichkeit einer Verrechnung der Regressschuld mit emer bestrittenen zivilrechtlichen Forderung an den regressberechtigten Steuerpflchtigen ist Keine solche Vorfrage, Droit de timbre sur les coupons ei impôt de défense nationale à la source : 1. Les différends qui surgissent entre le débiteur et le créancier du coupon concernant l’obligation du transfert de l’impôt sont tranchées par l’administration fédérale des contributions.

2. La compétence de l’administration est limitée à l’examen du différend de droit public et des gquestions préjudicielles qu’elle doit trancher pour pouvoir prendre 8a décisi1on.

3. Ne oonstitue pas une question préjudicielle celle de savoir sí le créancier du coupon peut opposer à 8a dette réaultant de l’obligation du transfert la compensation avec une prétention de droit civil qu’il invoque contre le débiteur du coupon mais qui est contestée par celui-ci.

Diritto dè bollo sgulle cedole e imposta alla fonte : 1. Le contestazioni tra il debitore e il creditore della cedola relative al trasferimento dell’imposta sono decise dall’Amminiatrazione federale delle contribuzioni.

2. La competenza dell’Amministrazione federale delle contribuzioni è limitata all’esame della contestazione di diritto pubblico e dei punti pregiudiziali che deve risoivere per potersi pronunciare.

3. Non è un punto pregiudiziale quello di sapere se il creditore della cedola possa opporre al suo debito derivante dall’obbligo del trasferimento la compensazione con una pretesa di diritto civile ch'egli invoca contro il debitore della cedola, il quale però la contesta.

4. Die Hermann Daetwyler A.-G. ist von der eidg. Steuerverwaltung mit Verfügung vom 19. Februar 1946 verhalten worden, für verschiedene Steuertatbestände aus den Geschäftsjahren ‘1940, 1942/43 und 1943/44 Couponabgaben und Quellenwehrsteuern zu entrichten und auf den heutigen Beschwerdeführer als den Regresspflichtigen zu überwälzen. In der Betreibung gegen den Beschwerdeführer hat das Obergericht des Kantons Aargau der Aktiengesellschaft die Rechtsöffnung verweigert, weil der Hinweis auf die Abwälzungspflicht im Schreiben der eidg. Steuerverwaltung vom 19. Februar 1946 keinen Titel für die Beanspruchung der definitiven Rechtsöffnung begründe ; der Regresspflichtige sei im Steuerfeststellungsverfahren weder zahlungspflichtig erklärt worden, noch Partei gewesen. Auch eine Anerkennung der Zahlungspflicht lege, mindestens im Verhältnis zwischen der regressberechtigten Aktiengesellschaft und dem Regresspflichtigen, nicht vor.

Die Aktiengesellschaft wandte sich daraufhin an die Steuerverwaltung. Diese erliess einen Feststellungsentscheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer Hermann Daetwyler der Hermann Daetwyler Aktiengesellschaft die auf ihn zu überwälzende Couponabgabe und Quellenwehrsteuer schulde, und bestätigte den Entscheid im Einspracheverfahren. Der Beschwerdeführer hatte sich der Feststellung des Anspruches der Aktiengesellschaft mit der Behauptung widersetzt, die Forderung sei durch Verrechnung mit privaten Gegenansprüchen an die Gesellschaft getilgt worden.

B. — Hermann Daetwyler erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben. Er macht geltend, der Abgabebetrag und die Pflicht der Aktiengesellschaft, die Abgabe auf ibn zu überwälzen, würden nicht bestritten. In Diskussion stehe einzig, ob die Forderung der Aktiengesellschaft durch Verrechnung mit fälligen Gegenforderungen getilgt, die Überwälzung also bereits erfolgt sei. Hierüber zu entscheiden stehe der eidgenössischen Steuerverwaltung micht zu, da sich ihr Entscheid nur auf Ánstände über

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale militare, Art. 2 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 gennaio 2007, 1 febbraio 2007, 1 marzo 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2019, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 25 settembre 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 giugno 2026 e 8 giugno 2026.
  • Legge federale sul trasporto di merci per ferrovia, per idrovia e con impianti a fune, Art. 2 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 luglio 2013, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 luglio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023 e 1 gennaio 2026.

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