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73 I 91

9, Urteil vom 21. März 1947 i. S. Sehweizerische Bundesbahnen gegen Kanton Sehwyz.

Befreiung von kantonalen Abgaben ! 1. Der Anspruch kann beim Bundesgericht direkt, ohne vorherige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, erhoben werden.

2. Die Lagerhäuser der SBB sind, jedenfalls soweit sie nicht für bahnfremde Zwecke vermietet sind, von jeder Besteuerung durch die Kantone und die Gemeinden befreit.

3. Die Befreiung gilt vom I. Januar 1946 an. Die Rechtskraft früher ergangener Steuerfestsetzungen kantonaler Behörden kann ihr nicht entgegengehalien werden.

Exemption des contributions cantonales : 1. La demande peut être portée directement devant le Tribunal. fédéral, même 81 tous les degrés de juridiction cantonaux n’ont pas été parcourus au préalable.

2. Les entrepôts des CFF sont exempts de toute imposition cantonale et communale, dans la mesure en tout cas où ils ne s0n6 pas donnés à bail pour des usages étrangers au trafic des che- 3. L’exemption commence le 127 janvier 1946. La force de chose jugée de tiaxations cantonales antérieures ne saurait la tenir en ec, Esonero dalle contribuzioni cantonali : 1. La domanda può esgere presentata direttamente davanti al Tribunale federale, anche se tutte le istanze cantonali non sono state previamente adite.

2. I magazzini delle SFF sono esonerati da ogni imposta cantonale e comunale nella misura in cui non s0no dati in locazione a utenti estranei al traffflco ferroviario.

3, L’esonero comincia il primo di gennaio 1946. La forza di cosa giudicata di antecedenti tassazioni cantonali non è opponibile a un siffatto esonero.

4A. — Die Schweizerischen Bundesbahnen hatten sich bisher der Besteuerung ihrer Lagerhäuser in Brunnen (Gemeinde Ingenbohl) ohne Anerkennung einer Reechtspflicht unterzogen. Nachdem. auf den 1. Januar 1946 das neue Bundesbahngesetz, vom 23. Juni 1944, in Kraft getreten war, erhoben sie Anépruch auf Herabsetzung des im Kanton Schwyz steuerbaren Vermögens um den y2 Verwaltungs- und Disziplinarrecht, Steuerwert jener Lagerhäuser, von Fr. 918,800.— auf Fr. 256,800.—, mit der Begründung, dass nach Art. 6 Uieses Gesetzes die Lagerhauser ausdrücklich von jeder Bestéuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit seien, Die Steuerkommission lehnte die Befreiung mit Entscheid vom 24. Mai 1946 ab und bestätigte ihre Stellungnahme mit Einspracheentscheid vom 22. August 1946.

B. — Die Schweizerischen Bundesbahnen haben diesen Entscheid nicht weitergezogen, sondern wenden sich mit Klageschrift vom 23. September 1946 an das Bundesgericht mit dem Begehren festzustellen, dass sie für ihre Lagerhäuser einschliesslich Verwaltungsgebäude in der Gemeinde Ingenbohl von jeder Besteuerung durch Kanton, Bezirk und Gemeinde befreit seien und der Kanton Schwyz demzufolge diese Steuerbefreiung rückwirkend auf den IL. Januar 1946 zu anerkennen habe. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Klage werde erhoben gemäss Art. 18 lit. a VDG. Nach Art. 6 des neuen Bundesbahngesetzes seien die Nebenbetriebe der Bundesbahnen, darunter Lagerhäuser, ausdrücklich steuerfrei erklärt. Der Entscheid der Steuerkommission vom 22. August 1946 gsei bundesrechtewidrig.

C. — Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen und die Klägerin zu verhalten, ihre Lagerhäuser in Ingenbohl nach der kantonalen Steuergesetzgebung voll oder wenigstens für eine richterlich festzustellende Quote zu versteuern. Er führt zur Begründung im wesentlichen aus, es bestehe kein Grund, die im Jahre 1943 für die Veran- _ lagungsperiode -von 6 Jahren getroffene und in Rechtskraft erwachsene Einschätzung vor Ablauf der Veranlagungsperiode aufzuheben. Die vom Kantonalen Rechte (§ 30, Abs. 2 schwyz. ErwerbsStG) vorgesehenen Voraussetzungen für eine ausgerordentliche Steuerveranlagung (Vermögensvermehrung oder -verminderung) seien nicht erfüllt, und das neue Bundesbahngesetz enthalte keine Bestimmung, wonach eine rechtskräftige kantonale Einschätzung aufzuheben wäre. Zudem sei im Rahmen der partiellen Steuerrevision das - kantonale Verfahren nicht abgeschlossen, da gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission die Rekurskommission hätte angerufen werden Können. Ers der kantonale Rekursentscheid unterliege gerichtlicher Klage.

Ein Anspruch auf Steuerbefreiung bestehe, auch nach dem neuen Bahngesetz, Art. 6, hier nicht. Die Klägerin habe die bisherige Besteuerung unter dem alten Gesetz im Prinzip nie angefochten, und Art, 6 des neuen Gesetzes habe die bisherige Regelung eigentlich nur redaktionell abgeändert, insofern nun im Sinne der bisherigen Praxis einige Objekte aufgezählt werden, die als Nebenbetriebe der Bahn aufgefasst werden können. Es sei aber wie unter dem alten Gesetz daran festgehalten worden, dass sich die Steuerbefreiung nicht auf die Liegenschaften erstreckt, die keine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb haben.

Eine notwendige Beziehung zwischen zwei Objekten sei aber nur dann vorhanden, wenn das eine nicht ohne das andere bestehen könne. Auch das neue Bundesbahngesetz stelle keine. gesetzliche Vermutung dafür auf, dass ein Lagerhaus der SBB eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb aufweise. Vielmehr sei die Beziehung in jedem Falle nachzuweisen. Hier fehle nicht nur ein solcher Nachweis, sondern es stehe fest, dass die Lagerhäuser in Brunnen zum Bahnbetrieb der Station Brunnen zum grössten Teil keine und auf keinen Fall eine notwendige Beziehung aufweisen. Vielmehr seien sie, wie schon unter der Gotthardbahngesellschaft (Urteil des Schiedsgerichtes i; 8. der Kantone Schwyz und Uri gegen die Gotthardbahügesellschaft, vom 5. Oktober 1900) ein Nebengeschäft, dás ebérisogut von privaten Lagerhausgeschäften übernöômimen werden könnte. Die Klägerin gebe selbst zu, dass die in den Lagorhàusern Brunnen aufbewahrten Güter nicht bahneigene Vorräte, sondern fremde Waren 94 Verwaltungs» und Disziplinarrecht.

seien. Die Lagerung von Transportgütern durch die Bahn selbst könne nur dann als wesentlich mit dem Bahnbetrieb zusammenhängend betrachtet werden, wenn die Transportgüter am Orte der Lagerung zum Transport aufgegeben, dorthin transportiert oder dort umgelagert werden müssten. Nur die kurzfristige Lagerung zwischen Aufgabe, Abholung und Bahntransport könne als bahnnotwendig in Frage kommen. Sie treffe bei den in Brunnen gelagerten Gütern nicht zu. In den Lagerhäusern in Brunnen würden Zu einem grossen Teil Güter gelagert, die überhäupt nie mit der Bahn transportiert, sondern mit Motorfahrzeugen zu- und weggeführt würden. Die Klägerin betreibe alzo ihre Lagerhäuser in Brunnen zu einem grossen, wahrscheinlich zum überwiegenden Teil, als reines Nebengeschäft zu privaten, bahnfremden Erwerbeszwecken. Die Station Brunnen sei weder Verkehrsknotenpunkt, Warenumschlagsplatz, Zollstation, noch sonst ein Platz, an dem Waren gelagert oder umgelagert werden müssten. Für die lokalen Transport- und Bahnlagerungsbedürfnisse bestehe ein durchaus genügender Güterschuppen ; dieser werde vom Kanton selbstverständlich stenerfrei belassen. Für den Lagerhausbetrieb rechtfertige sich die Steuerbefreiung nicht. Das Bundesgericht hat die Klage geschützt in Erwägung :

1. — Der Streit betrifft die Frage, ob die in Art. 6 Bundesbahngesetz vorgesehene Befreiung der Schweizerischen Bundesbahnen von kantonalen und Gemeindesteuern auf die Lagerhäuser der SBB in Brunnen anwendbar ist. Anstände über im Bundesrecht vorgesehene Befreiungen von kantonalen Abgaben werden vom Bundesgericht als einziger Instanz im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess beurteilt (Art. 111, lit. a OG). Das bedeutet, dass der Richter nicht als Oberinstanz gegenüber Verfügungen kantonaler Behörden angerufen wird, sondern dass Sich die Partei, die sich auf eine bundesrechtliche Befreiung berufen will, unmittelbar an ibn wendet. Demgemäss knüpft die Klage nicht an das kantonale Rekursverfahren an ; sie kann ohne vorgängige Durchführung dieses Verfahrens eingeleitet werden (BGE 67 I 8. 49, Erw. 1, und Zitate). Es ist daher unerheblich, dass die Klägerin davon abgesehen hat, den FEinspracheentscheid der Steuerkommission an die kantonale Rekurskommission weiterzuziehen.

Ob sich ein Kanton, angesichts dieser Unabhängigkeit des verwaltungsrechtlichen Prozesses von etwa Vorausgegangenen Entscheidungen kantonaler Behörden, überhaupt auf Rechtskraft berufen kann, wenn einer Einschätzung Bundesrechtswidrigkeit im Wege des direkten verwaltungsrechtlichen Prozesses entgegengehalten wird, kam dahingestellt bleiben. Hier war durch Erlass des neuen Bundesbahngesetzes, soweit damit der bisherige Rechtszustand abgeändert wurde, eine neue Rechtslage geschafen worden, die sich von gesetzeswegen auf früher ergangene Entscheide auswirkt. Der Wille des Bundesgesetzgebers, entgegenstehende Entscheide aufzuheben, kommt zum Ausdruck in der Ordnung über das Inkrafttreten (Art. 22, Abs. 1). Das Gesetz ist allgemein auf den 1. Januar 1946 in Kraft gesetzt worden (BRB vom 1. Oktober 1946, Ges. Sammlg. S. 792). Eine Ausnahme für Steuerfestsetzungen, die auf 1946 und spätere Jahre übergreifen, wurde dabei nicht gemacht. Vor allem ist keine Übergangsperiode im Hinblick auf Kkantonalrechtliche Veranlagungsperioden vorgesehen. Einer ausdrücklichen Bestimmung, dass rechtskräftige kantonale Einschätzungen aufgehoben seien, bedurfte es neben der Inkraftsetzung nicht.

2. — Durch Art. 6 des neuen Bundesbabngesetzes ist eindeutig Kklargestellt, dass Lagerhäuser zu den Hilfsund Nebenbetrieben der SBB als Transportunternehmung gehören, die von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit sind. Dass es sich s0 verhält, ergibt sich unzweifelhaft aus der parlamentarischen 96 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Beratung des Gesetzes, wo die Wünschbarkeit, die Lagerhäuser unter die Beispiele steuerfreier Nebenbebtriebe aufzunehmen, speziell mit der bisherigen Besteuerung der Lägerhäuser in Brunnen begründet wurde. (Votum des Kommissionsreferenten in Nationalrat, Sten. Bull. 1938 Nat. Rat 8. 81.) Die Annahme des Beklagten, dass — gemäss dem Zusatz über Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben — in jedem Falle noch unterzucht werden müsste, ob bei einem Lagerhaus eine solche Beziehung bestehe, ist unhaltbar.

Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine allfällice Vermietung von Lagerräumen für bahnfremde Zwecke es. rechtfertigen würde, von der in Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Befreiung Auzsnahmen zu machen, kann dahingestellt bleiben, da in Brunnen keine Lagerräume für bahnfremde Zwecke vermietet sind. Soweit Mietverträge bestehen, handelt es sgich um Verträge mit Bahnkunden, und die Vermietung unterliegt, nach ausdrücklicher Bestimmung in den dem Gericht vorliegenden Mietverträgen, den Vorschriften vom 1. Oktober 1945 über dis Vermietung von Lagerplätzen auf Stationen ; danach dürfen - — ausgenommen die Waren für den Lokalverkehr in Umkreis von 15 km — auf dem gemieteten Platz grundeätzlich nur Güter gelagert werden, die mit der Bahn eingetroffen sind und mit dieser abbefördert werden.

ITT. VERFAHREN —

Sachverhalt

Vgl. 8 und 9. — Voir n° 8 et 9.

A. STAATSRECHT — DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGERUNG) ÉGALITÉ DEVANT LA LOI (DÉNI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 10 und 12. — Voir n°8 10 et 12.

IT. HANDELS- UND GEWERBEFREIÄRIT E — LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 10, Urtell vom 2. Mai 1947 i. S: Genossenschaft Migros St. Gallen gegen Reglérhtigsrat des Kantons Thurgau.

Art. { und 81 BV. Ist es zulässig, um dem Personal einen freien Halbtag zu verschaffen, allen Spezereiläden und Kolonialwarenhandlutgen vorzuschreiben, Ihre Verkaufslokale am Mittwoohnachmittag zu schliessen ?

Art. 4 et 81 Cst. Est-il admissible de prescrire la formeture, le mercredi après-midi, de tous les magasiñs d'épicerie et de detirées coloniales afin de procurer une denmichjôürtiée de congé au Ppersonnel ?

Ari. 4 e 31 CF. È ammissibile prescrivere la chiusura di tutte le drogherie e dei negozi di derrate coloniali nel pomeriggio del mercoledì allo scopo di procurare una mezza giornata di congedo al personale ? Ñ 7 AS 73 1 — 1947

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 e Art. 81 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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