Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

73 II 142

24. Auszug aus dem Urteil der IL. Zivilabteilung vom 26. Juni 1947 i. S, Einwobnergemeinde Bern gegen Leuenberger.

Unterstätzungspflicht der Geschwister, Art. 329 Abs. 2 ZGB.

Der Ausdruck « günstige Verhältnisse », den der deutsche Gogsetzestext verwendet, ist enteprechend dem französischen und italienischen Text im Sinne von « Wohlstand » auszulegen.

Obligation d'entretien des frères et sœurs, art. 329 al. 2 CC.

L’expression «günstige Verhältnissev dont se sert Ie texte allemand doit s'entendre dans le sens qu'ont en français le mot « aisance » et en italien les mots « condizioni agiate ».

Obbligo di assistenza dei fratelli e delle sorelle. Art. 329 ep. 2 CC.

La dicitura « günstige Verhälinisse », che ricorre nel testo todesco di quest’articolo, dev’essere intesa nel senso che hanno in francese la parola «aisanse » e in italiano le Parole « condizioni agiate ».

3. — Während die deutsche Fassung von Art. 329 Abs. 2 ZGB die Unterstützungspflicht der Geschwister davon abhängig macht, dass sie « sich in günstigen Verhältnissen befinden », fordern die romanischen Fassungen, dass siíe « vivent dans l’aisance », « si trovino in condizioni agiate ». Die Verhältnisse, in denen die Geschwister sich befinden müssen, wenn sie zur Verwandtenunterstützung verpflichtet sein sollen, werden damit genauer umschrieben, als es im deutschen Text mit dem an sich wenig bestimmten Ausdruck « günstig » geschieht. Die deutlichere Fassung gibt im Zweifel den Ausschlag. Um als günstig im Sinne von Art. 329 Abs. 2 ZGB gelten zu können, muss die Lage der Geschwister demnach s0 beschaffen Sein, dass sie die Bezeichnung Wohlstand, Wohlhabenheit verdient.

In dem von der Klägerin angezogenen Entscheide BGE 42 IT 540 heisst es freilich, die Worte « vivent dans l’aisanece » seien nicht buchstäblich im Sinne von « vivent effectivement dans l’aisance » auszulegen, sondern es komme ihnen die gleiche Bedeutung wie der deutschen Fassung zu, wonach es genüge, dass die Geschwister sich «dans une situation favorable » befinden. Damit wollte gungen hervorgeht, keineswegs sagen, dass die Geschwister nicht « aisés » zu sein brauchen, um zur Verwandtenunterstützung herangezogen zu werden. Es sollte vielmehr nur festgestellt werden, dass ihre wirkliche Lebensführung nicht diejenige eines Wohlhabenden zu sein brauche, s80ndern dass ihre Unterstützungspflicht schon dann zu bejahen sei, wenn sie « peuvent vivre dans l’aisance », d. h. wenn ihre Verhältnisse ihnen ein Leben im Wohlstande erlauben.

Vom Erfordernis hablicher Vefhältnisse ist das Bundesgericht auch in seiner seitherigen Rechtsprechung nicht abgewichen. In BGE 45 II 511 wurde zwar gesagt, als « günstig » seien die Verhältnisse des Belangten nicht nur dann zu betrachten, wenn ihm ‘der Besitz von Vermögen, sondern auch wenn ihm sein Erwerb « die Unterstützung ohne wesentliche Beeinträchtigung der eigenen Lebenshaltung gestattet ». Wörtlich genommen, würde diese Formel den Kreis der unterstützungspflichtigen Geschwister stark erweitern, da schliesslich auch der wenig Bemittelte in der Regel noch etwas (sei es auch nur ein ganz Geringes) abgeben kann, ohne dadurch in seiner Lebenshaltung wesentlich beeinträchtigt zu werden, d. h. ohne sich wesentlich mehr einschränken zu müssen, als er es vielleicht sonst schon tun muss. Eine Auslegung, welche die Geschwister fast immer unterstützungspflichtig werden lässt und sie lediglich bei der Bemessung der Beiträge gegen eine « allzu starke Beeinträchtigung der eigenen Bedürfnisée » schützt, ist jedoch mit dem Wortlaut des Gesetzes schlechthin unverträglich. Aus dem erwähnten Entscheide (der lediglich die Frage betraf, ob eine verheiratete Schwester ohne jedes eigene Vermögen und ohne jeden eigenen Erwerb zur Unterstützung herangezogen werden könne) dürfen daher keine s80 weitgehenden Schliüsse gezogen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass jener Entscheid dort, wo er von der eigenen Lebenshaltung spricht, stillschweigend diejenige eines Wohlhabenden voraussetzt, und dass er demnach die Unterstützungspflicht der Ge- 144 Erbrecht. N° 25, schwister dem Grundsatze und dem Masse nach davon abhängig machen will, ob und wieweit sie ohne wesentliche Beeinträchtigung einer derartigen Lebenshaltung Unterstützungsbeiträge aufbringen können. Auf dieser Auffassung beruht BGE 59 (1933) IT 2, wo erklärt wurde, die Verhältnisse des Belangten, der (beim damaligen niedrigen Stande der Lebenskosten !) über ein Vermögen von Fr. 40,000.— und ein Einkommen von Fr, 10,500.— verfügte, seien angesichts der Tateache, dass er nur für gich und seine Ehefrau sorgen müsse, « noch » als günstige zu bezeichnen, und der geforderte Beitrag von Fr. 60.— pro Monat sei nicht übersetzt, da der Belangte ohne Zweifel so viel abgeben könne, ohne dass dadurch geine eigene (d. h. die seinen hablichen Verhältnissgen entsprechende) Lebenshaltung wesentlich beeinträchtigt würde.

IT. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 329 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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