Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

73 II 15

4. Urteil der IH. Zivilabteilung vom 27. Februar 1947

Sachverhalt

I. i. S. FT. gegen R.

Ungültigkeit eines Testamentes, mit dem der eine Partner eines ehewidrigen Verhältnisses den andern (verheirateten) begünstigt, wegen unsittlichen oder rechtswidrigen Inhalts ? (Art. 519 Ziff. 3 ZGB).

Grundlagenirrtum beim Erbteilungsvertrag (Art. 24 Ziff. 4 OR).

Erbschaftsklage ; bösgläubiger Besitz (Art. 599, 940 ZGB).

Le testament par lequel Ie testateur dispose en faveur d’une personne mariée qui viole avec lui ses devoirs conjugaux est-il annulable comme illicite ou contraire aux mœurs ? (art. 519 eh, 3 ZGB). : Contrat de partage entaché d’une erreur portant sur des éléments essentiels (art. 24 ch. 4 CO).

Action en pétition d’hérédité; possessíion de mauvaise foi (art. 599, 40 CC).

II testamento, in virtù del quale il de cuius dispone a favore d'una Ppersonsa sposata con cui mantiene rapporti contrari al vincolo coniugale è annullabile come illecito o contrario ai buoni costumi (art. 519 cifra 3 CC) ?!

DT di divisione viziato da errore essenziale (art. 24 cifra 4 Petizione d’eredità, possesso di cattiva fede (ari. 599, 949 CC).

A. — Der Beklagte T. unterhielt mit der verwitweten Erblasserin seit 1934 ein Bekanntschaftsverhältnis. Er besuchte sie vom Jahre 1938 an regelmässig ein- bis zweimal im Monat und logierte jeweilen bei ihr. Er war verheiratet, lebte aber seit dem 21. April 1938 mit gerichtlicher Bewilligung getrennt von seiner Frau.

Am 3. Dezember 1938 errichtete die Erblasserin folgende letztwillige Verfügung :

« Ich, Frau ……., geb. 1889, treffe für den Fall meines Ablebens folgende Verfügungen :

1./ Meine Geschwister setze ich auf den gesetzlichen Pflichtteil, also auf 1/4 meines Nachlasses.

2./ Die übrigen 3/4 meines Nachlasses gehören uneingeschränkt meinem geliebten zukünftigen Gatten Herm T.

3./ Das Haus ……. geht mit allen Möbeln, Wäsche, Silber, also der kompleten Einrichtung in den Besitz meines Verlobten Herrn T. über.

4./ Die Ordnung meines Nachlasses übergebe ich ebenfalls Herrn T. » 16 Erbrecht. N° 4, B. — Nachdem die Erblasserin am 24. März 1944 gestorben war, wurde ihr Nachlass, der laut öffentlichem Inventar netto rund Fr. 65,000.— ausmachte, auf Grund des erwähnten Testamentes zwischen dem Beklagten und den beiden Brüdern der Erblassgerin, den heutigen Klägern, durch einen sog. Erbauslösungsvertrag geteilt. Die Kläger erhielten je Fr. 7500.— und erklärten sich damit für ihre Ansprüche befriedigt.

C. — Der Beklagte kehrte nach dem Tode der ErblasSerin zu seiner Frau zurück. Am 31. Dezember 1945 veröffentlichte eine Lokalzeitung über ihn einen Artikel, der auch seine Frau erwähnte. Die Kläger, die bis dahin von seiner Ehe nichts gewusst hatten, verzeigten ihn hierauf wegen Betrugs und reichten gegen ihn am 5. Vebruar 1946 die vorliegende Klage ein mit dem Begehren, das Testament und der Erbauslösungsvertrag seien ungültig zu erklären, da die Erblasserin den Beklagten auf Grund eines von ihm hervorgerufenen Irrtums über seinen Zivilstand zum Erben eingesetzt habe, und da sie selber ebenfalls durch einen solchen Irrtum dazu bewogen worden seien, die Erbeschaft gemäss Testament mit ihm zu teilen ; ferner sei der Beklagte zur Herausgabe des Nachlasses an 81e zu verpflichten.

Das Bezirksgericht wies die Klage ab, das Kantonsgerichtdagegen hat sie gutgeheiesen mit der Begründung, es sel zwar nicht bewiesen, dass die Erblasserin durch einen Irrtum zur Errichtung des streitigen Testaments bestimmt worden sei ; dessen Inhalt sei aber im Sinne von Art. 519 Ziff. 3 ZGB reéhtewidrig oder mindestens sittenwidrig, da die Erblasserin, die sich mit dem Beklagten in Kenntnis Seines Zivilstandes verlobt habe, es aus einem wenn nicht ehebrechérischen, so doch « auf alle Fälle stark ehewidrigen und gegen die guten Sitten verstossenden Verhältnis heraus » errichtet habe ; der in Unkenntnis der Anfechtbarkeit des Testaments abgeschlossene Erbauslösungsvertrag sei für die Kläger wegen Grundlagenirrtums unverbindlich.

D. — Vor Bundesgericht beantragt der Beklagte AbErbrecht, N® 4. 17 weisung der Klage. Die Kläger schlieesen auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Erwägungen

1. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war die Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung über den Zivilstand des Beklagten unterrichtet und beabsichtigte dieser ernstlich, sie nach Auflöeung seiner ersten Ehe zu heiraten. Die Erblasserin könnte sich also über die « künftige Heirat » höchstens noch insofern geirrt haben, als sie annahm, der Beklagte könne die endgültige Scheidung seiner ersten Ehe durchsetzen, während dies ausgeschlossen war. Dafür fehlt jedoch ein genügender Beweis, Das streitige Testament lässt sich daher nicht wegen Willensmangels im Sinne von Art. 519 Ziff. 2 ZGB anfechten,

2. Nach Art. 519 Ziff. 3 ZGB ist eine letztwillige Verfügung anfechtbar, wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtewidrig ist. Da das streitige Testament keine Bedingung enthält, kann es sich nur fragen, ob sein Inhalt unsittlich oder rechtewidrig sei.

a) Die Vorinstanz bejaht dies schon deswegen, weil der Erbeinsetzung des Beklagten ein rechtswidriges oder unsittliches Verhältnis zugrunde liege. In der Tat steht ein Verlöbnis, eingegangen in der Meinung, dass der eine Partner zunächst die Lösung seiner bestehenden Ehe betreiben golle, mit der ehelichen Treuepflicht und den guten Sitten im Widerspruch und ist daher nichtig. Der Umstand, dass die Erblasserin den Beklagten im Hinblick auf sein Vérsprechen bedachte, sie nach erwirkter Seheidung seiHêr Ehe zu heiraten, genügt jedoch für sich allein noch nicht, um ihre Verfügung zu Fall zu bringen. Bloss um ihres Beweggrundes willen kann der Inhalt einer letztwilligen Verfügung nicht als unsittlich oder rechtewidrig gelten. Hiezu ist vielmehr erforderliéh, dass die darin vorgesehene Leistung als solohe unsittlich oder rechtewidrig ist, oder dass der Erblasser mit der Verfügung einen rechtswidrigen 2 AS 73 IL — 1947 18 Erbrecht. Ne 4, oder unsittlichen Erfolg bezweckte oder einen solchen Erfolg wenigstens voraussah und billigte.

0) Die Kläger betrachten die testamentarische Zuwendung an den Beklagten deshalb als unsittlich, weil sie eine Belohnung, eine Erkenntlichkeit für ein sechs Jahre dauerndes ehebrecherisches Verhalten, « quasi ein pretium stupri » darstelle. Die Vorinstanz erklärt jedoch, Ehebruch sei nicht bewiesen. Diese Feststellung ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht nter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen. Es ist nicht ohne weiteres selbsbverständlich, dass es zwischen einem verheirateten Manne und einer Frau, die einander später heiraten wollen, zum Geschlechtsverkehr kommt, auch wenn häufige Besuche ihnen dazu die äussere Gelegenheit bieten. Diese Umstände reichen jedenfalls dann nicht aus, um eine hohe Wahrscheinlichkeit (violenta praesumtio) für den Geschlechtsverkehr zu begründen, wenn über die sexuelle Haltung der Frau wie hier gar nichts Nachteiliges bekannt ist. Schon aus diesem Grunde kann in der Erbeinsetzung des Beklagten nicht eine Art pretium stupri liegen. Wollte man in der streitigen Zuwendung eine Belohnung erblicken, so könnte es sich also höchstens um den Lohn dafür handeln, dass der Beklagte mit der Erblasserin ein ehewidriges Verhältnis ohne geschlechtliche Beziehungen unterhielt und sich mit ihr verlobte. Die Annahme, dass die Erblasserin dem Beklagten ihr Erbe im Sinne einer derartigen Belohnung zugedacht habe, liegt jedoch keineswegs s0 nahe, dass dies ohne nähere Anhaltspunkte unterstellt werden dürfte. Die Ungültigkeit des vorliegenden Testamentes lässt sich daher nicht damit begründen, dass die Zuwendung an den Beklagten schon an und für sich unsittlich sei.

c) Wegen rechts- und sittenwidrigen Inhalts ungültig isé die angefochtene Verfügung jedoch dann, wenn die Erblasserin damit den Zweck verfolgte, den Beklagten zur Lösung seiner bestehenden Ehe oder wenigstens zur Fortführung des ehewidrigen Verhältnisses mit ihr zu bestimErbrecht. N° 4. 19 men, oder wenn sie auch nur damit rechnen musste und es in den Kauf nahm, dass ihre Verfügung diesen Erfolg haben oder zu diesem Erfolge beitragen würde. Dass die Verfügung einer solchen von Recht und guter Sitte verpönten Beeinflussung des Beklagten dienen sollte, iet dann, aber auch nur dann anzunehmen, wenn die Ezrblassgerin dem Beklagten von der Verfügung und ihrem wezentlichen Inhalte vor oder auch erst nach ihrer Errichtung Kenntnis gab. Erhielt der Beklagte von seiner tesbamentarischen Begünstigung Kenntnis, s80 war dies ohne Zweifel geeignet, ihn noch stärker an die Erblasserin zu ketten. Wusste er davon hingegen nichts, s0 konnte das Testament auf seine Entschliessungen keine Wirkung ausüben.

Über die hienach entscheidende Tatfrage, ob der Beklagte von der Erblasserin erfahren habe, dass síie ihn testamentarisch. begünstigte, hat sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht ausgesprocheh. Die Sache ist daher gemäss Art. 64 Abs. 1 OG an sie zurückzuweisen. Dabei bleibt es ihr anheimgestellt, ob sie die nachzuholende tatsächliche Feststellung schon auf Grund der vorliegenden Akten (namentlich der Aussagen des Beklagten in der Strafunterasuchung) oder ersb nach einer Aktenergänzung treffen will. Art. 64 OG erlaubt es dem Bundesgericht im Gegensatz zu Art. 82 des frühern Gesetzes nicht, den Tatbestand in diezem Punkte selber zu vervolletändigen, selbst wenn das ohne Aktenergänzung geschehen kann.

3. Die Annahme, dass das Testament gültig sei, bildete unzweifelhaft die Grundlage des Erbteilungsvertrages. Erweist sich das Testament als ungültig, s0 ist dieser Vertrag also wegen Grundlagenirrtums für die Kläger unverbindlich (Art, 24 Ziff. 4 OR) und hat ihnen der Beklagte die Erbschafb herauszugeben (Ark. 598 ff. ZGB). Da das Testamen“ nur dann wegen unsittlichen Inhalts für ungültig zu erklären ist, wenn die Erblasserin dem. Beklagten von seiner Begünstigung Kenntnis gab, und da sich der Beklagte bei soloher Kenntnis von der Unsittlichkeit und damit Ungültigkeit des Testaments Rechenschaft 20 Erbrecht. No 5.

geben konnte, muss der Beklagte, wenn er die Erbschaft schon herausgeben muss, als bösgläubiger Beaitzer gelten (Art. 599 und 940 ZGB).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Citato in