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5. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. April 1947 i. S. Ludin gegen Ludin und Konsorten.

Erbteulung betreffend landwirtschaftliche Grundstücke (landwirtschaftliche Gewerbe). Art. 617 und 620 ZGB alter Fassung schliessen abweichende Vereinbarungen nicht aus. Wie isb es nach dem neuen Art. 620 (Art. 94 des Entschuldungsgesetzes vom 12. Dezember 1940) ?

Massnahmen gegen die Bodenspekulation (BRB vom 19. Januar 1940/7. November 1941) : Hat der Übernehmer eines landwirtschaftilichen Grundstücks einem konkurrierenden Miterben für dessen Zustimmung und Verzicht eine Vergütung versprochen, so fällt diese Vereinbarung nicht unter die Genehmigungspflicht und stoll auch keine verpönte Nebenabrede dar (Art. 6 ., 42 BRB). l Partage succes80ral d'immeubles ruraux. Les art. 617 al. 2 et 620 ancien CC n'’excluent pas les conventions contraires. Qu’en est-il de l’art. 620 nouveau (art. 94 de la loi sur le désendettement des domaines agricoles) ?

Mesures contre la spéculation sur les terres (ACF du 19 janvier 1940/7 novembre 1941). La promesse de prestations faite par TPacquéreur d’un immeuble agricole à un autre héritier compétiteur pour obtenir son consentement et sa renonciation n’est pas sujette à ratification et ne constitue pas non plus une conVention accessoIire prohibée (art. 6 et 88, 42 ACF).

Divisîone succes80ria di fondi rurali. Gli art. 617 cp. 2 e 620 del. vecchio CC non escludono patti contrari. Quid del nuovo art. 620 CC (art. 94 della legge federale sullo sdebitamento di poderi agricoli) ?

Misure contro le speculazioni fondiarie (DCF 19 gennaio 1940/ 7T novembre 1941). La promessa fatta dal compratore d’un fondo agricolo ad un altro erede per ottenere il suo consenso © la sua rinuncia non soggiace a ratifica © non è una convenzione accessoria Vietata (art. 6 e seg., 42 DCF).

Sachverhalt

A. — Der am 26. September 1944 ohne Nachkommen verstorbene Ernst Ludin-Steiner hinterliess als Erben geine Witwe und seine Geschwister (fünf. Schwestern und zwei Brüder). In seiner Erbschaft befanden sich zwei Liegenschaften, die eine mit einer Katasterschätzung von Fr. 94,500.—, die andere mit einer solchen von Fr. 13,400.—, Die Witwe wurde ausgekauft. Über die Zuteilung der Liegenschaften schlossen die andern Erben am 20. Februar 1945 einen Vertrag, wonach die grössere Liegenschaft an den Bruder Leonhard fiel und ihm zu Fr. 100,730.— angerechnet wurde, die kleinere an die Schwester Frau Agatha Gassmann-Ludin, zum Ánrechnungswerte von Fr. 14,270.—. Vorbehalten wurde die Genehmigung des Regierungsrates. Diese erfolgte am 28. Mai 1945,

B. — Bereits am 8. Februar 1945 hatte sich Leonhard mit dem Bruder Richard Ludin dahin verständigt, dass dieser der Zuteilung der grösseren Liegenschaft an jenen zustimmte und auf Erwerb der kleineren für sich selbst verzichtete, wogegen ihm Leonhard eine Zahlung von Fr. 8000.— versprach und ihm dafür einen Gültbrief von Fr. 6000.— und eine Bankobligation von Fr. 300090.— zu Faustpfand gab. Indessen starb Leonhard Ludin am 11. Juli 1945, und nun weigerten sich seine Witwe und Kinder, dem Richard Ludin die Zahlung von 8000.— zu leisten. Am, 19. Februar 1946 erhob Richard Ludin gegen die Erben des Leonhard Ludin die vorliegende Klage auf Zahlung von Fr. -8000.— nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 1945 mit Solidarhaft und auf Anerkennung der ihm von Leonhard Ludin bestellien Faustpfandrechte. Diese Begehren wurden vom Amtsgericht Willisau am 24. September 1946 zugesprothen, vom Obergericht des Kantons Luzern dagegen am 12. Dezember 1946 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen : Der von den sämtlichen Erben des Ernst Ludin-Steiner (ausser der abgefundenen Witwe) abgeschlossene Erbteilungsvertrag über die Liegenschaften bedurfte der behördlichen Genehmigung nach dem Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 1940/ 7. November 1941 über Masenahmen gegen die Boden- spekulation usw. (BMB). Die Anrechnungswerte wurden 22 Erbrecht, N° 5.

von den Erben frei vereinbart, nicht von amtlich bestellten Sachverständigen festgestellt. Die Auenahme von der Genehmigungspflicht nach Art. 7 Zif. 4 BMB trifft daher nicht zu. Das der Behörde nicht zur Genehmigung unterbreitete Zahlungsversprechen des Leonhard Ludin ist eine Nebenabrede zu jenem Vertrag und mangels Genehmigung nach Art. 42 Abs. 2 BMB nichtig. Diese Vorschrift erfasst auch Abreden, die nur von einzelnen der am Hauptgeschäft Beteiligten getroffen werden. Fraglich ist zwar, ob die vorliegende Abrede eine Umgehung der Bestimmungen des BMB bezweckt hat. « Allem Anschein nach » ‘hätte der Regierungsrat die Genehmigung auch erteilt, wenn als Anrechnungswert der dem Leonhard Ludin zugeteilten Liegenschaft Fr. 108,730. — angegeben worden. wären. Denn das sind immer noch bloss 15 % mehr als die Katasterschatzung, und gewöhnlich wird die Genehmigung bei einem Zuschlag bis zu 30 %, erteilt. Allein der Verstoss gegen den BMB liegt im Verschweigen der Nebenabrede an eich. Das zieht ohne weiteres deren Nichtigkeit nach sich. In gubjektiver Hinsicht genügt, dass die Vertragspartner mit einem Verstoss gegen den BMB rechnen mussten, gleichgültig ob sie daran gerade gedacht haben oder nicht.

C. — Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er hält an den Klagebegehren nach Massgabe des erstinstanzlichen Urteils fest.

Erwägungen

1. Die Entscheidung hängt vom Vorliegen eines Verstosses gegen die Bestimmungen des BMB und gegebenenfalls von den Folgen eines solchen Verstosses ab. Die Beklagten haben zwar noch weitere Einwendungen erhoben : Das Zahlungsversprechen ihres Rechtevorgängers gegenüber dem Kläger verletze die Regeln des bäuerlichen Erbrechtes. Es sei rechts- oder zum mindesten sittenwidrig. Der Fall liege analog einem nach Art. 230 OR verpönten pactum de non licitando. Man könne endlich von Simulation sprechen, indem der 1m Zuteilungsvertrag vorgeErbrecht, N® 5, 283 sehene Anrechnungswert nicht die ganze von Leonhard Ludin übernommene Leistung enthalte, sondern nach der sfreitigen Nebenabrede noch eine Zahlung von- Fr. 8000.— an den Kläger zu kommen hätte. Diese Einwendungen halten indessen der reéhtlichen Prüfung nicht stand.

Nach Art, 617 Abs. 2 bezw. 620 Abs. 1 ZGB erfolgt freilich die Anrechnung landwirtschaftlicher Grundstücke bezw. eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert. Dem Übernehmer kann also an und für sich keine Mohrleistung aufgezwungen werden. Hat er seinersgeits ein Vorrecht auf den Erwerb, s0 kann er vielmehr die Zuweisung zum Ertragewerte beanspruchen. Aber daraus folgt nicht die Unzuläseigkeit abweichender Vereinbarung zwischen den Erben, sowenig wie die Unzulässigkeit abweichender Verfügungen des Erblassers. Zur Vereinbarung einer Mehrleistung mag sich der Übernehmer namentlich dann veranlasst sehen, wenn vor oder neben ihm noch andere Erben Anspruch auf Zuweisung erheben können. Die Mehrleiebang dient solchenfalls dem Interessenausgleich. Es kann hier ungeprüft bleiben, ob die neue, seit dem I. Jamuar 1947 in Kraft stehende Fassung von Art. 620 ZGB solche Mehrleisbungen noch zulässt ; denn die vorliegende Vereinbarung vom 8. Februar 1945 unterstand noch dem früheren Recht. Ist sie nach dem Gesagten nicht rechtswidrig, s80 kann ferner nichts Sittenwidriges darin gesehen werden, dass sich die beiden Brüder auf diese Weise verständigt haben. Vollends folgt aus Art. 230 OR nichts für den Standpunkt der Beklagten. Sie fechten ja die Zuteilang der Liegenschaft an iaren Ehemann und Vater, also den « Hauptvertrag », gar nicht an. Ob die andern Erben an einer solchen Anfechtung ein Interesse und einen rechtlichen Grund dafür hätten, steht hier nicht zur Entscheidung.

Endlich versuchen die Beklagten dem Zahlungeversprechen mit der Einrede einer Simulation beizukommen, ohne indessen die Ernstlichkeit dieses Versprechens in Frage zu stellen. Von Simulation kann nicht die Rede sein, 24 Erbrecht. N° 5.

wenn zum ernstlichen Zuweisgungsvertrag zwischen allen beteiligten Erben des Ernst Ludin-Steiner eine ebenso ernstliche Abrede zwischen den Brüdern Leonhard und Richard Ludin traf — ein Zahlungsversprechen, das eben den Abschluss jenes Zuweisungsvertrages erleichtern sollte und ihm nicht widerspricht. Es liegt nicht etwa der Fall einer mit Simulationsabsicht erfolgten zu niedrigen Bezifffferung des Anrechnungswertes der Liegenschaft im Zuweisungsvertrage vor (was übrigens eben die Gültigkeit des Zuweisungsvertrages selbst in Frage stellen müsste). Vielmehr versprach Leonhard dem Kläger eine Zahlung aus anderm Rechtsgrunde. Dieses Zahlungsversprechen gebörte gar nicht in den Zuweisungsvertrag zwischen den Erben des Ernst Ludin-Steiner. Sein Grund und Zweck war nicht eine Erhöhung des Anrechnungswertes der Liegenschaft zugunsten der betreffenden Erbschaft. Anderseits sollte die Zahlung auch nicht. die Erbschaft belasten (abgesehen von ihrer allfälligen preisdrückenden Wirkung), sondern allein den Leonhard Ludin (und nunmehr dessen Erben, die Beklagten). Die Abrede zwischen den beiden Brüdern lässt sich also keineswegs als Geheimklausel zum Erbteilungsvertrag - (Zuweisungsvertrag betreffend die Liegenschaften) betrachten. Die Zahlung von Fr. 8000,— ist kein zusätzlicher Erwerbspreis für die Liegenschaft (ganz abgesehen davon, dass der Kläger gar nicht auf Erwerb der grössern, sondern nur der Kleinern Liegenechaft ausging). Vielmehr liess sich der Kläger diese Zahlung einfach als Entgelt für sein Désintéressement verasprechen. Diese Abrede unterstand weder der für Erbteilungsverträge vorgeschriebenen Schriftform (Art. 634 Abs. 2 ZGB), noch bedurfte sie der für Verträge auf Übertragung des Eigentums an Grundstücken ausserhalb einer Erbteilung vorgeschriebenen öffentlichen Beurkundung (Art. 657 ZGB).

2. Diese vom Erbteilungsvertrage nach Gegenstand, Grund und Zweck verschiedene Natur der Abrede zwischen Leonhard Ludin und dem Kläger ist auch für die Frage nach einem Verstoss gegen die notrechtlichen Bestimmungen des BMB von Bedeutung. Gewiss bedurfte der- Erbteilungevertrag betreffend die Liegenschaften der agraramtlichen Genehmigung, da der Anrechnungswert nicht gemüss Art. 7 Ziff. 4 BMB festgestellt, sondern frei vereinbart war. Auch macht der Kläger mit Unrecht geltend, ein Mehrpreis von Fr. 8000.— hätte keiner Genehmigung bedurft, weil er noch in der Limite eines Zuschlages von 30 % zum Ertragswert (Arf. 8 Abs. 1 Ziff. 1 BMB) gelegen wäre, selbst wenn man diesen nur auf die Katasterschätzung bemessen wollte. Dieser Betrachtungsweise steht Art. 8 BMB eindeutig entgegen, der nicht die Vorausgetzungen der Genehmigungsbedürftigkeit, sondern der Genehmigung bestimmt. Diese is insbesondere nach Ziff. 3 daselbst zu versagen, « wenn im Vertrag ein geringerer Preis beurkundet ist als effektiv bezahlt wird », was gegebenenfalls zur Neubeurkundung mit wahrer Preisangabe führen muss. Allein das Zahlungsversprechen an den Kläger kennzeichnet sich eben nach dem Gesagten gar nicht als Vertrag über die Übertragung des Eigentums an Grundstücken (Art. 6 BMB) noch als Zusatzvertrag zwischen Veräusserer und Erwerber über einen im Hauptvertrag unerwähnt gebliebenen Preiszuschlag. Es handelt sich um eine ganz andere, nicht von Art. 6 BMB betroffene Vereinbarung, wobei der Kläger nicht einem Veräusserer gleichgestellt werden darf.

Bei dieser Sachlage erheben sich ohne weiteres Bedenken gegen die Ansicht der Vorinstanz, die Abrede zwischen Leonhard Ludin und dem Kläger sei zu den von Art. 42 Abs. 2 BMB verpönten « Nebenabreden » zu zählen, « die eine Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses bezwecken », und die darnach nichtig sind mit folgender Massgabe : « Insbesondere ist der im öffentlich beurkundeten Vertrag vereinbarte Preis allein geschuldet. Ausser dem Vertrage versprochene Leistungen können nicht gefordert werden ; falls sie aber schon erbracht wurden, können sie binnen zehn Jahren seit ihrer Erfüllung zurück- 26 Erbrecht. N° 5, gefordert werden ». Art. 42 steht ‘im Kapitel über die « Folgen » (scil. der Nichteinholung oder Nichterteilung der Genehmigung)... Diese Folgen ‘ (« À. zivilrechtliche », Art. 42-44, «B. strafrechtliche », Art. 45-47) können sich dooh nur an das Fehlen der Genehmigung knüpfen, wo diese vorgeschrieben ist, also bei Rechtsgeechäften « über die Übertragung des Eigentums an Grundstücken » nach Art. 6 ff., zu denen die in Frage stehende Abrede vom

8. Februar 1945 nicht gehört (abgesehen von den Beschränkungen bei der Errichtung von Pfandrechten und Grundlasten nach Art. 17fff., die hier ohnehin nicht in Frage stehen). Abreden, die nicht den Inhalt eines genehmigungsbedürftigen Geschäftes haben und daher nicht der Genehmigung unterliegen, können nicht von den « Folgen » der Nichtgenehmigung betroffen werden. Den Beklagten ist zuzugeben, dass Umgehungsgeschäfte unter Umständen zwischen andern als den Parteien des Hauptvertrages über die Übertragung (oder erbrechtliche Zuweisung) von Liegenschaften abgeschlossen werden mögen, s0 etwa die Vereinbarung eines Preiszuschlages statt im Teilungsvertrag (oder in einem diesen ergänzenden oder abändernden Zusatzvertrag) in Sondervereinbarungen mit jedem einzelnen Miterben oder mit einem Strohmann (ohne Angabe des Schuldgrundes und mit der ausgesprochenen oder versteckten Abrede der Überweisung des Geldes an die Erben). Hier liegt aber nichts derartiges vor, sondern eine Zahlungsvereinbarung, die nach ihrem Rechtesgrund zweifellos nicht unter Art. 6 BMB fällt und wobei der Kläger nicht einem Veräusserer von Grundeigentum gleichzustellen ist. Die notrechtlichen Bestimmungen dürfen nicht auf Geschäfte ausgedehnt werden, die ihnen nicht unterworfen sind. Dazu darf auch nicht der Umstand verleiten, dass Leonhard Ludin und nunmehr die Beklagten als dessen Erben für die dem Kläger versprochene Zahlung den Gegenwert letzten Endes nur im Erwerb der (vom Kläger nicht beanspruchten) grösseren Liegenschafb finden. Es geht nicht an, um dieser wirtschaftlichen Auswirkung willen in das Zivilrecht einzugreifen, ohne dass das öfentliche Recht dafür eine Handhabe bietet.

Nach dem Ausgeführten ist der Kläger in seinem vertraglichen Anspruch auf Zahlung zu schützen, da dieser auf zivilrechtlich: einwandfreier Vereinbarung beruht und nicht gegen die Vorschriften des BMB verstösst.

Mit der Forderung ist die Gültigkeit des dafür bestellten Pfandrechtes anzuerkennen, gegen das keine besondern Einwendungen erhoben sind. Die Forderung ist seit der Inverzugsetzung, d. h. seit der Ladung zum Aussöhnungsversuch (1. Januar 1946) verzinslich.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die Beklagten, unter Aufhebung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 12. Dezember 19486, solidarisch zur Zahlung von Fr. 8000.— nebst Zins zu 5 % seit I. Januar 1946 an den Kläger verurteilt werden, und dass das für diese Vorderung bestellte Pfandrecht als gültig anerkannt wird.

IV, SACHENRECHT DROITS RÉELS

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 230 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 94, Art. 617, Art. 620, Art. 634 e Art. 657 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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