Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

73 III 149

38. Entscheid vom 6. November 1947 i. S. Maurer.

Eine Erbanwartechafi unterliegt nicht der Zwangsverwertung, auch’ nicht als Pfand (Art. 636 ZGB).

Des espérances sguccessorales ne peuvent faire l’objet d’une exécution forcée, même 81 elles ont été données en gage (art. 636 CC).

Delle aspettative successorie non soggiacciono all’esecuzione forzata anche sge sono state date in pegno (art. 636 CC).

4. — Laut Vereinbarung vom 19. Februar 194I verpfändete der Rekursgegner der Rekurrentin und deren minderjährigen Kindern ausser zwei Inhaberschuldbriefen « seinen Erbanspruch an die Hinterlassenschaft seines Vaters » mit dessen Mitwirkung, indem der Vater die Vereinbarung mitunterzeichnete.

Sachverhalt

B. — Im Juli 1946 hob die Rekurrentin Betreibung auf Verwertung der erwähnten Pfänder an. Die beiden Schuldbriefe wurden ihr auf Anrechnung an die Forderung übereignet. Gegen die Androhung der Verwertung des zukünftigen Erbanteils für die Restforderung beschwerte sich der Schuldner mit dem Antrag auf Aufhebung der Pfandbetreibung. Er machte geltend, ein noch nicht ange- 150 Schuidbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38, fallener Erbanteil stelle kein verwertbares Vermögensstück dar.

C. — Die untere Aufsichtebehörde wies die Beschwerde ab, weil auch unsichere Vermögenswerte verwertbar seien. Die obere Aufsichtsbehörde hob dagegen die Verwertungsandrohung (d. h. die Anzeige der angeordneten Verwertung) mit Entscheid vom 14. Oktober 1947 auf Sie erklärte, vor dem Anfall der betreffenden Erbschaft habe die Gläubigerin nur einen obligatorischen Anspruch auf Pfandbestellung, und dieser sei nicht verwertbar. Dagegen möge die vom Schuldner seinerzeit nicht angefochtene Betreibung als solche bestehen bleiben, zumal sie auch auf die Verwertung von Schuldbriefen gegangen sei.

D. — Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin daran fest, dass die Beschwerde des Schuldners abzuweisen gei ; eventuell sei die Verwertung unter der Bedingung zuzulassen, dass der Erblasser dazu einwillige.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zreht in Erwägung :

Über eine noch nicht angefallene Erbschaft kann der Anwärter nicht frei verfügen, sondern nur unter Mitwirkung und mit Zustimmung des Erblassers (Art. 636 ZGB). Diese Vorschrift is um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt (BGE 42 II 193). Aus dieser zivilrechtlichen Regelung folgt keineswegs die Zulässigkeit eines zwangsweisen Zugriffes auf Erbanwart- ¿chaften. Wenn man in Art. 636 ZGB nicht geradezu eine Sondernorm des Inhaltes sehen will, dass nur rechtsgeschäftliche Verfügungen, und zwar eben nur unter der erwähnten Voraussetzung, gestattet sind, dagegen keinesfalls Eingriffe der staatlichen Vollstreckungsgewalt, s0o lässt Art. 636 ZGB die Frage nach der Zulässigkeit solcher Eingriffe zum mindesten offen, ohne sie irgendwie im Sinne der Bejahung zu präjudizieren. Bei dieser Betrachtungsweise ist die Entscheidung dem Vollstreckungsrechte selbst gen und Anwartschaften nicht dèr Zwangsverwertung unterworfen, sie unterliegen also weder der Pfändung noch gegebenenfalls der Verwertung als Pfand (man denke an verpfändete Sachen oder Guthaben, die dem Verpfänder erst in Zukunft aus einer bestimmten geschäftlichen Betätigung anfallen werden ; vgl. BGE 69 IT 286). Ob es davon gewisse Ausnalmen geben kann, ist hier nicht zu entscheiden. Wie dem auch sei, wäre die Pfändung bzw. Pfandvérwertung einer noch nicht angefallenen Erbschaft (sowie deren Einbeziehung in eine Konkursmasse) abzu-- lehnen. Einmal ist ein zwangsweiser Zugriff der staatlichen Vollstreckungsorgane auf die Erbanwartschaäft eines. Schuldners, auch wenn sie verpfändet ist, aus dem Gesichtepunkte der Moral zu verpönen. Es geht nicht an, in erbrechtliche Beziehungen eines Schuldners durch solche Gewaltausübung einzugreifen, bevor die betreffende Erbschaft eröffnet ist. Ein derartiger Eingriff muss von den Beteiligten sowie von andern Personen, die davon erfahren, als anstössig empfunden werden. Er könnte zudem zu unlautern Machenschaften Anlass geben, die zu fördern nicht Aufgabe der Staatsgewalt sein kann. Daher sollte bereits die Anhebung einer Pfandbetreibung mit Bezug auf eine Erbanwartschaft des Schuldners unterbleiben. Nachdem indessen im vorliegenden Valle der Zahlungsbefehl geinerzeit nicht binnen der Frist des Art. 17 SchKG in dieser Hinsicht angefochten worden ist, muss es dabei sein Bewenden haben. Dagegen ist die recht-

_ zeitig angefochtene Verwertung unstatthaft. Um s0 mehr, als einerseits nach dem Grund und Zweck von Art. 636 ZGB auch bei einer Zwangsverwertung die Mitwirkung und Zustimmung des Erblassèrs gefordert werden müsste, anderseits jedoch ein solches Vorgehen sich mit den zwingenden Normen des Vollstreckungsverfahrens nicht vereinbaren liesse. In der Tat iet weder eine Betreibung unter Mitwirkung des Erblassers denkbar, noch kann es eine von seiner Yvorersb einzuholenden Zustimmung abhängige Zwangsversteigerung — die einzige Verwertungsart, die 152 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39, für eine Erbanwartschaft in Betracht käme — geben ; und insbesondere wäre es ausgeschlossen, einen Zuschlag an den Vorbehalt der nachträglichen Zuetimmung des Erblassers zu knüpfen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Auszug aus dem Entscheid vom 21. November 1947 i. S. Sobemai,

1. Notwendiger Inhalt des Rechtsevorschlages, Art. 74 SchKG.

2. Fortsetzung der Betreibung : Die darin liegende Verfügung ribt in Rechtskraft mangels rechtzeitiger Beschwerde, Art. 17 SchKG.

3. Verlängerung der Fristen incl. Beschwerdefrist zugunsten eines im Auslande domizilierten Schuldners ; Art. 66° SchKG.

1. Ce que doit nécessairement contenir l’opposition (art. 74 LP).

2. La décision qu’impligue la continuation de la poursuite passe en force de chose jugée sí elle n’a pas fait l’objet d’une plainte dans le délai légal (art. 17 LP).

3. Prolongation des délais, y compris le délai de plainte, en faveur du débiteur domicilié à l’étranger (art. 66 al. 5 LP).

1. Contenuto necessario dell’opposizione (art. 74 LEF).

2. La decisione che implica il proseguimento dell’esecuzione diventa definitiva, se non è stata impugnata mediante reclamo entro il termine legale (art. 17 LEF).

3. Proroga dei termini, compreso quello di reclamo a favore d’un debitore domiciliato all’estero (art. 66 cp. 5 LEF).

Aus dem Tatbestand :

A. — Gegen die in Brüssel domizilierie Rekurrentin nahm Valli, Windisch, für eine Forderung von Fr. 2000.— Arresb auf eine in Grenchen befindliche Radio- und Peilanlage. Am 283. Juni 1947 wurden der Schuldnerin in Brüssel Arresturkunde und Zahlungsbefehl zugestellt. Vom gleichen Tage datiert die betreibungsamtliche Fristansetzung gemäss Art. 106 SchKG an Gläubiger und Schuldnerin zur Bestreitung des von der « INDECO », nerin wurde dabei eine auf 20 Tage- verlängerte Frist eingeräumt. Sie muss diese Verfügung nach wenigen Tagen erhalten haben. Darauf teilte sie am 1. Juli 1947 dem Betreibungsamte folgendes mit : :

« Wir bestätigen den Empfang Ihres geehrten Schreibens vom 23.6.47. — Wir sind höchst erstaunt, zu vernehmen, dass der in Frage stehende Apparat beschlagnahmt worden 1st, denn einerseits gehörte dieser Apparat nicht uns, sondern ist Eigentum der Firma « INDECO »... : andererseits hat Herr Valli keinerlei Aneprüche bei uns zu erheben. »

In der letztern Bemerkung sah das Betreibungsamt keinen Rechtsvorschlag. Es versah das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit einem „entsprechenden Vermerk und gab dem Fortsetzungsbegehren Folge durch Ankündigung der Pfändung.

B. — Mit der vorliegenden Beschwerde beantragte die Schuldnerin Zulassung des Rechtsvorschlages gemäss der in ihrem Schreiben vom 1. Juli 1947 an das Botreibungsamt enthaltenen Erklärung.

C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 10. Oktober 1947 auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG versäumt worden sei.

D. — Die Schuldnerin hält mit dem vorliegenden Rekurs an der Beschwerde fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in

1. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom I. Juli 1947 nimmt Stellung zu der gemäss Art. 106 SchKG “ erfolgten Fristansetzung, ohne sich danében ausdrücklich auf den Zahlungsbefehl zu beziehen. Die Beschwerdeführerin glaubte offenbar durch Hinweis auf das Eigentum der « INDECO » Arrest und Betreibung von sich abwenden zu können. Indessen ist ihr zuzugeben, dass das erwähnte Schreiben einen (wenn auch unbeabsichtigten) Rechtsvorschlag, nämlich eine eindeutige Bestreitung jeglicher Ansprüche des Gläubigers, also auch der in Betreibung

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 636 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17, Art. 66, Art. 74 e Art. 106 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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