73 IV 159
41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1947 i. S. Gehrig gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 64 SiGB.
Wann ist seit der Tat « verhältnismässig lange Zeit » verstrichen ? Wann hat der Täter « aufrichtige Reue betätigt » ?
Ari. 64 CP. Quand peut-on dire que, depuis l'infraction, un temps « relativement long » s’est écoulé ?
Quand le coupable a-t-il « manifesté par des actes un repentir SÍncère » ?
Quando siì può dire che «è trascorso un tempo relativamente lungo dal reato » ? : Quando il colpevole « ha dimostrato con fatti sincero pentimento » ?
Erwägungen
1. Das Kriminalgericht stellt fest, dass sich Kaspar Gehrig nach der Begehung seiner Taten von Mitte März 1945 an während zwei Jahren aus eigener besserer Einsicht wohl verhalten hat. Daraus leitet Kaspar Gehrig ab, dass die Strafe in Anwendung von Art. 64 letzter Abs. StGB zu mildern sei. Allein « verhältnismässig lange Zeit » im Sinne dieser Bestimmung ist nur verstrichen, wenn die Strafverfolgung der Verjährung nahe ist. Das hat der Kassationshof schon wiederholt ausgesprochen, und es ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschiehte des Gesetzes ; die Strafmilderung wegen Zeitablaufs wurde vorgesehen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Verjährung (vgl. VE 1908 Art. 50 ; ZöRCHER, Erläuterungen zum VE 101 ; Protokoll 2. Exp. K. 1 364). Im gleichen Sinne legt das Militärkassationsgericht den dem Art. 64 letzier Abs. StGB entsprechenden Art. 45 letzter Abs. MStG aus (MKGE 4 Nr. 67). Nun verjährt aber die Strafverfolgung wegen Unzucht mit einem Kinde in zehn Jahren. Die zwei Jahre, während derer sich Kaspar Gehrig aus eigener Einsicht wohl verhalten hat, stellen nur einen verhältnismässig kleinen Teil dieser Frist dar. Die Vorinstanz hat daher durch Verneinung des Strafmilderungsgrundes das Gesetz nicht verletzt. Sie hat die Einsicht des 160 Strafgesetzbuch. N° 41.
Beschwerdeführers mit Recht bloss als Grand angesehen, die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens herabzuSEUZeN.
2. Auch der Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue liegt entgegen der Auffassung Kaspar Gehrigs nicht vor. Aufrichtige Reue betätigt nicht schon, wer aus eigenem Entschlusse, wenn auch aus Einsicht und mit dem Willen zur Besserung, von weiteren Verbrechen oder Vergehen absieht, sondern nur, wer über dieses passive Verhalten hinaus etwas tut, was als Ausdruck seines Willens, geschehenes Unrecht wieder gut zu machen, auszulegen ist, s0 der Brandstifter, der, von Reue ergriffen, den Brand löschen hilft, oder der Dieb, der dem Bestohlenen die Sache aus eigenem Antrieb zurückbringt, oder ein Täter, der aus Reue selber seine Tat den Behörden anzeigt. Das ergibt sich aus dem Worte « betätigt » und deutlicher noch aus den romanischen Texten von Art. 64 zweitletzter Absatz StGB, die voraussetzen, dass der Schuldige seine aufrichtige Reue durch Taten kundgetan habe (« manifesté par des actes », « dimostrato con fatti »). Solche Taten fehlen im vorliegenden Falle. Freilich konnte der Beschwerdeführer die Auswirkungen seiner Verbrechen nicht rückgängig machen. Allein eine positive Tat, um siíe zu mildern oder sein Verbrechen zu sgühnen, s0 etwa die erzieherische Einwirkung auf die missbrauchte Schwester, die freiwillige Leistung von Genugtuung, die Erstattung einer Anzeige gegen sich selbst, wäre ihm möglich gewesen, selbst wenn er ihre Verfehlungen mit dem Bruder Arnold nicht kannte. Nichts von dem hat Kaspar Gehrig getan. Dass sein passives Wohlverhalten .trotz allen Kampfes gegen die Versuchung, die an ihn herangetreten sein mag, nicht genügt, ergibt sich auch daraus, dass das, was Art. 64 letzter Abs. nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit als Strafmilderungsgrund anerkennt, nicht gestützt auf Art. 64 zweitletzter Abs. ohne diese Voraussetzung zur Milderung der Strafe führen kann.