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58, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Lautonsehlager, Art. 42 Ziff. 1 SiGB. Voraussetzungen der Verwahrung von Gowohnheiteverbrechern.

Ari. 42 ch. 1 CP. Conditions de l'internement des délinquants d'habitude.

Ari. 42, cifra 1 CP. Presupposti dell’internamento dei delinquenti abituali.

Erwägungen

Gemäss Art. 42 StGB kann verwahrt werden, wer wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen verübt.

Wieviele Freiheitsstrafeon verbügsst sein 2 müesen, damit sie im Sinne dieser Bestimmung als zahlreiche gelten können, hängt von den Verhältnissen des einzelnen Falles ab. Der Richter, der über diese Frage entscheidet, hat dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass die Verwahrung die Gesellschaft vor dem Rechtsbrecher sichern will, auf welchen nach den gemachten Erfahrungen die Strafen nicht bessernd wirken. Die Wirkung der Vorstrafen aber wird nur verstanden, wenn man berücksichtigt, welcher Árt sie waren, wie weit sie zurückliegen und in welchen Abständen sie sich folgten (ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 1908 Ss. 79). Unter diesem Gesichtspunkt sind die Freiheitestrafen, die Lautenschlager vor Begehung der neuen Tat verbüsst hat, zahlreich genug, um einen weiteren Versuch, den Täter durch Strafe zu bessern, als nutzlos erscheinen zu lassen. Wohl verteilen sie sich auf einen Zeitraum von über zwanzig Jahren und hat sich Lautenschlager mitunter, s80 namentlich von 1929 bis 1934, wohl verhalten. Allein seine Besserung war nie dauernd ;

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stets unterlag er der Versuchung, zu betrügen und andere Verbrechen zu begehen, von neuem. Auch der Umstand, dass die meisten Strafen von kurzer Dauer waren, lässt eine andere Würdigung nicht zu. Wie der Kassationshof sgchon im Urteil in Sachen Vignola (BGE 70 IV 53) ausgesprochen hat, zu dem die Beschwerdeführerin nicht Stellung nimmt, ist die Verwahrung auch vorgesehen für Verurteilte, die bloss kurze Freiheitsstrafen verbüsst haben. Ob im einzelnen Falle gewisse Strafen wegen ihrer Geringfügigkeit übergangen werden dürfen, ist Sache des richterlichen Ermessens. Die Vorinstanz hat es umsoweniger überschritten, als die über Lautenschlager verhängten Strafen zusehends schwerer geworden sind und den Verurteilten trotzdem nicht zu bessern vermocht haben. Das Gesetz sagt nicht, dass der Täter erst verwahrt werden dürfe, wenn auch der Versuch, ihn mit der angedrohten schwersten Strafe, bei Verbrechen also mit Zuchthaus, zu bessern, gescheitert sei. Das ergibt sich auch nicht aus dem Zweck des Art. 42. Unverbessgerlichkeit des Täters führt zur Verwahrung unbekümmert darum, ob er Verbrechen oder Vergehen begangen habe, welche die schwerste Strafe rechtfertigen, oder ob seinem Verschulden (Art. 63 StGB) stets nur geringere Strafen angemessen waren, Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verwahrung härter sei als eine Zuchthausstrafe unter drei Jahren und dass síe auch im vorliegenden Falle zur Straftat in einem Missverhältnis stehe. Die Verwahrung hängt nicht vom Verschulden des Verurteilten ab, sgondern wird als Sicherungsmassnahme angeordnet.

Dass die Voraussetzungen des Art. 42 StGB auch insofern erfüllt sind, als Lautengchlager, wie die Vorinstanz annimmt, einen Hang zu Verbrechen hat, bestreitet die Beschwerdefübrerin mit Recht nicht. Der Hang ergibt sich aus den Taten, für die Lautenschlager vorbestraft ist. Auch der Direktor der Strafanstalt Witzwil beurteilt den Beschwerdegegner als « krankhaften, unverbesserlichen Betrüger ».

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 42 e Art. 63 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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