73 IV 261
68. Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezerober 1947 i. S. Vescoli gegen Künzler.
Art. 32 und 33 Abs. 2 Schlussatz StGB, Art. 268 und 269 BSUP.
Wird ein Angeklagter im Urteiledispositiv eines Vergehens schuldig gesprochen, aber wegen entschuldbarer Überschreitung der Notwehr straflos erklärt, so kann er die Nichtigkeitebeschwerde nicht ergreifen, Art. 32 et 33 al. 2, dernière phrase, CP, 268 et 269 PPF.
L'’accusé que le dispositif d’un jugement déclare coupable d’un délit, mais ne condamne pas, les bornes de la légitime défense ayant étó excédées d’une manière excusable, ne peut 8e pourvoir en nullité.
Art. 32 e 88, cp. 2, ultima jrase, CP ; 268 © 269 PPF.
L'’âccusato, che il diepositivo d’una sentenza dichiara colpevole d’un reato, ma non lo condanna, poichè egli ha ecceduto in mods scusabile i limiti della legittima difesa, non può ricorrere Per ¿Assazionoe.
1. — Am 27. Oktober 1947 erklärte das Obergericht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden die Beschwerdeführetin der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, jedoch 262 Veorfatliren. N° 68, als straflos, weil sie in Notwehr gehandelt und deren (renzen in entschuldbarer Aufregung überschritten habe (Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 Schlussatz StGB). Dagegen auferlegte es ibr ?/, der Gerichtskosten und eine ausserrechtliche Entschädigung. Die Zivilforderung des Privatklägers wies es « ad separatum ».
Mit Niechtigkeitsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Sache zur Freisprechung und zur Abweisung der Zivilklage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. — Nach Art. 32 StGB ist die Tat, die das Gesetz als straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Die Feststellung, dass der Angeklagte straflos bleibe, weil er in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Notwehr überschritten habe, besagt daher, dass er kein Verbrechen oder Vergehen begangen habe. Sie enthält rechtlich nichts anderes als einen Freispruch.
Im Urteil vom 15. Dezember 1944 i. S. Sandoz liess das Bundesgericht allerdings die Nichtigkeitsbeschwerde eines gemäss Art. 20 StGB von Strafe befreiten Angeklagten zu mit der Begründung : ob der Richter mangels einer Straftat auf Freispruch erkenne oder nur auf Grund von Art. 20 StGB wegen Rechtsirrtums von Bestrafung Umgang nehme, sei nicht dasselbe ; es handle sich dabei um verschiedenartige Rechtsfolgen. Es kann offen bleiben, ob an diesem Entscheide festzuhalten wäre, weil jedenfalls die Strafloserklärung nach Art. 33 Abs. 2 Schlussatz StGB einem Freispruche gleicbgesetzt werden muss, denn die in entschuldbarer Überschreitung der Notwehr begangene Handlung stellt gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorsechrift (Art. 32 StGB) kein Verbrechen oder Vergehen dar. Das Urteil wird nicht în das Strafregister aufgenommen (Weisung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 9. Juni 1947, abgedruckt in ZStR 62, 408), sodass sich die Beschwerdeführerin auch in dieser Beziehung nicht schlechter stellt als bei einem förmlich auf Freisprechung lautenden Urteilsspruche. Dass der Rechtsspruch des Urteils die Beschwerdeführerin Borichtigungen. 263 vorersb der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt, ist unerheblich : ks handelt sich hiebei um einen blossen Urteilsgrund, mit dem Keine Rochtsfolgen verbunden sind, nach dem Gesagten auch nicht durch Eintragung des Urteils im Strafregister. Lediglich wegen unrichtiger Begründung kann aber ein im Ergebnis, den ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht anfechtbares Urteil auch dann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde weitergezogen werden, wenn die angeblich irrtümliche Erwägung, wie hier die Schuldigerklärung, in die Urteilsformel aufgenommen wurde (BGE 69 IV 113, 150 ; 70 IV 50).
3/4. — (Kosten des kantonalen Verfahrens ; Zivilforderung).
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
BERICHTIGUNGEN — ERRATA S. 38 Zeile 14 von unten : Art. 59 statt Art. 5. S. 67 Zeile 19 von oben : Art. 24 ff. statt Art. 25 f.