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26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Mai 1947

Sachverhalt

I. i, S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Sehiesser.

Art. 69 StGB. Sicherheitshaft, die angeordnet wird, weil sich aus dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat eine konkrete Fluchtgefahr ergibt, is nicht auf die Strafe anzurechnen.

Art. 69 CP. Ne doit pas être imputée sur la peine la détention préventive ordonnée en raison d’un danger de fuite dû à la conduite du condamné après l'infraction.

Árt. 69 CP. Non dev’essere computato nella pena il carcere preventivo ordinato a motivo d’un pericolo di fuga sorto Per la condotta del condannato dopo l'infrazione.

Erwägungen

Gemäss Art. 69 StGB is6 dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe nur insoweit anzurechnen, als er die Haft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Als Untereuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 110 Zif. 7 StGB). Das Gesetz macht keinen Untersgchied zwischen der Haft, die im Interesse der Untersuchung, und jener, die lediglich zu Sicherungszwecken, d. h. zur Sicherung des Vollzuges der bevorstehenden Strafe verhängt wird. Aueh eine Haft, die nicht wegen Kollusionsgefahr, sondern ausschliesslich zur Verhütung der Flucht des Beschuldigten verhängt wird, ist daher nach Art. 69 StGB zu behandeln. Hat der Beschuldigte sie durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert, so darf gie ihm nicht auf die Strafe angerechnet werden. Ob das im einzelnen Falle billig oder unbillig is6, hat der Richter nicht zu prüfen ; das Gesetz räumt ihm in dieser Hinsicht kein Ermessen ein. Die Nichtanrechnung hat sowenig den Sinn einer Strafe, als die Anrechnung als Belohnung für das Wohlverhalten des Beschuldigten zwischen der Tat und dem Urteil gedacht ist. Das Gesetz verbietet die Anrechnung der Haft, die der Beschuldigte durch sein Verhalten dern will, dass er absichtlich zur Haft Anlass gebe, um dem, ale grösseres Übel empfundenen Strafvollzuge zu entgehen.

Die Erwägung des Obergerichts, es wäre unbillig, die Gewaltanwendung Sechiessers gegenüber dem Polizisten vom 11. November und die Flucht vom 13. November 1946 durch Nichtanrechnung der Haft zu" sühnen, weil Schiesser für die Gewaltanwendung bestraft werde und die Flucht durch disziplinarische Verschärfung der Haft (Dunkelarrest, magere Kost) geahndet worden sei, taugt daber nicht. Einzig auf den Kausalzusammenhang zwischen der Haft und dem erwähnten Verhalten des Beschuldigten kommt es an. Massgebend ist dabei, aus welchem Grunde der Beschuldigte tatsächlich verhaftet oder in Haft behalten worden ist, unbekümmert darum, ob sich nachträglich ein anderer Grund finden lässt, mit dem die Verhaftung oder Haftbelassung vor dem Gesetze ebenfalls hätte gerechtfertigt werden können, wie etwa ein allgemeiner Fluchtverdacht bei Begehung einer mit Zuchthaus bedrohten Tat. Nun steht fest, dass Schiesser am 12. November 1946 wegen « Flucht- und Kollusionsgefahr » verhaftet wurde. So begründete der Bezirksanwalt seinen Haftbeschluss, unmittelbar nachdem er den Beschuldigten über die Gewaltanwendung und das Ausreissen vom

11. November abgehört hatte. Dass er die Haft nicht in erster Linie wegen dieses Verhaltens des Beschuldigten verhängt habe, ist nicht denkbar. Etwas anderes nimmt auch das Obergericht nicht an, nennt es doch die allgemeine Fluchtgefabr, die nach § 49 StPO mangels festen Wohnsitzes im Kanton Zürich und wegen der Aussicht auf Verurteilung zu Zuchthaus angenommen werden durfte, bloss als gubsidiären Haftgrund, d. h. als Grund, aus dem der Beschuldigte in Wirklichkeit nicht verhaftet worden isb, sondern bloss verhaftet worden wäre, wenn er keinen Fluchtversuch - unternommen hätte. Vom 13. November an bestand dann nach der Feststellung des Obergerichts keine Kollusionsgefahr mehr, konnte also die Haft einzig 96 Strafgesetzbuch. N° 26.

noch den Zweck haben, die Flucht zu verhindern. An diesem Tage riss Schiesser zum zweiten Male aus, indem er anlässlich einer Abhörung aus dem Fenster verwegen sieben Meter in die Tiefe sprang, sich davon machte, unterwegs einen Fussgänger zu Fall brachte, der ihn auf Geheiss der Polizei anhalten wollte, und, über die Zinnen eines Hauses flüichtend, in einen Estrich eindrang, wo er sich versteckte. Am 26. November 1946 begründeten Bezirksanwalt und Staatsanwalt das Gesuch an den Präsidenten der Anklagekammer um Erstreckung der Haftfrisb damit, dass «in höchstem Masse Fluchtgefahr » bestehe. Auch daraus ergibt sich, dass die Haft nicht wegen allgemeiner, gesetzlich vermuteter, sondern wegen der sich aus dem geschilderten Verhalten des Beschuldigten ergebenden besonderen, konkreten Fluchtgefahr verlängert worden ist.

Die Haft ist daher auf die Strafe nicht anzurechnen. Das gilt auch für die Sicherheitshaft, die Schiesser nach Erhebung der Anklage ausgestanden hat. Wohl bing es nicht von ibm ab, dass das Gericht nicht sofort urteilte. Seinem eigenen Verhalten hat er es aber zuzuschreiben, dass er die Wartezeit statt in Freiheit in Sicherheitshaft verbringen musste. Dass er seinen durch zweimaliges Ausreissen bekundeten Willen zur Flucht aufgegeben habe und aus einem anderen Grunde in Haft behalten worden sei, stellt das Obergericht nicht fest. Ks sagt bloss, es sei nicht ausgeschlossen, dass er nach ruhiger Überlegung das Aussichtslose einer Flucht eingesehen und sich die Fluchtgedanken aus dem Kopf geschlagen habe. Nicht darauf kommt es übrigens an, ob er, in der Zelle sitzend, einen weiteren Fluchtversuch für aussichtslos gehalten habe, sondern ob er, wenn er freigelassen worden wäre, sich auf erste Aufforderung hin anstandslos zum Strafantritt gemeldet hätte.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 69 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 49 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.

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